Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 92. 95
7 LeipzZ. 15 64", Recht 15 108 Nr. 240 (Braunschweig): Der § 2 KTSch-.
vermehrt die Zahl der Fälle der Unterbrechung des Verfahrens zum Schutze
einer in ihrer Prozeßtätigkeit durch äußere Umstände behinderten Partei, wie sie
in den §§ 239 ff. ZPO. geregelt sind, um einen neuen. Mangels beson-
derer Vorschriften sind daher auch auf diesen die Bestimmungen
der 3PO. anzuwenden, welcher die anderen Fälle unterliegen. Daß die
Partei, welche ein Versäumnisurteil beantragt, den Beweis der Negative er-
bringen oder wenigstens glaubhaft machen müsse, ein Fall der Unterbrechung sei
auf seiten der säumigen Partei nicht vorhanden, ist bezüglich der früheren Fälle
nirgends vorgeschrieben. Etwas anderes kann auch bezüglich des neuen Falles
nicht gefordert werden. Die Unterbrechung tritt ohne weiteres in allen Fällen
mit dem Ereignis ein, welches nach dem Gesetze sie herbeiführen soll. Es be-
steht aber keine Pflicht des Richters, unter allen Umständen danach zu
forschen, ob nicht ein solches Ereignis vorliege. Er hat sich vielmehr mit Rück-
sicht auf die Wirkungen, welche die Unterbrechung für den Prozeß nach § 249
3PO. erzeugt, erst dann mit der Frage der Unterbrechung zu befassen, wenn
ihm entsprechende Mitteilungen der Parteien oder sonstwie erlangte Kunde
dazu Anlaß geben. Eine Vermutung, daß in der Jetztzeit jede männliche
Prozeßpartei zu den durch das Gesetz geschützten Personen gehöre, besteht nicht.
55. DJ3Z. 15 114 (Braunschweig): Es besteht keine Pflicht des Richters,
unter allen Umständen danach zu forschen, ob ein Kriegsteilnahmeverhältnis vor-
liegt. Eine Vermutung, daß gegenwärtig jede männliche Prozeßpartei zu den
geschützten Personen gehöre, besteht ebenfalls nicht.
se. Recht 15 58 Nr. 190, Württ 3. f. R. u. V. 15 9 (LG. Stuttgart): Dem
Kläger kann im Versäumnisverfahren der Beweis dafür nicht auferlegt werden,
daß der im Termin ausgebliebene Beklagte, dem die Klage vor seiner Einberufung
zum Heere in Person zugestellt worden ist, nicht zu den im § 2 genannten Per-
sonen gehört. Die gegenteilige Ansicht widerspricht dem allgemeinen Grundsatze,
daß bei Ausnahmebestimmungen derjenige, zu dessen Gunsten diese Platz greifen
sollen, deren Voraussetzungen zu beweisen hat; sie führt auch zu einer von dem
genannten Gesetze nicht gewollten Verzögerung und Erschwerung der Rechtsver-
folgung gegen solche Schuldner, welche nicht zu den durch das K#Sch G. ge-
schützten Klassen von Militärpersonen gehören. Die berechtigten Interessen
der Kriegsteilnehmer i. S,. des § 2 K#ech G. sind ausreichend damit geschützt,
daß der Richter, falls tatsächliche Anhaltspunkte für Zugehörigkeit des
Beklagten zu diesen Personen vorliegen, von Amts wegen Erhebungen in
dieser Richtung anstellt.
Ck. Leipz3. 14 1613 (LG. Leipzig): Die gesetzlichen Vorschriften, auf die sich
der Erstrichter stützt, haben zur Voraussetzung die Uberzeugung des Gerichts, daß
die Beklagten sich im Militärdienste befinden. Dem Kläger von vornherein die
Beweislast des Gegenteils aufzubürden, ist unrichtig. Bei Ausnahme-
bestimmungen hat derjenige, zu dessen Gunsten diese Platz greifen sollen, deren
Voraussetzungen zu beweisen. Die Aussetzung gemäß § 247 ZPO. kann zwar
von Amts wegen angeordnet werden, aber es müssen doch besondere Anhalte
dafür gegeben sein, daß die Voraussetzungen des § 247 Z3PO. und des § 2
Kch G. zutreffen. Die Tatsache der Mobilmachung und des Kriegszustandes
begründet für sich allein noch nicht eine Vermutung für das Vorliegen jener
Voraussetzungen. Eine solche Vermutung ist auch dem Wortlaute des Gesetzes
nicht zu entnehmen. Sie würde überdies eine ungerechtfertigte Begünstigung
der vielen nicht zu den mobilen Truppenteilen gehörenden Schuldner enthalten.
A##0. Sieskind a. a. O. 23: Die Unterbrechung ergreift den Prozeß als
Ganzes und bringt ihn zum Stillstand; es handelt sich dabei um einen Mangel,