Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

98 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
weise gehöre der Nichterschienene zu einem mobilen Truppenteile und vielleicht 
noch unrichtiger, von der erschienenen Partei den Nachweis zu verlangen, daß 
die säumige nicht im Felde stehe. Das wäre eine völlige Verkennung der 
ganzen Sachlage und eine ungerechtfertigte Begünstigung der sehr zahlreichen 
nicht zur Truppe eingezogenen Schuldner. Die Tatsache der Mobilmachung 
allein begründet eben noch keineswegs eine Vermutung, daß alle 
Schuldner zu den Fahnen einberufen seien. Sehr wertvolle Anhaltspunkte dafür, 
ob eine der Parteien zu den Fahnen einberufen ist, wird sich aus dem Inhalt 
der Zustellungsurkunden ergeben. 
xx Benditx a. a. O. 68: Das von den Gerichten vielfach geübte Verlangen 
des Nachweises, daß der Beklagte kein Kriegsteilnehmer sei, ist unbe- 
rechtigt; trotzdem empfiehlt es sich im Interesse des Antragstellers, die erforderlichen 
Feststellungen zu treffen. Wenn die Zustellungsurkunde trotz der ministeriellen 
Anweisung (unten b J) keinen Hinweis enthält, so spricht die Vermutung dafür, 
daß der Zustellungsempfänger kein Kriegsteilnehmer ist. 
HLicht a. a. O. 4: Bei dem Widerspruche des erschienenen Antragstellers 
auf Aussetzung des Verfahrens verlangt das Gericht von der erschienenen Partei 
vielfach den Nachweis oder wenigstens die Glaubhaftmachung, daß die nicht er- 
schienene Partei Nichtkriegsteilnehmer ist. Dieser Nachweis kann aber von der 
zur Verhandlung bereiten Partei kaum erbracht werden. Denn die Behörden, 
wie Einwohnermeldeämter, Polizei= und Bürgermeisterämter sowie Gemeinde- 
behörden, befinden sich namentlich in größeren Städten selbst nicht immer in der 
Lage, eine richtige Auskunft darüber zu geben, ob der Angefragte Kriegsteil- 
nehmer ist, halten sich aber auch vielfach zur Erteilung einer derartigen Auskunft 
für nicht verpflichtet. Angebrachter wäre es daher, derjenigen Partei, 
welche sich auf die Kriegsteilnehmerschaft beruft, aufzugeben, die 
Richtigkeit ihrer Angabe glaubhaft zu machen. Denn der an dem 
Kriege teilnehmenden Partei oder deren Angehörigen ist es ein leichtes, durch 
Vorlage des Gestellungsbefehls oder einer Bescheinigung der Militärbehörde diese 
Glaubhaftmachung zu erbringen, während die Gegenpartei meistens nur mit 
Schwierigkeiten und Kosten eine derartige Auskunft sich verschaffen kann. 
do. Lagro a. a. O. 21: Das Notgesetz enthält keine Vorschrift darüber, ob 
und wie die „Kriegsbehinderung“ der Partei zur amtlichen Kenntnis des Gerichts 
zu bringen oder ob und wie sie zu beweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen 
ist. Nicht bedenkenfrei ist die von einigen Gerichten geübte Praxis, die Unter- 
brechung zu verfügen, sobald eine schriftliche Anzeige eingeht, welche als Unter- 
schrift den Namen der angeblich kriegsbehinderten Partei oder gar eines Dritten 
(z. B. eines Familienangehörtgen) trägt. Wenn auch ein durch amtliche Ur- 
kunden zu führender Nachweis nicht gefordert werden soll, so wird man doch 
wenigstens die Glaubhaftmachung durch eine eidesstattliche Versiche- 
rung, sei es der Partei selbst, sei es eines Dritten, verlangen müssen. 
Andererseits wird selbstverständlich ein den amtlichen Stempel „Feldpost“ tragender 
Postbrief der Partei einen völlig ausreichenden Nachweis darstellen. 
r#. Heß a. a. O. 27: Bezüglich der Beweislast gilt, daß in Ermangelung 
besonderer Umstände nicht zu beweisen ist, daß der Gegner kein Kriegsteilnehmer 
ist. Das Gesetz enthält eine Ausnahmebestimmung. Der sich auf sie Be- 
rufende hat also das Zutreffen der Ausnahme zu beweisen. 
oo. Mayer a. a. O. 206: Beruft sich eine Partei auf ihr Verhältnis als 
Kriegsteilnehmer, so hat sie den Beweis hierfür zu führen; es braucht nicht der 
Gegner den negativen Beweis führen, daß eine Partei nicht Kriegsteil- 
nehmer sei.
	        
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