Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 86. 109 
streckungsbeschränkung auch in denjenigen Fällen Platz greift, in denen auf Grund 
eines Rechtspflegeakts freiwilliger Gerichtsbarkeit eine Zwangsvollstreckung nach 
den Vorschriften der Zivilprozeßordnung stattfindet, also, soweit Geldforderungen 
gegen den Kriegsteilnehmer festgestellt sind, bei Zwangsvollstreckungen auf Grund 
eines gerichtlichen Bestätigungsbeschlusses nach § 98 FK#. (aus Vereinbarungen 
sowie Auseinandersetzungen in Nachlaßsachen), 8 99 FGG. (aus Auseinander- 
setzungen in Ansehung des gütergemeinschaftlichen Gesamtguts) und gemäß § 158 
F#. (aus der rechtskräftig bestätigten Dispache). 
b) Nötig ist die Zwangsvollstreckung wegen einer 
Geldforderung. 
a. Güthe, Gruchots Beitr. 59 40: Die Beschränkungen der Zwangsvoll-= 
streckung gegen einen Kriegsteilnehmer gelten nur insoweit, als Geldforderungen 
(s. die §5 803 bis 882 3PO.) vollstreckt werden sollen. Es ist dies ein wesent- 
licher Unterschied gegenüber der Unterbrechung einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit 
(§5 2). Eine Vollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe einer Sache 
oder zur Erwirkung einer Handlung oder Unterlassung (85 883 bis 
898 3PO.) ist daher zulässig. Handelt es sich z. B. um einen Räumungs- 
anspruch, so darf ein Urteil gegen einen Kriegsteilnehmer nicht ergehen. Ist 
es trotzdem ergangen, etwa weil das Gericht das Kriegsteilnahmeverhältnis nicht 
gekannt hat, oder ist die Verurteilung bereits vor Beginn des Krieges oder des 
Kriegsteilnahmeverhältnisses des Beklagten erfolgt, so ist die Vollstreckung des 
Urteils zulässig. Daß zu den Geldforderungen auch der Anspruch aus einer 
Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld zu rechnen ist, 
kann nicht zweifelhaft sein. · 
p.EbensoBovensiepen,DRZ.l4778undSiegkinda.a.O.26. 
J. Bendix a. a. O. 71: Freilich gilt der § 5 nur für privatrechtliche und 
öffentlich = rechtliche Geldforderungen, nicht also, wenn der Beklagte zu einer 
Duldung, Handlung oder Unterlassung verurteilt ist. Daß diese 
Regelung höchst unbefriedigend ist, bedarf keiner weiteren Ausführung, es sei 
nur an den Fall erinnert, daß der Kriegsteilnehmer zu einer Handlung verurteilt 
ist, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und ausschließlich 
von seinem Willen abhängt (§F 888 3PO.), z. B. ein Künstler, der ein Kunst- 
werk, ein Schriftsteller, der ein Schriftwerk, ein Beauftragter, der eine Abrechnung 
herstellen oder beendigen soll. · - , 
5. Mayer a. a. O. 225: Zwangsvollstreckungen zur Erwirkung der Her- 
ausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen und 
Unterlassungen können unbeschränkt vorgenommen werden. Ist also vor 
Unterbrechung des Verfahrens gegen den Kriegsteilnehmer ein Urteil auf 
Räumung einer Wohnung ergangen, so kann es gemäß § 885 3P0O. voll- 
zogen werden. 
c) Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Kriegsteil- 
nehmers. 
a. Sieskind a. a. O. 33: Die Zwangsvollstreckung „gegen die im § 2 
bezeichneten Personen“ unterliegt den Beschränkungen; gemeint ist offenbar die 
Zwangsvollstreckung in das Vermögen dieser Personen, wie denn auch der 
Abs. 2 8 5 zutreffend nicht von einer Zwangsvollstreckung „gegen“ die Ehefrauen 
und Kinder, sondern von einer Zwangsvollstreckung in deren Vermögen spricht. 
Würde man sich eng an die Wortfassung „gegen“ halten, so wäre es möglich, 
auch an die Fälle zu denken, in denen nur der Schuldtitel „gegen“ eine Kriegs- 
person lautet, z. B. wenn gemäß § 748 8SPO. bei einem Nachlaß ein Urteil 
gegen einen kriegsbeteiligten Testamentsvollstrecker vorliegt. Derartige 
  
  
  
 
	        
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