106 A. Das Sonderrecht der Kriegstellnehmer.
3. Recht 15 14 Nr. 158 (München): Das Verfahren in einem Aussonde-
rungsprozesse gegen den ins Feld gezogenen Konkursverwalter ist auch dann
auf Antrag auszusetzen, wenn das Konkursgericht bereits einen stellvertretenden
Verwalter aufgestellt hat. Gegen diesen Vertreter kann das Aufnahmeverfahren
betrieben werden. Wie in den Fällen des § 246 Z3PO. das Recht des Prozeß-
bevollmächtigten, die Aussetzung zu beantragen, nicht dadurch beeinträchtigt wird,
daß zur Zeit der Antragstellung an Stelle des verstorbenen Konkursverwalters
schon ein anderer Verwalter bestellt ist, so kann auch im Falle des § 3 Abs. 2
KSch G. noch der Aussetzungsantrag gestellt werden, wenn inzwischen ein anderer
Verwalter bestellt wird. Sache des Gegners ist es, nach Maßgabe des § 246
Abs. 2 mit §§ 239, 241—243 3PO. die Aufnahme des Rechtsstreits durch den
neuernannten Verwalter zu betreiben, solange ihm nicht dieser von seiner Ernennung
Anzeige macht.
4. Mangold, LeipzB. 14 1743: Hat der Kriegsteilnehmer einen General-
bevollmächtigten bestellt oder hat er zwecks Regelung der Beziehungen zum
Prozeßgegner Spezialvollmacht erteilt, so ist Unterbrechung nicht eingetreten,
sondern es bleibt dem Vertreter überlassen, entweder einen Prozeßbevollmächtigten
zu bestellen oder nach § 3 Abs. 2 die Aussetzung zu beantragen. Tut er keins
von beiden, so muß auf Antrag des Gegners gegen die Partei, deren Kriegs-
teilnahme feststeht, Versäumnisurteil erlassen werden. Die Ausnahme, daß wegen
Vorhandenseins eines Vertreters gemäß § 3 keine Unterbrechung eingetreten ist,
hat der zu beweisen, der sich auf sie beruft.
5. Recht 14 734 (Hamm): Ist nach Zustellung des Urteils erster Instanz
eine Partei zum Kriegsdienst eingezogen, bevor sie einen Prozeßbevoll=
mächtigten für die Berufungsinstanz bestellt hatte, so findet Unter-
brechung, nicht Aussetzung des Verfahrens statt, auch wenn ein Prozeßbevoll=
mächtigter für die erste Instanz vorhanden ist, der gemäß § 81 3PO. einen
Prozeßbevollmächtigten für die Berufungsinstanz würde bestellen können.
6. Landsberg, Pos Möchr. 14 151: Gleich dem Prozeßbevollmächtigten
kann auch ein „anderer“ — gewählter, gesetzlicher, bestellter — Vertreter des
Kriegsteilnehmers den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens stellen, aber im
Anwaltsprozesse nicht ohne Anwaltszwangs; denn dieser Vertreter ist
nicht etwa eine neue, im Gegensatze zur ZPO. vom K2Sch G. eingeführte, aus-
nahmsweise dem Anwalte gleichgestellte Prozeßgestalt, sondern dem § 57 3#.
nachgebildet.
7. Mayer a. a. O. 211: § 3 Nr. 2 gilt auch für den amtsgerichtlichen
Prozeß, nicht bloß für den Anwaltsprozeß.
8. Mayer a. a. O. 212: Daß im Prozeß eines Anwalts, der selbst
als Kriegsteilnehmer Partei ist und noch keinen allgemein bestellten Ver-
treter hat, das Verfahren auch im Anwaltsprozesse trotz der Bestimmung im 9 78
Abs. 3 3PO. unterbrochen ist, ist selbstverständlich. Denn diese Bestimmung be-
sagt nichts anderes, als daß der beim Prozeßgerichte zugelassene Anwalt zu seiner
Vertretung keines anderen Anwalts bedarf; ist er selbst Kriegsteilnehmer, so ist
er trotzdem ohne Vertreter, solange nicht ein anderer Vertreter für ihn be-
stellt ist.
III. Die Dorschrift des Abs. 2 Satz 1.
1. Mangold, LeipzZ. 14 1744: Da der § 3 Abs. 2 zwischen Anwalts= und
anderen Prozessen nicht unterscheidet, so muß angenommen werden, daß hier eine
Durchbrechung des Anwaltszwangs gewollt ist. Nur diese Auffassung
führt zu einem befriedigenden Ergebnisse. Wenn z. B. ein Generalbevollmächtigter
bestellt ist und deshalb nach § 3 eine Unterbrechung des Prozesses nicht eintritt,
so wäre bei anderer Auffassung die Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten nötig,