Kriegsteilnehmerschugesetz vom 4. August 1914. 82. 85
einzelnen „mobile“ und welche immobile sind. Daraus ergibt sich, daß mit der
erfolgten Mobilmachung nun nicht sogleich sämtliche „Teile der Land= oder
Seemacht“ mobil werden; sie werden es nur insoweit, als es der Mobilmachungs-
plan vorsieht. Dieser umfaßt aber die Bildung sowohl von mobilen als auch
von immobilen Formationen. So kann es vorkommen, daß ein und dasselbe
Armeekorps eine mobile und eine immobile Infanteriebrigade besitzt. Die weitere
Folge ist, daß alle infolge des Mobilmachungsbefehls zum Heeresdienst Aufge-
botenen oder freiwillig Eingetretenen nicht eben bereits als Angehörige von „mobilen“
Teilen der See= und Landmacht zu erachten sind. Sie werden zunächst vom Tage,
auf den sie einberufen sind oder an dem sie freiwillig eintreten, lediglich Personen
des aktiven Soldatenstandes; im „mobilen“ Zustande befinden sie sich erst, wenn
sie in einen mobilen Truppenteil eingereiht werden, oder wenn der Truppenteil, in
dem sie eingestellt find, aus einem immobilen zu einem mobilen wird. Wer
einem Ersatzregiment angehört, das noch ausgebildet wird, aber zum späteren
Dienste im Felde bestimmt ist, gehört nicht einem mobilen Heeresteil an; ein
Ersatzbataillon ist, solange es in der Ausbildung begriffen ist, noch immobil;
erst die Entsendung oder Verwendung im Felde begründet den mobilen
Charakter. Eine allgemein gültige, d. h. bis ins einzelne gehende Feststellung
oder Aufzählung, welche Heeresteile mobil sind und welche es nicht find,
läßt sich nicht geben, da der Mobilmachungsplan geheim ist und im übrigen
etwaige Ausführungsbestimmungen nicht bestehen. Einen Anhalt allerdings
äußerlicher Art gibt in der Regel die Kriegsbesoldung. Alle An-
gehörigen mobiler Formationen erhalten nämlich Löhne und Gehälter, die bei
weitem oft um das Doppelte höher sind, als die Besoldung entsprechender Chargen
bei immobilen Formationen. Somit wird die Praxis oft schon aus der Höhe
der Besoldung erkennen können, ob es sich um eine Feldbesoldung handelt, und
demgemäß einen Schluß auf die Zugehörigkeit zu einer mobilen Formation
ziehen können. Im Zweifelsfalle bleibt nichts anderes übrig, als eine Auskunft
bei dem betreffenden Truppenkörper selbst zu erfordern. — Ebenso Sieskind
a. a. O. 18 f., im übrigen (17 f.) so wie Güthe (oben aa).
55. Oettinger, JW. 14 1071: Mobil ist ein Truppenteil, wenn er mobil
gemacht ist; durch die Befehle des Kaisers und des Königs von Bayern wäre
also das ganze Heer nur dann mobil geworden, wenn diese Befehle wirklich das
Heer mobil „gemacht“ hätten. Der Kaiser und für Bayern der König machen
jedoch das Heer nicht mobil, sondern sie ordnen nur an, daß das Heer mobil-
gemacht wird, was dann nicht mehr durch sie geschieht, sondern auf ihre An-
ordnung hin durch diejenige Behörde, die mit der Ausführung des Mobil-
machungsplans betraut sind. Zur Zeit der Erlassung des Gesetzes waren
die Befehle über die Mobilmachung des ganzen Heeres schon ergangen. Auch
bei Ausarbeitung der Gesetze hat man zweifellos diese Befehle schon berück-
sichtigt; gleichwohl aber spricht das Gesetz einerseits nur von mobilen Teilen
der Land= oder Seemacht, andererseits aber auch noch von anderen als
mobilen Teilen: „zu den mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teilen,“
womit es den mobilen diejenigen nicht mobilen Teile gegenüber= und gleichgestellt
hat, die gegen den Feind verwendet werden; das steht im Widerspruche mit der
Annahme, daß damals alle Teile des Heeres schon mobil waren. Nur die ins
Feld gesandten Truppen bilden daher die mobile Heeresmacht, nicht die Er-
satzformationen.
es. Heß a. a. O. 25: Im allgemeinen kann man nur sagen, daß die ins
Feld entsandten Truppen als mobil gelten, die übrigen Truppen harren erst
der Mobilmachung. Sie sind durch die allgemeine Mobilmachung jedenfalls
noch nicht selbst mobil, denn die Mobilmachung ordnet nur an, daß das Heer