114 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
Rückkehr in den Frieden durch sachlich unberechtigte Vollstreckungsakte schwer ge-
schädigt wurden. Man muß nur immer im Auge behalten, daß die Kriegs-
behinderung des Schuldners nicht ganz selten in der Vollstreckung übersehen
werden kann. Mit einer nicht ganz seltenen Verletzung des Versteigerungsverbots
ist also zu rechnen. Und darum verlangt es die Billigkeit und der Grundgedanke
des Gesetzes, daß man den Kriegsbehinderten in möglichst weitem Umfange gegen
Rechtsverluste schützt, die aus solchen Verletzungen des Rechtes erwachsen. Nichtig-
keit der Verletzungsakte anzunehmen, ist deshalb geboten.
6. Sieskind a. a. O. 39: In finngemäßer Anwendung des § 1243 Abs. 1
BeB. wird bei der außerordentlichen Bedeutung des Versteigerungsverbots, das
den kriegsbehinderten Personen im weitesten Maße Schutz bis zu ihrer Rückkehr
gewähren will, ein Verstoß gegen das Verbot die Veräußerung zu einer
„nicht rechtmäßigen" machen. Es treten dann hinsichtlich der Rechtsstellung
des Erwerbers der Pfandsache die rechtlichen Folgen des § 1242 BEB. nicht
ein, er erlangt also nicht das Eigentum. Jedoch kann der Mangel durch den
guten Glauben des Erstehers nach Maßgabe des § 1244 BG#. geheilt werden,
d. h. wenn der Ersteher über die Ordnungsmäßigkeit der Versteigerung und die
Verfügungsmacht des Gerichtsvollziehers in gutem Glauben gewesen ist, ins-
besondere also nicht gewußt hat, daß das Eigentum der Pfandsache einer Kriegs-
person zugestanden hat.
). Dagegen Mayer a. a. O. 226: Hat entgegen den Bestimmungen des
Gesetzes die Versteigerung beweglicher Sachen stattgefunden, so ist sie nicht
etwa nichtig in dem Sinne, daß durch den Zuschlag das Eigentum nicht über-
gehen würde.
J. Feststellung der Unzulässigkeit der Versteigerung.
. Hans" G Z. 15 Beibl. 43 (Hamburg II): Der Antrag des Beschwerdeführers,
das Gericht möge anordnen, daß die Versteigerung der gepfändeten Sachen var
Beendigung des Kriegszustandes nicht erfolgen dürfe, ist deshalb zurückzuweisen,
weil diese Beschränkung der Durchführung der Zwangsvollstreckung ohne
weiteres eintritt, sobald die von dem Gesetze hierfür gegebenen Voraus-
setzungen vorliegen. Der Beklagte wird sich unter Vorlage der Urkunden, durch
welche er diese Voraussetzungen dartun will, an das Gerichtsvollzieheramt
wenden müssen, gegen dessen ihm unrichtig erscheinende Maßnahmen er sodann
beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 766 Z#PO. eine Entscheidung des
Vollstreckungsgerichts herbeiführen könnte.
68. Licht a. a. O. 19: Die Versteigerung ist grundsätzlich verboten. Es
bedarf daher einer Anordnung des Gerichts über die Unzulässigkeit der Ver-
steigerung nicht.
J. HessRspr. 16 17 (Darmstadt 1): Die Unzulässigkeit der Versteigerung
nach §5 KlSch G. ist von dem Gerichtsvollzieher ohne gerichtliche Ent-
scheidung von Amts wegen zu baachten.
3. Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
a) Die zulässigen Maßregeln.
a. Güthe, Gruchots Beitr. 59 46: Da nur die Versteigerung verboten ist,
so ist die Einleitung und Durchführung einer Zwangs verwaltung (§§ 146
bis 161 3VG.) und die Eintragung einer Zwangshypothek (§ 866, 867
ZPO.) zulässig. Ist eine Zwangsverwaltung durch eine einstweilige Verfügung
angeordnet, so kann das Verfahren gegen einen Kriegsteilnehmer nicht durch-
geführt werden, weil die Zustellung der einstweiligen Verfügung nach § 2 un-
zulässig ist (s. den Bericht zu § 2 Nr. A. 1 2h). Da der §5 sich ferner nur auf die