92 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
hörigen Personen regelmäßig nicht mehr in der Lage, ihre Rechtsangelegenheiten
wahrzunehmen“ (Begr. 6).
Ir. Mayer a. a. O. 198: Wer in einer Festung bloß zu Festungs=
arbeiten verwendet wird, gehört nicht zu ihrer Besatzung.
ZVers Wes. 15 125 (KG.): Ein zum Kriegsbekleidungsamt eingezogener
Schneider gehört zur Besatzung der Festung.
b) Der Fall des §# 2 Nr. 2.
a. Güthe, Gruchots Beitr. 59 33: Zu den im § 2 Nr. 2 bezeichneten Kriegs-
teilnehmern gehören die diplomatischen Beamten, die im Hauptquartiere sind.
8. Hallbauer, Recht 14 579: Hierher gehören namentlich alle die Ver-
waltungs-, Eisenbahn-, Post= usw. Beamten, die in einem von dem deutschen
Heere besetzten Lande tätig sind.
J. Licht a. a. O. 1: Zu den Personen, welche aus Anlaß der Kriegs-
führung des Reiches sich im Ausland aufhalten, gehören namentlich auch die
für die Zivilverwaltung des in deutschem Besitze befindlichen Teiles des
Königreichs Belgien ernannten Beamten.
5. Mayer a. a. O. 198: Es ist nicht notwendig, daß die Verrichtung der
Dienste im feindlichen Auslande zu erfolgen hat: es kann unter diese Be-
stimmung auch ein Ausländer fallen, sofern er nur einen dienstlichen Auftrag
des Reichs, eines Bundesstaats oder einer deutschen Behörde anläßlich der Kriegs-
führung des Reiches im Ausland auszuführen hat.
c) Der Fall des § 3 Nr. 3.
a. Kipp, DS3. 14 1025: Den Kriegsgefangenen, die das Gesetz
nennt, werden gleichzuachten sein deutsche Heerespflichtige, die ein feindlicher
* um dieser ihrer Eigenschaft willen an der Rückkehr nach Deutschland
indert.
3. Bendix a. a. O. 29: Unter Kriegsgefangenen sind nicht bloß die
in der Schlacht gefangen Genommenen zu verstehen, sondern auch die, welche aus
irgendeinem anderen Grunde (z. B. auf der Heimreise aus dem Auslande) in die
Gewalt des Feindes geraten, selbst wenn sie das wehrpflichtige Alter
längst überschritten haben. Es gehören hierher alle diejenigen, welche
von der feindlichen Macht gehindert werden, in die Heimat zurück-
zukehren.
J. Ebenso Güthe, Gruchots Beitr. 59 33.
d. Recht 15 13 Nr. 154 (Nürnberg): Angehörige der gegen das Deutsche Reich
kriegführenden Staaten sind des Schutzes nach § 2 KèSch G. nicht teilhaftig. Der
Beklagte, ein in Deutschland wohnender Franzose, beantragte die
Aussetzung des Verfahrens, da er infolge der ihm jetzt auferlegten Verpflichtung
zum Aufenthalt in einer bestimmten Gemeinde und zur täglich zweimaligen polizei-
lichen Meldung als „Kriegsgefangener in der Gewalt des Feindes“ zu erachten
sei. Das Gesetz will nach seinem ganzen Sinne nur die deutschen Parteien
schützen. Dies geht nicht nur aus dem Zwecke des Gesetzes und aus Nr. 1 und 2
des § 2 ganz unzweifelhaft hervor, sondern folgt auch aus der Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 22. Oktober 1914 über die Ausdehnung dieses Gesetzes
auf Kriegsbeteiligte von Österreich-Ungarn (ReEnl. 450). Der Schutz des
Gesetzes kommt also nur den deutschen Parteien und, sobald die Gegenseitigkeit
verbürgt ist, den Parteien des mit dem Deutschen Reiche verbündeten Österreich=
Ungarn zu. Der Beklagte ist nicht Kriegsgefangener in der Gewalt des Feindes
der Deutschen.
. Mayer a. a. O. 199: Es ist nicht notwendig, daß die kriegsgefangene
oder als Geisel in Feindeshand gefallene Partei die deutsche Reichsange-