Volltext : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

2  I.  Das  Verhältniß  Bayerus  zur  Reichsgewalt.  31

Endlich  sind  nach  den  Bestimmungen  im  Vertrage  vom  23.  November  Ziff.  III.
8§  5  und  6,  welche  durch  den  folgenden  §  7  „als  ein  integrirender  Bestandtheil
der  Bundesverfassung“  erklärt  und  in  den  Schlußbestimmungen  zum  XI.  und  XII.
Abschnitt  der  Reichsverfassung  vom  16.  April  1871,  als  wesentliche  Modifikationen  dieser
Abschnitte  enthaltend,  ausdrücklich  in  Bezug  genommen,  zum  Theil  (§  6  cit.)  auch  fast
wörtlich  wiederholt  sind,  die  in  diesen  beiden  Verfassungsabschnitten  enthaltenen  Anordnungen
  über  das  Reichskriegswesen  und  die  Reichsfinanzen  für  Bayern  zum  großen
Theile  durch  andere  Vorschriften  ersetzt,  inhaltlich  deren  vor  Allem  gegenüber  dem  einheitlichen
  Oberbefehl  des  Kaisers  über  die  gesammte  Landmacht  des  Reiches  im  Krieg
und  Frieden  die  selbständige  Verwaltung  des  bayerischen  Heeres  unter  der  Militärhoheit
  des  Königs  anerkannt  ist,  so  daß  über  das  bayerische  Heer  der  Oberbefehl
des  Kaisers  für  den  Krieg  und  im  Frieden  wesentlich  nur  als  Uebung  der
Pflicht  und  des  Rechts  der  Inspektion  wirksam  wird.  Im  Zusammenhange  damit
ist  Bayern  auch  das  Recht  der  speziellen  Regelung  seines  Militärausgabenetats,
allerdings  innerhalb  der  im  Reichsetat  hierfür  normirten  Gesammtsumme  und  nach  dem
Vorbilde  dieses  Etats  verblieben.

Zu  den  durch  einzelne  Gesetze  des  Deutschen  Reiches  begründeten  Sonderrechten
Bayerns,  die  eine  Ausnahme  von  der  Kompetenz  des  Reiches  enthalten,  ist  zu  rechnen
die  durch  §  3  des  Reichsgesetzes  vom  26.  November  1871  (R.  G.  B.  S.  397  ff.,  welches
die  Maaß=  und  Gewichtsordnung  des  norddeutschen  Bundes  vom  17.  August  1868  an
Stelle  der  jener  wesentlich  nachgebildeten  übrigens  gleich  ihr  damals  noch  nicht  in  Kraft
getretenen  bayerischen  Maaß=  und  Gewichtsordnung  vom  29.  April  1869  einführte)  aufrechterhaltene
  Befugniß  Bayerns,  durch  seine  Normaleichungskommission  die  Ausführung
  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  im  Einzelnen  zu  regeln  und  zu  überwachen
(Art.  11  und  12  des  bayerischen  Gesetzes  vom  29.  April  1869,  ausgenommen  in  §  3
des  erwähnten  Reichsgesetzes),  so  daß  die  Kompetenz  der  deutschen  Normaleichungskommission
in  Berlin  für  Bayern  ausgeschlossen  ist,  während  die  Gleichförmigkeit  des  Verfahrens  der
bayerischen  mit  dem  als  für  sie  maßgebend  erklärten  der  deutschen  Normaleichungskommission
  durch  ausdrückliche  gesetzliche  Vorschrift  gesichert  ist.

Vor  Allem  aber  kommt  hier  in  Betracht  die  Vorschrift  in  §  8  Abs.  1  des  Einführungsgesetzes
  zum  Reichögerichtsverfassungsgesetz  vom  27.  Januar  1877:  „Durch  die
Gesetzgebung  eines  Bundesstaates  in  welchem  mehrere  Oberlandesgerichte  errichtet  werden,
kann  die  Verhandlung  und  Entscheidung  der  zur  Zuständigkeit  des  Reichsgerichtes  gehörigen
Revisionen  und  Beschwerden  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  einem  obersten  Landgerichte
  zugewiesen  wersen“  !).  Wenn  hiedurch  eine  Zuständigkeit  zur  Rechtsprechung
  in  oberster  Instanz  in  ziemlich  allgemeiner,  möglicher  Weise  eine
Reihe  von  Staaten  betreffender,  Anordnung  vorbehalten  ist,  so  ist  dieser  Vorbehalt  doch
nur  für  Bayern,  auf  welches  er  von  Anfang  an  berechnet  war,  von  Bedeutung
geworden,  indem  Bayern  allein  ein  solches  oberstes  Landesgericht  errichtet  hat  (bayeriiss
  Ausführungsgesetz  vom  23.  Februar  1879  zum  Reichsgerichtsverfassungsgesetz  G.  u.

B.  S.  273  ff.  Art.  42  ff.).  Doch  ist  damit  die  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts
in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  keineswegs  vollständig  ausgeschlossen,  vielmehr  ist
diese  Zuständigkeit  in  §  8  Abth.  2  des  erwähnten  Einführungsgesetzes  ausnahmslos
ausgesprochen  für  die  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  welche  zu  der  seiner  Zeit  (urch
Reichsgesetz  vom  22.  April  1871  die  Einführung  der  norddeutschen  Bundesgesetze  in
Bahern  betreffend  8  5  R.  G.  B.  S.  89)  auch  auf  Bayern  erstreckten  Zuständigkeit

1)  Vgl.  hierzu  Kaband,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reichs  III.  S.  149  ff.  und  in  Bd.  II.  1.
dieses  Handbuchs  S.