Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 8 5. 113 
es vielfach bei der Übertragung der Rechte ihrer Ausübung nach bewenden 
lassen. 
C. Taffa, a. a. O. 15: Die Begr. 10 weist bei dem Begriff „verbr auch- 
bar“ auf §92 BE. hin. Trotzdem ist es zweifelhaft, ob man das Gesetz 
derart wird auslegen müssen, daß ein Warenlager versteigert werden kann. 
Das würde doch dem Sinne des Gesetzes widersprechen. Dieser geht dahin, die 
durch die Versteigerung notwendig verbundene Wertverminderung während der 
Abwesenheit des durch den Krieg Behinderten zu vermeiden. Während bei 
Gegenständen, die einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt sind, oder z. B. 
bei Eßwaren, es durchaus verständlich ist, wenn sie wotzdem versteigert werden 
können, trifft die ratio legis, daß die Wertminderung gehindert werden soll, auf 
ein Warenlager durchaus zu, und man wird aus dem Zusammenhange der 
Gesetzesvorschrift entnehmen müssen, daß verbrauchbar im Sinne dieses Gesetzes 
nur solche Sachen sind, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem 
Verbrauche besteht. 
ou. LeipzZ. 15 4524 (Breslau V): Die Bestimmungen des § 5 KTSch G. 
sind im Interesse des Schuldners gegeben. Sie sind als Ausnahme von dem 
grundsätzlichen Verbote der Zwangsversteigerung streng auszulegen und ihrem 
Zwecke entsprechend nur dort anzuwenden, wo sonst ein Nachteil für den 
Schuldner entstehen könnte. Im vorliegenden Falle, wo Gamaschen, Zigarren 
und Zichorie gepfändet sind, ist ein solcher Nachteil nicht zu befürchten. Der 
Umstand allein, daß es sich um verbrauchbare Sachen handelt, kann daher 
die Anordnung der Versteigerung nicht rechtfertigen. 
55. Mayer, a. a. O. 226: Die Bestimmung, daß im Falle der Versteigerung 
einer Sache der in Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art das Vollstreckungsgericht 
die Hinterlegung des Erlöses oder seine Aushändigung an den Gläubiger 
anordnen kann, hat eigentlich keinen ersichtlichen Zweck. Denn da im allgemeinen 
das Gesetz nur einen Schutz des Kriegsteilnehmers gegen vorzeitige Versteigerung 
bezweckt, der bei Aufhören des Kriegsteilnehmerverhältnisses vielleicht Zahlung 
leisten kann, und da die Pfändung von Bargeld und Ablieferung an den Gläubiger 
überhaupt nicht beschränkt ist, ist nicht ersichtlich warum, wenn schon eine Ver- 
steigerung stattfindet, das Vollstreckungsgericht statt der Abführung des Erlöses 
an den Gläubiger die Hinterlegung des Erlöses anordnen kann. 
u. Mayer a. a. O. 229: Handelt es sich nicht um eine Versteigerung im 
Wege der Zwangsvollstreckung, so unterliegt der Verkauf überhaupt keiner Be- 
schränkung. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Pfandgläubiger den 
Pfandverkauf nicht auf Grund eines Vollstreckungstitels, sondern ohne einen 
solchen nach den Vorschriften über den Pfandverkauf betreibt. 
ß. Die Wirkung einer unzulässigen Versteigerung. 
da. Levis, Recht 14 551: Man ist geneigt zu glauben, ein Verstoß gegen 
das Versteigerungsverbot könne höchstens Anfechtbarkeit erzeugen. Dies um so 
mehr, als die Nichtigkeit von Akten des Vollstreckungsverfahrens als eine ganz 
ausnahmsweise Erscheinung zu betrachten ist (Stein [10] vor § 704 3.PO. 
Anm. IV 4). Dessenungeachtet ist jede unter Mißachtung des Gesetzes vor- 
genommene Verwertung der Pfandsachen nichtig. Der Erwerber der versteigerten 
Sache erwirbt darum insbesondere kein Eigentum, sofern er nicht nach den Grund- 
sätzen vom Erwerbe durch Gutgläubige Schutz findet. Dies Ergebnis recht- 
fertigt sich mit Rücksicht auf die Sachlage. Wollte man die Unwirksamkeit der Ver- 
steigerung nicht in dieser durchgreifenden Weise wirken lassen, dann könnten die- 
jenigen, die durch die Ausübung vaterländischer Pflichten an der Wahrung ihrer 
Rechte verhindert sind, unschwer die Erfahrung machen müssen, daß se bei der 
Kriegsjahrbuch.
	        
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