Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

88 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
verwendeten Truppenteile und die Besatzungen armierter Festungen zu erwähnen. 
Sondern mobil ist ein Truppenteil erst dann, wenn er kriegsbereit 
gemacht, mit der zur Verwendung gegen den Feind erforderlichen Ausrüstung 
versehen ist. Dementsprechend ist auch nicht jedes Ersatzbataillon ein 
mobiler Truppenteil. 
#e. Recht 14 734, 15 108 Nr. 233, LeipzB. 15 64 Nr. 2, Hans GZ# 15 Beibl. 53 
(Hamburg): Die Unterbrechung tritt nicht schon dann ein, wenn die Partei zum 
Kriegsdienst eingezogen ist, sondern nur dann, wenn sie zu einem mobilen Truppen 
teil oder zu gegen den Feind verwendeten Teilen der Land= oder Seemacht oder 
zu der Besatzung einer armierten oder in der Armierung begriffenen Festung 
gehört. Immobile Teile sind namentlich die Ersatz abteilungen, aus 
welchen die Mannschaften für die Bildung und Ergänzung der mobilen Heeres- 
teile entnommen werden. 
g#. Recht 15 109 Nr. 256, Hans GZ. 15 Beibl. 54, OLG. 30 246, LeipzZ. 15 
560 Nr. 2, DJZ. 15 531 (Hamburg II): Ein Landsturm-Infanterie- 
Ersatz-Bataillon, das im Inlande Garnisondienst tut, ist noch keine mobile 
Truppe; es wird aber zu einer solchen, sobald es zur Bewachung von Kriegs- 
gefangenenlagern verwendet wird, weil es dann zu den gegen den Feind 
verwendeten Teilen der Landmacht gehört. A. M. Cassel, Leipz Z. 15 560 Nr. 3. 
vu. Leipz Z. 15 235, OLG. 30 15, DS3. 15 323, Recht 15 36 Nr. 171 
(Hamburg): Der Beklagte gehört als Feldproviantamtsinspektor-Stell- 
vertreter bei einer Kriegsverpflegungsanstalt nicht zu einer mobilen Truppe. Die 
88 9, 10 MEtGB., auf die der Beklagte sich beruft, bestimmen nur, unter welchen 
Voraussetzungen dessen Bestimmungen über strafbare Handlungen im Felde für 
Militärpersonen gelten, sei es der aktiven Truppen, sei es des Beurlaubtenstandes. 
Schlüsse darauf, ob eine Militärperson zu einem mobilen Truppenteil gehört, 
sind daraus nicht zu ziehen. 
TLeipzZ. 15 64 Nr. 1 (Kassel): Die beantragte Aussetzung ist abzulehnen, 
weil der Beklagte sich bei einem Ersatz-Regiment und nicht im Felde befindet. 
XX. Recht 15 61 Nr. 198 (Augsburg): Führer von Sanitätskolonnen 
sind erst vom Zeitpunkte des Beginns ihrer Tätigkeit bei der Truppe an als 
kriegsbehindert anzusehen. 
o. Benkard, JW. 15 291: Der Ausdruck „mobil“ ist im Gesetze vom 
4. August 1914 im militärtechnischen Sinne gebraucht. Demnach ist ein 
Ersatz-Landsturm-Infanterie-Bataillon immobil. 
m#. Entscheidungen der Landgerichte: 
Hessspr. 15 307 (LG. Darmstadt): Nach Art. 63 Abs. 4 RV. hat der 
Kaiser „die kriegsbereite Aufstellung (d. h. die Mobilmachung) eines jeden Teiles 
des Reichsheeres anzuordnen". Diese Anordnung allein macht jedoch die 
davon betroffenen Truppenteile nicht zu den mobilen Teilen des 
Heeres, wie dies namentlich aus der Mobilmachungsordre vom 1. August 1914 
hervorgeht. Dort heißt es wörtlich: „Das deutsche Heer und die Keiserliche 
Marine sind nach Maßgabe des Mobilmachungsplans für das deutsche Heer und 
die Kaiserliche Marine kriegsbereit aufzustellen.“ Hinzukommen muß vielmehr 
noch die nähere Anordnung auf Grund des Mobilmachungsplans, seine Aus- 
führung und die erst hierdurch bewirkte kriegsbereite Aufstellung, d. h. der be- 
treffende Truppenteil muß vollständig für den Krieg ausgerüstet und zum so- 
sortigen Abmarsch auf den Kriegsschauplatz bereit sein, wenn es auch nicht nötig 
ist, daß er bereits in das Feld entsandt ist. Diese Voraussetzung trifft aber bei 
dem hier fraglichen Ersatzbataillon nicht zu, es ist, wie aus der übergebenen 
Bescheinigung hervorgeht, jedenfalls zurzeit überhaupt nicht bestimmt, als ge- 
schlossener Truppenteil in das Feld gesandt zu werden; es liefert vielmehr ledig-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.