Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 8 5. 113
es vielfach bei der Übertragung der Rechte ihrer Ausübung nach bewenden
lassen.
C. Taffa, a. a. O. 15: Die Begr. 10 weist bei dem Begriff „verbr auch-
bar“ auf §92 BE. hin. Trotzdem ist es zweifelhaft, ob man das Gesetz
derart wird auslegen müssen, daß ein Warenlager versteigert werden kann.
Das würde doch dem Sinne des Gesetzes widersprechen. Dieser geht dahin, die
durch die Versteigerung notwendig verbundene Wertverminderung während der
Abwesenheit des durch den Krieg Behinderten zu vermeiden. Während bei
Gegenständen, die einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt sind, oder z. B.
bei Eßwaren, es durchaus verständlich ist, wenn sie wotzdem versteigert werden
können, trifft die ratio legis, daß die Wertminderung gehindert werden soll, auf
ein Warenlager durchaus zu, und man wird aus dem Zusammenhange der
Gesetzesvorschrift entnehmen müssen, daß verbrauchbar im Sinne dieses Gesetzes
nur solche Sachen sind, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem
Verbrauche besteht.
ou. LeipzZ. 15 4524 (Breslau V): Die Bestimmungen des § 5 KTSch G.
sind im Interesse des Schuldners gegeben. Sie sind als Ausnahme von dem
grundsätzlichen Verbote der Zwangsversteigerung streng auszulegen und ihrem
Zwecke entsprechend nur dort anzuwenden, wo sonst ein Nachteil für den
Schuldner entstehen könnte. Im vorliegenden Falle, wo Gamaschen, Zigarren
und Zichorie gepfändet sind, ist ein solcher Nachteil nicht zu befürchten. Der
Umstand allein, daß es sich um verbrauchbare Sachen handelt, kann daher
die Anordnung der Versteigerung nicht rechtfertigen.
55. Mayer, a. a. O. 226: Die Bestimmung, daß im Falle der Versteigerung
einer Sache der in Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art das Vollstreckungsgericht
die Hinterlegung des Erlöses oder seine Aushändigung an den Gläubiger
anordnen kann, hat eigentlich keinen ersichtlichen Zweck. Denn da im allgemeinen
das Gesetz nur einen Schutz des Kriegsteilnehmers gegen vorzeitige Versteigerung
bezweckt, der bei Aufhören des Kriegsteilnehmerverhältnisses vielleicht Zahlung
leisten kann, und da die Pfändung von Bargeld und Ablieferung an den Gläubiger
überhaupt nicht beschränkt ist, ist nicht ersichtlich warum, wenn schon eine Ver-
steigerung stattfindet, das Vollstreckungsgericht statt der Abführung des Erlöses
an den Gläubiger die Hinterlegung des Erlöses anordnen kann.
u. Mayer a. a. O. 229: Handelt es sich nicht um eine Versteigerung im
Wege der Zwangsvollstreckung, so unterliegt der Verkauf überhaupt keiner Be-
schränkung. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Pfandgläubiger den
Pfandverkauf nicht auf Grund eines Vollstreckungstitels, sondern ohne einen
solchen nach den Vorschriften über den Pfandverkauf betreibt.
ß. Die Wirkung einer unzulässigen Versteigerung.
da. Levis, Recht 14 551: Man ist geneigt zu glauben, ein Verstoß gegen
das Versteigerungsverbot könne höchstens Anfechtbarkeit erzeugen. Dies um so
mehr, als die Nichtigkeit von Akten des Vollstreckungsverfahrens als eine ganz
ausnahmsweise Erscheinung zu betrachten ist (Stein [10] vor § 704 3.PO.
Anm. IV 4). Dessenungeachtet ist jede unter Mißachtung des Gesetzes vor-
genommene Verwertung der Pfandsachen nichtig. Der Erwerber der versteigerten
Sache erwirbt darum insbesondere kein Eigentum, sofern er nicht nach den Grund-
sätzen vom Erwerbe durch Gutgläubige Schutz findet. Dies Ergebnis recht-
fertigt sich mit Rücksicht auf die Sachlage. Wollte man die Unwirksamkeit der Ver-
steigerung nicht in dieser durchgreifenden Weise wirken lassen, dann könnten die-
jenigen, die durch die Ausübung vaterländischer Pflichten an der Wahrung ihrer
Rechte verhindert sind, unschwer die Erfahrung machen müssen, daß se bei der
Kriegsjahrbuch.