116 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
b) Inwieweit ist die Zwangsversteigerung zulässig?
a. Sieskind a. a. O. 36: Das Verbot ist auf das Versteigerungs-
geschäft selbst zu beschränken, also auf die Abhaltung des Ver-
steigerungstermins und auf die Erteilung des Zuschlags, so nament-
lich, wenn dessen Verkündung hinausgeschoben ist. Der Begriff der Versteigerung
ist ganz eng zu fassen und darauf zu beschränken, daß er nur den eigentlichen
Verwirklichungsakt der Beschlagnahme umschließt. Zulässig bleiben also alle
Maßnahmen, die nicht unmittelbar die Versteigerung selbst herbeiführen, also
die Anordnung und die Fortsetzung der Zwangsversteigerung.
Zweifel könnten wegen des Verteilungsverfahrens bestehen, das für den
Schuldner vielleicht den wichtigsten Abschnitt in dem ganzen Verfahren bildet.
Da das Verteilungsverfahren sich darstellt als Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses,
so müßte, wenn dieses selbst untersagt ist, auch seine Vollziehung unzulässig
erscheinen. Dem steht aber entgegen, daß das Verbot der „Versteigerung“ nur
einer Verschleuderung entgegentreten will, eine solche Gefährdung aber für das
Verteilungsverfahren nicht mehr in Betracht kommt. Dazu kommt auch weiter,
daß bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen die Ablieferung
von gepfändetem Gelde ausdrücklich gestattet ist; dementsprechend müßte auch die
Verteilung des Erlöses zulässig sein.
8. Güthe, Gruchots Beitr. 59 45: Da die für die Zwangsvollstreckung in
bewegliche Sachen im § 5 Abs. 1 Nr. 1 gegebene entsprechende Vorschrift, die
gleichfalls die Versteigerung und die anderweite Verwertung ausschließt, dahin
aufzufassen ist, daß die Pfändung zulässig ist, so wird auch der § 5 Abs. 1 Nr. 2
so auszulegen sein, daß nur die Versteigerung im engsten Sinne, d. h. die Ab-
haltung des Versteigerungstermins und die Erteilung des Zuschlags unzulässig
ist. Danach sind die dem Versteigerungstermine vorhergehenden Maß-
nahmen, d. h. der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung, der Anord-
nungsbeschluß und die Beschlagnahme einschließlich der Eintragung des Zwangs-
versteigerungsvermerkes im Grundbuche für zulässig zu erachten. Dagegen sind
— dies kommt hauptsächlich dann in Frage, wenn der Versteigerungsschuldner
erst nach der Erteilung des Zuschlags Kriegsteilnehmer geworden ist — die dem
Zuschlage nachfolgenden Maßnahmen, d. h. die Vornahme des Verteilungs-
verfahrens und die damit zusammenhängenden Maßregeln als unzulässig anzu-
sehen. Denn der Versteigerungsschuldner hat auch im Verteilungsverfahren eine
so wesentliche Rechtsstellung (vgl. z. B. die §§ 115, 118, 125, 126, 128 Abf. 2
3VG.) und kann insbesondere durch den Widerspruch gegen die angemeldeten
Ansprüche seine Lage so verbessern, daß demgegenüber der Gesichtspunkt, das
Verbot der Versteigerung wolle nur keine Verschleuderung des versteigerten
Gegenstandes verhindern (oben a), in den Hintergrund treten muß. Wird der
Versteigerungsschuldner zwischen dem Schlusse der Versteigerung und der Erteilung
des Zuschlags zum Kriegsteilnehmer, so ist gemäß § 83 Nr. 6 3VG. der Zuschlag
zu versagen.
J. Bovensiepen, DRs. 14 779: Nur die Versteigerung im engsten
Sinne, also die Abhaltung des Versteigerungstermins und die
Erteilung des Zuschlags ist unstatthaft. Alle anderen diesen Akten
vorausgehenden Maßnahmen, die der nach § 5 Nr. 1 zulässigen Pfändung
von Mobilien entsprechen, also der Antrag auf Anordnung der Zwangsver-
steigerung, der Anordnungsbeschluß und die Beschlagnahme des Grundstücks ein-
schließlich der Eintragung des Versteigerungsvermerkes sind daher genau ebenso
zulässig wie die Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundstücks. Da dem
Schuldner hierdurch die Substanz seines Grundbesitzes nicht entzogen wird, bietet
diese Regelung zu Bedenken schwerlich Anlaß.