Full text : Sammlung der wichtigsten Preußischen Strafgesetze.

352  30.  Gesetz,  betr.  die  Losgesellsch  aften.

lotterien  und  Ausspielungen,  vom  19.  April  1894  (GS.
S.  5  causgehooben-Auf
  die  Abwickelung  der  Geschäfte  von  Losgeschlunen
  findet  das  Gesetz  insoweit  keine  Anwendung,
als  die  Mitglieder  vor  seiner  Verkündung  der  Gesellschaft
  beigetreten  sind  und  die  Geschäfte  innerhalb  dreier
Monate  nach  dem  Inkrafttreten  erledigt  werden.
Die  Auszahlung  von  Gewinnen  und  die  Rückzahlung
von  Beiträgen  bleiben  auch  nach  diesem  Zeitpunkte  straflos.