104 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
materieller Art, der Kriegsschutz wesentlich prozessual. Er beseitigt auch die Sub-
sidiarität der Bürgschaftsverpflichtung nicht. Die Fälle, in welchen die Einrede
der Vorausklage ausgeschlossen ist, sind im § 773 BGB. aufgeführt. Eine ent-
sprechende Anwendung ist Mangels jeder Grundlage im Gesetz unzuläsfig.
d) Mayer a. a. O. 240: Da das Gesetz zwar für den Hauptschuldner wie
ein Moratorium wirkt, aber nicht als solches gedacht ist, hat der Bürge nicht
etwa das Recht, nach § 768 BGB. den Einwand zu bringen, daß er während
der Kriegsteilnehmereigenschaft des Hauptschuldners die Zahlung verweigern
könne. Der Bürge kann aber der Klage des Gläubigers gegenüber die Ein-
rede der Vorausklage einwenden, denn weder die Nr. 2 noch die Nr. 4
des § 773 B#. liegt vor.
2. Verneinend.
a) v. Harder, JW. 14 846: Der Gläubiger kann sich gegenüber der Ein-
rede der Vorausklage auf die Kriegsteilnehmereigenschaft des Schuldners
berufen. Denn eine entsprechende Anwendung des § 771 BG#. wird erlaubt sein,
weil das Gesetz von vornherein dem Gläubiger kein allzu langes Warten zur
Pflicht machen wollte. Als wesentlich kommt hierbei in Betracht, daß dem Kriegs-
teilnehmer keine Stundung bewilligt, sondern nur Prozeß und Vollstreckung gegen
ihn eingeschränkt sind. Das berührt nicht den „Bestand der Hauptverbindlich-
keit“ (§ 767 Abs. 1 Satz 1 BE.). Für das Verhältnis des Bürgen zum Haupt-
schuldner, der Kriegsteilnehmer ist, kommt in erster Linie § 775 Ziff. 3 B.
in Betracht. Ist der Hauptschuldner im Verzug, so kann der Bürge, der sich
kraft eines Auftrags verbürgte (bei weitem der häufigste Fall) oder einem Beauf-
tragten rechtlich gleich steht, Befreiung von der Bürgschaft verlangen, aber sich
nur an etwaige Mobiliarpfänder halten, dagegen keinen Prozeß durchführen.
Ebenso 3W. 15 204.
b) Glaser a. a. O. 5: Im allgemeinen kann der Bürge, wenn er sich nicht
als Selbstschuldner verbürgt oder sonst auf die Einrede der Vorausklage ver-
zichtet hat, verlangen, daß der Gläubiger, ehe er ihn in Anspruch nimmt, gegen
den Hauptschuldner vorgeht und bei diesem im Notfall eine Zwangsvollstreckung
versucht. Dieses Recht steht ihm aber im Falle der Einberufung des Haupt-
schuldners nicht zu, weil durch diesen Umstand die Rechtsverfolgung gegen diesen
für den Gläubiger „wesentlich erschwert ist“ (§ 773 Ziff. 2 BG.).
C. verzicht auf die Unterbrechung.
1. OL. 30 8, Recht 14 735, SeuffArch. 70 40, Leipz Z. 15 150 (München IV):
Ein Verzicht auf das Aussetzungsrecht liegt vor, wenn der spätere Kriegsteil-
nehmer mit Rücksicht auf seine künftige Kriegsteilnehmereigenschaft eine einst-
weilige Verfügung auf Unterhaltsherabsetzung erwirkt. Solchenfalls wäre
ein Aussetzungsantrag gegenüber dem Widerspruch des Gegners arglistig. Denn
der Antragsteller konnte nicht damit rechnen, daß die einstweilige Verfügung ohne
mündliche Verhandlung erlassen würde. Wollte er sie erlangen, so müßte er da-
her für den Fall, daß während des Verfahrens seine Kriegsteilnehmerschaft ein-
treten würde, auf die Unterbrechung des Verfahrens verzichten. Dieser Verzicht
mudt dann auch für das Widerspruchsverfahren gelten. S. dagegen OL##.
8 A. 1.
2. Recht 14 735 (Augsburg): Auf das Recht, die Aussetzung des Verfahrens
zu verlangen, kann — auch durch schlüssige Handlungen — verzichtet werden.
3. Recht 14 733 (Nürnberg): Das Gericht kann den Aussetzungsbeschluß,
den es in der Annahme der Zugehörigkeit einer Partei zu den Kriegsteilnehmern
erlassen hat, auf Antrag wieder aufheben, auch wenn die Gegenpartei dem Aus-