Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 8 2. 97
der erschienenen Partei den Nachweis verlangt, daß die ausgebliebene nicht seit
der Ladung gestorben sei oder daß über sie nicht das Konkursverfahren eröffnet
worden sei usw. (5 239 3.PO.), ebensowenig darf es von der erschienenen Partei
vor dem Erlaß eines Versäumnisurteils einen Nachweis oder eine Glaubhaft-
machung darüber fordern, daß ein Kriegsteilnehmerverhältnis aus § 2 Nr. 1—3
nicht vorliege.
un. Schütt, Mitt. f. Amtsgerichtsanwälte 14 73: Es kann, wenn keinerlei
Anhaltspunkte für eine Einberufung des Beklagten vorliegen, nicht anerkannt
werden, daß der Kläger das Nichtvorliegen der Einberufung nachweisen müsse.
Vielmehr ist in gleicher Weise, wie z. B. auch das Vorliegen der allgemeinen
Prozeßvoraussetzungen (Mündigkeit, Handlungsfähigkeit der Beklagten) nur beim
Vorhandensein von Zweifeln dargetan zu werden braucht, davon auszugehen,
daß es Sache des Beklagten gewesen wäre, die Unterbrechung des Verfahrens
geltend zu machen, und daß erst dann von einer Möglichkeit, dem Kläger eine
entsprechende Auflage zu machen, hätte gesprochen werden können.
vv. Mangold, LeipzZ3. 14 1743: Das Gericht hat die Kriegsteilnahme weder
von Amtswegen zu erforschen, noch der erschienenen Partei den Beweis aufzu-
bürden, daß Kriegsteilnahme nicht vorliegt. Da bei Ausnahmebestimmungen
derjenige, zu dessen Gunsten sie Platz greifen sollen, deren Voraussetzungen dar-
zutun hat, muß das Gericht das beantragte Versäumnisurteil ohne Prüfung der
etwaigen Kriegsteilnehmerschaft erlassen.
ek. Juliusberg, DJ. 14 1243: Eine Vermutung, daß eine Partei
Kriegsteilnehmer ist, besteht von vornherein nicht; nur wenn irgendwelche An-
haltspunkte dafür vorliegen, kommen amtliche Ermittelungen in Betracht. In der
Mehrzahl der Fälle dürfte übrigens bei auch nur einigermaßen ge-
schickter Prozeßleitung die Feststellung mit Hilfe der Parteien getroffen
werden können. Die Partei, die die Aussetzung nachsucht, wird den Nachweis
oder mindestens die ausreichende Glaubhaftmachung für die Kriegsteilnahme leicht
beibringen können, und ebenso wird die das Versäumnisurteil oder den Voll-
streckungsbefehl beantragende Partei die richterlichen Bedenken — denn der Ge-
richtsschreiber hat bei irgendwelchen Zweifeln über die Erteilung der Voll-
streckungsklausel dem Richter den Zahlungsbefehl vorzulegen — zu beseitigen in
der Lage sein. Für die Beibringung des Nachweises stellen die Gerichte im all-
gemeinen keine allzustrengen Anforderungen; in der Regel wird Glaubhaftmachung
ausreichen, auch die unbestrittene Anzeige eines Rechtsanwalts, daß die von ihm
vertretene Partei im Felde oder sonst schutzberechtigt sei, wird vielfach für ge-
nügend angesehen. Ubrigens wird der Gedanke, daß derjenige, der ein Urteil
oder einen Vollstreckungsbefehl gegen einen Kriegsteilnehmer unzulässigerweise
erschleicht, sich schadenersatzpflichtig macht, ängstliche richterliche Gemüter beruhigen,
die kein Urteil, keinen Vollstreckungsbefehl zu erlassen geneigt sind, ohne den
Nachweis, daß keine Schutzberechtigung vorliegt.
co. Bovensiepen, D3B. 14 778: Jobile officium des Richters wird es
sein, um den Schutz des Kriegsteilnehmers auch restlos in die Praxis umzusetzen,
in allen Fällen, in denen irgendwie Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß
der Kläger oder der Beklagte zu einem mobilen Truppenteile gehöre, von Amts
wegen die geeigneten Ermittelungen hierüber anzustellen. Denn die möglichst
lückenlose Durchführung des gesetzlichen Schutzes liegt im allgemeinsten öffent-
lichen Interesse; zu dieser Durchführung sind aber gerade die Gerichte in aller-
erster Linie berufen. Unrichtig wäre es aber ausnahmslos, in allen Fällen
— ohne Vorliegen irgendwelcher Anhaltspunkte — den Erlaß eines Urteils
gegen eine nicht erschienene Partei mit der Begründung zu verweigern, möglicher-
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