Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 8 4. 107
nur um den Antrag auf Aussetzung stellen zu können. Das entspricht weder
dem Wortlaute, noch dem Geiste des Gesetzes.
2. Recht 14 735 (Braunschweig): Macht der vertretene Kriegsteilnehmer von
seinem Antragsrecht auf Aussetzung keinen Gebrauch, so hat er keinen Anspruch
auf Vertagung über die gewöhnlichen Vorschriften der 8 PO. hinaus.
3. Mayer a. a. O. 213: Die Aussetzung kann auch nach Verkündung
des Urteils beantragt werden. Die Wirkungen der Aussetzung beginnen
in diesem Falle mit der Verkündung oder Zustellung des Aussetzungsbeschlusses.
Ist also in einem solchen Falle die Frist zur Einlegung des Einspruchs oder des
Rechtsmittels gegen das Urteil bereits abgelaufen, so ist die Aussetzung unwirk-
sam (Gaupp-Stein, B8PO. Bem. III und IV zu § 246).
4. Recht 15 230 Nr. 413 (München): Die Aussetzungsbestimmung des § 3
Abs. 2 hat nach dem Zweck des Gesetzes ebenso wie die Aussetzungsbestimmungen
des 5. Titels des 1. Buches Abschn. 3 SPO. auch auf das Verfahren nach § 16
Abs. 2 GKG. Anwendung zu finden.
IV. Die Dorschrift des Abs. 2 Satz 2.
Uber diese durch § 2 der Bekanntmachung vom 14. Januar 1915 hinzugefügte
Vorschrift s. unten 148 ff. 4
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1. Nissen, Leipz . 14 1611: Die Unterbrechung des Rechtsstreits geschieht,
auch wenn nur der Kläger selbst es ist, bei dem die Voraussetzungen des § 2
vorliegen. Er hat es zwar in der Macht, sie gemäß § 4 Nr. 2 zu beenden.
Er wird aber die dort vorgeschriebene Aufnahmeerklärung noch besonders ab-
geben müssen. Die Erhebung der Klage ersetzt sie nicht. Ihm kann daran
liegen, einerseits die Klage nicht hinauszuschieben, etwa um sich die vom BGB.
an deren Erhebung geknüpften privatrechtlichen Vorteile nicht entgehen zu lassen
6Z. B. § 989), andererseits aber die prozessualen Vorteile, die ihm das Gesetz
bietet, nicht aufzugeben. Nichts steht im Wege, daß er den durch die Aufnahme-
erklärung verkörperten Willen, daß dem Rechtsstreite Fortgang gegeben werde,
schon in der Klage erkläre. In diesem Falle ist von vornherein der Unterbrechung
des Verfahrens, soweit es sich um den Kläger handelt, vorgebeugt. Wie er auf
ihre Fortdauer verzichten kann, indem er gemäß § 4 aufnimmt, muß er auf
ihren Eintritt von vornherein ebenfalls verzichten können.
2. Finger, DNot V. 15 28: Mängel unserer Kriegsnotgesetze. Sechs Vor-
schläge an den Reichstag.
3. Cohn, JW. 15 235: Die Rechtsmittelfrist beginnt nicht schon mit der
Beendigung der Unterbrechung, sondern erst mit der nachher wirksam erneuten
Zustellung. Diese kann ohne weiteres erfolgen, sobald der Kriegszustand auf-
hört, weil die Unterbrechung damit von selbst endigt (§ 4 Nr. 1). Will der
Gegner des Kriegsteilnehmers dagegen das Verfahren vorher weiter betreiben,
weil dieser die Eigenschaft als Kriegsteilnehmer verloren hat, so muß er diesen
zunächst zur Verhandlung über die Aufnahme laden (6 4 Abs. 2). Auch wenn
der Kriegsteilnehmer selbst trotz dieser Eigenschaft das Verfahren aufnehmen will,
muß er dies grundsätzlich durch Zustellung eines Schriftsatzes tun (§ 4 Nr. 2;
§ 250 Z3PO.), doch dürfte die Praxis sich mit der Zustellung des Urteils von
seiner Seite begnügen, weil auch dadurch der Wille zur Aufnahme des Ver-
fahrens dem Gegner kundgetan ist. Der erneuten Zustellung bedarf es natürlich
nicht, wo der Rechtsbehelf auch ohne Zustellung der Entscheidung zulässig ist,
vor allem beim Einspruche. Der Kriegsteilnehmer, der gegen ein ihm unwirksam
zugestelltes Versäumnisurteil Einspruch einlegen will, kann also von der noch-