352 30. Gesetz, betr. die Losgesellsch aften.
lotterien und Ausspielungen, vom 19. April 1894 (GS.
S. 5 causgehooben-Auf
die Abwickelung der Geschäfte von Losgeschlunen
findet das Gesetz insoweit keine Anwendung,
als die Mitglieder vor seiner Verkündung der Gesellschaft
beigetreten sind und die Geschäfte innerhalb dreier
Monate nach dem Inkrafttreten erledigt werden.
Die Auszahlung von Gewinnen und die Rückzahlung
von Beiträgen bleiben auch nach diesem Zeitpunkte straflos.