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In welchem Umfange dies der Fall sein wird, hängt von
der Höhe der Transportsteuer ab.
Cohn hat daher Recht, wenn er auf den Widerspruch
hinweist, der darin besteht, dass die Eisenbahnverwaltungen
die Steuer als eine Steuer auf das Publikum, also mit sehr gemeinnützigen
Worten zu bekämpfen pflegen, während diese
Auffassung thatsächlich hinfällig wird.
Man würde nicht so lebhaft dagegen ankämpfen, wenn
man wirklich bloss für das Publiknm und dessen Steuerbefreiung
einträte, wenn man nicht entschlossen wäre, das Fortfallen
der Steuer als Zusatz zum Jahresgewinn der Eisenbahnunternehmungen
in die Tasche zu stecken.
Ob und in welchem Masse die Voraussetzungen für die
Einführung einer Transportsteuer im Eisenbahnverkehre vorhanden
sind, hängt sowohl vom Tarifsystem als auch vom Betriebssystem
ab.
Wo Staatsbahnen vorherrschen, oder sonst dem Staate ein
unbeschränkter Einfluss auf das Tarifsystem zusteht, wird die
Einführung der Transportsteuer keinen weiteren Schwierigkeiten
begegnen.
Beim Bestande von Privat- und Staatsbahnen wird die
Staatsverwaltung, vorausgesetzt, dass die Tarife von Privatbahnen
der obrigkeitlichen Bestätigung bedürfen, durch die
Transportsteuer eine ausgleichende Wirkung auf die Tarife
ausüben können, namentlich dort, wo die Tarife der Privatbahnen
niedriger sind als die der Staatsbahnen. Wo sie
höher sind, wird mitunter die Konkurrenz der Staatsbahnen
ausgleichend wirken können.
In einem Staate, der nur Privatbahnen aufzuweisen hat,
werden die Voraussetzungen für die Einführung und für die
Höhe der Transportsteuer von dem jeweiligen Umfange der
staatlichen Einflussnahme auf die Ueberwälzungsverhältnisse
abhängen.
Wenn man die Ueberwälzungsverhältnisse im Personenund
Güterverkehr ins Auge fasst, muss man sich nicht ohne
Verwunderung fragen, warum die Finanzwissenschaft mit einer