82 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
Militärdienstpflicht sich dem Feld= oder Besatzungsheere gegen den Feind an-
schließen, z. B. Luftschiffpersonal, Kaiserlich Freiwilligen Automobil-
korps, gehören vermöge ihres Dienstverhältnisses zu den gegen den Feind ver-
wendeten Teilen der Land= oder Seemacht oder zu der Besatzung einer armierten
oder in der Armierung begriffenen Festung, ohne zugleich mobil sein oder einem
mobil gemachten Truppenteil angehören zu müssen, wenn dies auch der Fall sein
kann. Hierher sind auch solche Personen zu rechnen, die in Verbindung mit dem
Feld= oder Besatzungsheere kraft Vertrags Transporte oder auch irgend-
welche Werke (Festungsbauten, Geschütz-, Geschoß= und Flugzeug-
herstellung) übernehmen und ausführen, wenn auch vielleicht in diesen Fällen
unmittelbare Verwendung gegen den Feind hinzukommen muß, wie das bei den
Transporten und Festungsbauten zutreffen wird, nicht aber bei der Herstellung
von Geschützen und Geschossen. — Vermöge ihres Berufes ohne Dienstver-
hältnis und ohne Amt kommen in erster Linie zur Teilnahme am Kriege zuge-
lassene, den Anordnungen der militärischen Befehlshaber unterworfene Privat-
personen in Betracht, wie Kriegsberichterstatter, Marketender, Privat-=
kranken schwestern, Privatärzte, ausländische Offiziere, in keinem
militärischen oder amtlichen Dienstverhältnisse mehr stehende deutsche Offiziere oder
Beamte und ähnliche Personen. — Kriegsteilnehmer vermöge ihres Amtes sind
diplomatische Abgesandte befreundeter Staaten, die sich im Hauptquartier
aufhalten; denn daß ihre diplomatische Tätigkeit ihren Beruf ausmacht und auf
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zu ihrem Staate beruht, kommt als
Grund ihrer Kriegsteilnahme hier nicht in Frage.
Jx. Leipz3#. 15 3082, Recht 15 109 Nr. 255, 110 Nr. 260 (Braunschweig):
Der Beklagte ist als Landsturmmann eingezogen und ist zu einem im Feindes-
lande kämpfenden Landwehr-Infanterieregiment versetzt, seit etwa 7 Wochen aber
in die Heimat beurlaubt. Er gehört vermöge seines Dienstverhältnisses zu
einem mobilen Teile der Landmacht. Diese Zugehörigkeit besteht auch während
des Urlaubs und wird ebensowenig dadurch beseitigt, daß Beklagter im In-
lande seine bürgerliche Beschäftigung wieder ausgenommen hat. Es ist verfehlt,
aus dem Titel des Gesetzes das weitere Erfordernis herzuleiten, daß die Partei
auch tatsächlich an der Wahrnehmung ihrer Rechte behindert sei.
55. Leipz 3. 15 64 3, Recht 15 13 Nr. 147, 108 Nr. 243, 244 (Kiel II):
Dem Antrage steht nicht entgegen, daß der Beklagte zurzeit abkommandiert
und mit der Ausbildung von Ersatzreservisten betraut ist. Solche zeitweilige
Abkommandierungen verändern die rechtliche Stellung des Kriegs-=
teilnehmers und seine Zugehörigkeit zur Kriegsmacht nicht. Es würde auch
den Zwecken des Kriegsgesetzes und dem militärischen Interesse gleichermaßen
widerstreiten, wenn der Kriegsteilnehmer durch die zeitweilige Abkommandierung
genötigt würde, sich seinen außermilitärischen Geschäften wieder zu widmen.
Dazu DRA3. 15 10: Bedenklich und kaum mit § 4 Abs. 2 KTch G. ver-
einbar scheint die Ansicht, daß eine Abkommandierung von einer gegen den
Feind verwendeten Truppe zu einem Ersatztruppenteil nichts an der Unter-
brechung ändere.
er. Mayer a. a. O. 198: Vorübergehende Entlassung, z. B. im
Falle einer Verwundung, hebt die Zugehörigkeit zum mobilen Truppenteil oder
zur Festungsbesatzung nicht auf.
8. Die mobilen Teile der Land= oder Seemacht.
au. Güthe, Gruchots Beitr. 59 31: Die mobilen Teile der Land- und See-
macht bestehen aus denjenigen Personen, die zum aktiven Heere oder zur aktiven
Marine gehören. Dies sind