98 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
weise gehöre der Nichterschienene zu einem mobilen Truppenteile und vielleicht
noch unrichtiger, von der erschienenen Partei den Nachweis zu verlangen, daß
die säumige nicht im Felde stehe. Das wäre eine völlige Verkennung der
ganzen Sachlage und eine ungerechtfertigte Begünstigung der sehr zahlreichen
nicht zur Truppe eingezogenen Schuldner. Die Tatsache der Mobilmachung
allein begründet eben noch keineswegs eine Vermutung, daß alle
Schuldner zu den Fahnen einberufen seien. Sehr wertvolle Anhaltspunkte dafür,
ob eine der Parteien zu den Fahnen einberufen ist, wird sich aus dem Inhalt
der Zustellungsurkunden ergeben.
xx Benditx a. a. O. 68: Das von den Gerichten vielfach geübte Verlangen
des Nachweises, daß der Beklagte kein Kriegsteilnehmer sei, ist unbe-
rechtigt; trotzdem empfiehlt es sich im Interesse des Antragstellers, die erforderlichen
Feststellungen zu treffen. Wenn die Zustellungsurkunde trotz der ministeriellen
Anweisung (unten b J) keinen Hinweis enthält, so spricht die Vermutung dafür,
daß der Zustellungsempfänger kein Kriegsteilnehmer ist.
HLicht a. a. O. 4: Bei dem Widerspruche des erschienenen Antragstellers
auf Aussetzung des Verfahrens verlangt das Gericht von der erschienenen Partei
vielfach den Nachweis oder wenigstens die Glaubhaftmachung, daß die nicht er-
schienene Partei Nichtkriegsteilnehmer ist. Dieser Nachweis kann aber von der
zur Verhandlung bereiten Partei kaum erbracht werden. Denn die Behörden,
wie Einwohnermeldeämter, Polizei= und Bürgermeisterämter sowie Gemeinde-
behörden, befinden sich namentlich in größeren Städten selbst nicht immer in der
Lage, eine richtige Auskunft darüber zu geben, ob der Angefragte Kriegsteil-
nehmer ist, halten sich aber auch vielfach zur Erteilung einer derartigen Auskunft
für nicht verpflichtet. Angebrachter wäre es daher, derjenigen Partei,
welche sich auf die Kriegsteilnehmerschaft beruft, aufzugeben, die
Richtigkeit ihrer Angabe glaubhaft zu machen. Denn der an dem
Kriege teilnehmenden Partei oder deren Angehörigen ist es ein leichtes, durch
Vorlage des Gestellungsbefehls oder einer Bescheinigung der Militärbehörde diese
Glaubhaftmachung zu erbringen, während die Gegenpartei meistens nur mit
Schwierigkeiten und Kosten eine derartige Auskunft sich verschaffen kann.
do. Lagro a. a. O. 21: Das Notgesetz enthält keine Vorschrift darüber, ob
und wie die „Kriegsbehinderung“ der Partei zur amtlichen Kenntnis des Gerichts
zu bringen oder ob und wie sie zu beweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen
ist. Nicht bedenkenfrei ist die von einigen Gerichten geübte Praxis, die Unter-
brechung zu verfügen, sobald eine schriftliche Anzeige eingeht, welche als Unter-
schrift den Namen der angeblich kriegsbehinderten Partei oder gar eines Dritten
(z. B. eines Familienangehörtgen) trägt. Wenn auch ein durch amtliche Ur-
kunden zu führender Nachweis nicht gefordert werden soll, so wird man doch
wenigstens die Glaubhaftmachung durch eine eidesstattliche Versiche-
rung, sei es der Partei selbst, sei es eines Dritten, verlangen müssen.
Andererseits wird selbstverständlich ein den amtlichen Stempel „Feldpost“ tragender
Postbrief der Partei einen völlig ausreichenden Nachweis darstellen.
r#. Heß a. a. O. 27: Bezüglich der Beweislast gilt, daß in Ermangelung
besonderer Umstände nicht zu beweisen ist, daß der Gegner kein Kriegsteilnehmer
ist. Das Gesetz enthält eine Ausnahmebestimmung. Der sich auf sie Be-
rufende hat also das Zutreffen der Ausnahme zu beweisen.
oo. Mayer a. a. O. 206: Beruft sich eine Partei auf ihr Verhältnis als
Kriegsteilnehmer, so hat sie den Beweis hierfür zu führen; es braucht nicht der
Gegner den negativen Beweis führen, daß eine Partei nicht Kriegsteil-
nehmer sei.