90 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
wird daher „gegen den Feind verwendet“ i. S. des 82 KTSchG., denn auch
die Abwehr feindlicher Angriffe stellt sich als eine gegen den Feind gerichtete
Tätigkeit dar. Ob die Angriffe unmittelbar drohen oder ob die Möglichkeit
des Angriffs nach der gegenwärtigen Kriegslage eine entferntere ist, ist unerheb-
lich. Der Aussetzungsantrag gemäß § 3 Abs. 2 K#Sch G. ist daher gerechtfertigt.
Ebenso Bovensiepen, DR3. 15 342.
ee. Bendix a. a. O. 22: Verwendet gegen den Feind sind auch die nur
garnisondienstfähigen mobilgemachten, aber nicht mobilen
Truppen, welche auf dem Ostbahnhofe zu Berlin zu bestimmten Zeiten die
Truppen= und Verwundetentransporte beaufsichtigen, im übrigen aber ihre Privat-
angelegenheiten, wie bisher, erledigen dürfen und erledigen; verwendet gegen
den Feind sind auch alle mit dem Ersatzgeschäfte beauftragten
Offiziere, ja alle Militärbeamten. Im Kriege gibt es überhaupt
keine Soldaten und Militärbeamte, die nicht gegen den Feind
„verwendet“ werden, nur die nicht einberufenen Personen des Beurlaubten-
standes werden nicht gegen den Feind verwendet; verwendet werden aber gegen
den Feind alle dem militärischen Kommando unterworfenen Arbeitskolonnen
bei Festungsbauten, Schreiber und Boten der Militärverwaltung,
wie ja denn überhaupt nach Mobilmachung für die Dauer des nach Vorschrift
der Gesetze erklärten Kriegszustandes das gesamte Volk in Waffen steht und
gegen den Feind verwendet wird. Alle Teile der Land= und Seemacht — auch
die Besatzung einer armierten oder in der Armierung begriffenen Festung —
werden, mittelbar oder unmittelbar, im Kriege gegen den Feind verwendet. Auch
die mittelbare Verwendung ist Verwendung. Uberdies läßt sich mittelbare und
unmittelbare Verwendung gar nicht scharf voneinander unterscheiden, oder doch
nur im Sinne des älteren Gesetzes, nach dem unter unmittelbarer Verwendung eben
die Führung gegen den Feind zu verstehen ist (vogl. §§ 11, 165 MStGB.).
Bei dieser, ins Uferlose gehenden Auslegung drängt es natürlich nach Ein-
schränkung. Zu wünschen wäre es, daß die Gerichte gegen den Wortlaut im
Geiste des Vorbildes und der Entstehungsgeschichte nur die mobilen, gegen
den Feind geführten Teile der Land= oder Seemacht und die sich ihnen
anschließenden, den Befehlen der militärischen Stellen unterworfenen unmittel-
baren Kriegsteilnehmer als gegen den Feind verwendete Teile der Land= oder
Seemacht ansähen.
Cc. Marx, Bad Rpr 14 209: Daß nicht diejenigen unter die Kriegsteilnehmer
fallen werden, welche als landsturmpflichtig ausgehoben, aber noch nicht einberufen
worden sind, dürfte ohne weiteres klar sein. Denn diese Personen sind ja nicht
an der Wahrnehmung ihrer Rechte behindert. Im übrigen wäre es aber verfehlt,
wollte man, wie einige Gerichte tun, nur diejenigen Personen schützen, die zu
einem „mobilen“ Truppenteil gehören. Das Gegenteil geht eigentlich schon aus
dem Wortlaute der Ziff. 1 des § 2 hervor. Denn hier sind die „zu den gegen
den Feind verwendeten“ Truppenteilen gehörigen Personen jenen gleichgestellt.
Danach wären ganz gewiß neben denjenigen, die in der Front stehen, an
Garnisonorten etwa zur Ausbildung verwendete Landwehr-
männer, es wöären ebenso auch zur Bewachung von Bahnhöfen ver-
wendete Landsturmleute dem Schutze des Gesetzes zu unterwerfen.
A##. Mayer a. a. O. 197: Die Ersatztruppenteile gehören, solange sie
noch nicht zum Ersatze der Feldtruppen verwendet sind, nicht zum mobilen Heere;
auch diejenigen Truppen, welche zur Bewachung der Kriegsgefangenen,
der Festungen im Inlande dienen, sind nicht mobil. Auch militärische
Amter im Inlande (Bekleidungsämter, Proviantämter usw.) sind nicht mobil.
Auch solche Personen, welche noch im Inlande sich in der militärischen