Krieg steilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 86. 115
Zwangsvollstreckung bezieht, so unterfällt ihm nur die zum Zwecke der Zwangs-
vollstreckung erfolgende Zwangsversteigerung (§§ 1—145 3 VG.), nicht dagegen
die Zwangsversteigerung in besonderen Fällen, d. h. die Zwangsversteigerung
auf Antrag des Konkursverwalters (§§ 172 —174 3V.), die Zwangsversteigerung
zur Deckung der Nachlaßverbindlichkeiten (ss 175—179 3VG.) und die Zwangs-
versteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (§§ 180—184
Z3VG.). Soweit in diesen Fällen ein besonderer Schutz des Versteigerungs-
schuldners notwendig ist, kann er (ogl. A#f. des preuß. Justizministers vom
5. August 1914, IMl. 661) durch eine weite Hinausschiebung des Ver-
steigerungstermins (s 36 Abs. 2 3ZVG.) oder durch eine Vertagung des bereits
angesetzten Versteigerungstermins gewährt werden.
8. Ebenso Bovensiepen, DR3. 14 779.
J. Marcus, 8B1FG. 15 500: Da das K#Sch G. die Zwangsvollstreckung
gegen die Kriegsteilnehmer nur wegen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher
Geldforderungen beschränken will (§ 5 Abs. 1), so ist die Zwangsversteigerung
des Grundstücks eines Kriegsteilnehmers nach wie vor gestattet, wenn sie von
dem Konkursverwalter oder nach Annahme der Erbschaft von dem Erben
oder zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft betrieben wird
(5F 172—184 3# VG.). Auch kann trotz des Kriegszustandes die Zwangsvoll=
streckung gegen einen Kriegsteilnehmer durch Zwangsverwaltung in sein
Grundstück sowie durch Eintragung einer Zwangshypothek erfolgen
(6& 866 Z3#PO.).
5. Hans GZ# 15 Beibl. 41 (Hamburg II): Gegen Kriegsteilnehmer ist auf
Grund vollstreckbarer Entscheidungen eine Zwangsversteigerung nicht zulässig.
e. JW. 15 202, Recht 15 112 Nr. 277 (LG. Breslau): Da § 5 Kechc.
nur die Versteigerung von Gegenständen, welche der Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen unterliegen, für unzulässig erklärt, so ist die Durchführung
einer Zwangsverwaltung zulässig.
C. Ebenso Glaser a. a. O. 24 und Licht a. a. O. 19.
. Rieke, Naumb MK. 14 92: Die Anordnung einer Zwangsverwaltung
im Wege der einstweiligen Verfügung würde an sich nach §#§# 935, 938
3. zulässig sein. Jedes Verfahren, das eine derartige Anordnung zum
Gegenstande hat, stellt eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne der §#§ 2 ff.
KSch G. dar, und zwar eine Rechtsstreirigkeit, bei der der Antragsgegner der
jeweilige Eigentümer des in Betracht kommenden Grundstücks ist. Da der Antrags-
gegner im vorliegenden Falle im Felde steht und zur mobilen Landmacht gehört,
wird nach § 2 Nr. 1 Kich G. das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
gegen diese Partei unterbrochen. Die Anordnung der Zwangsverwaltung ist
daher unzulässig und würde unwirksam sein.
9. Zeitschrift für Justizsekretäre 14 150: Obwohl der Eingang des § 5 von
der „Zwangsvollstreckung“ spricht, dürfte auch die Teilungsversteigerung
(5§ 180 ff. 3VG.) unter die Vorschrift fallen.
## Dittrich, DR3Z. 14 736: Der Erlaß des Anordnungsbeschlusses in der
Zwangsversteigerung darf von dem Nachweis abhängig gemacht werden, daß die
nach §752 3P. erforderliche Anzeige an die dem Schuldner vorgesetzte Militär-
behörde erstattet ist.
1. Dagegen Güthe, GruchotsBeitr. 59 45, mit der Begründung, daß die
Anzeige, wenn der Gläubiger sie nicht erstattet, von dem Vollstreckungsgerichte zu
erstatten ist (Jaeckel-Güthe, 3VG. I51 §§ 15, 16 Anm. 35, Wolff, 8VG. (31 8 15
Anm. 1 g).