Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

116 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
b) Inwieweit ist die Zwangsversteigerung zulässig? 
a. Sieskind a. a. O. 36: Das Verbot ist auf das Versteigerungs- 
geschäft selbst zu beschränken, also auf die Abhaltung des Ver- 
steigerungstermins und auf die Erteilung des Zuschlags, so nament- 
lich, wenn dessen Verkündung hinausgeschoben ist. Der Begriff der Versteigerung 
ist ganz eng zu fassen und darauf zu beschränken, daß er nur den eigentlichen 
Verwirklichungsakt der Beschlagnahme umschließt. Zulässig bleiben also alle 
Maßnahmen, die nicht unmittelbar die Versteigerung selbst herbeiführen, also 
die Anordnung und die Fortsetzung der Zwangsversteigerung. 
Zweifel könnten wegen des Verteilungsverfahrens bestehen, das für den 
Schuldner vielleicht den wichtigsten Abschnitt in dem ganzen Verfahren bildet. 
Da das Verteilungsverfahren sich darstellt als Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses, 
so müßte, wenn dieses selbst untersagt ist, auch seine Vollziehung unzulässig 
erscheinen. Dem steht aber entgegen, daß das Verbot der „Versteigerung“ nur 
einer Verschleuderung entgegentreten will, eine solche Gefährdung aber für das 
Verteilungsverfahren nicht mehr in Betracht kommt. Dazu kommt auch weiter, 
daß bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen die Ablieferung 
von gepfändetem Gelde ausdrücklich gestattet ist; dementsprechend müßte auch die 
Verteilung des Erlöses zulässig sein. 
8. Güthe, Gruchots Beitr. 59 45: Da die für die Zwangsvollstreckung in 
bewegliche Sachen im § 5 Abs. 1 Nr. 1 gegebene entsprechende Vorschrift, die 
gleichfalls die Versteigerung und die anderweite Verwertung ausschließt, dahin 
aufzufassen ist, daß die Pfändung zulässig ist, so wird auch der § 5 Abs. 1 Nr. 2 
so auszulegen sein, daß nur die Versteigerung im engsten Sinne, d. h. die Ab- 
haltung des Versteigerungstermins und die Erteilung des Zuschlags unzulässig 
ist. Danach sind die dem Versteigerungstermine vorhergehenden Maß- 
nahmen, d. h. der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung, der Anord- 
nungsbeschluß und die Beschlagnahme einschließlich der Eintragung des Zwangs- 
versteigerungsvermerkes im Grundbuche für zulässig zu erachten. Dagegen sind 
— dies kommt hauptsächlich dann in Frage, wenn der Versteigerungsschuldner 
erst nach der Erteilung des Zuschlags Kriegsteilnehmer geworden ist — die dem 
Zuschlage nachfolgenden Maßnahmen, d. h. die Vornahme des Verteilungs- 
verfahrens und die damit zusammenhängenden Maßregeln als unzulässig anzu- 
sehen. Denn der Versteigerungsschuldner hat auch im Verteilungsverfahren eine 
so wesentliche Rechtsstellung (vgl. z. B. die §§ 115, 118, 125, 126, 128 Abf. 2 
3VG.) und kann insbesondere durch den Widerspruch gegen die angemeldeten 
Ansprüche seine Lage so verbessern, daß demgegenüber der Gesichtspunkt, das 
Verbot der Versteigerung wolle nur keine Verschleuderung des versteigerten 
Gegenstandes verhindern (oben a), in den Hintergrund treten muß. Wird der 
Versteigerungsschuldner zwischen dem Schlusse der Versteigerung und der Erteilung 
des Zuschlags zum Kriegsteilnehmer, so ist gemäß § 83 Nr. 6 3VG. der Zuschlag 
zu versagen. 
J. Bovensiepen, DRs. 14 779: Nur die Versteigerung im engsten 
Sinne, also die Abhaltung des Versteigerungstermins und die 
Erteilung des Zuschlags ist unstatthaft. Alle anderen diesen Akten 
vorausgehenden Maßnahmen, die der nach § 5 Nr. 1 zulässigen Pfändung 
von Mobilien entsprechen, also der Antrag auf Anordnung der Zwangsver- 
steigerung, der Anordnungsbeschluß und die Beschlagnahme des Grundstücks ein- 
schließlich der Eintragung des Versteigerungsvermerkes sind daher genau ebenso 
zulässig wie die Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundstücks. Da dem 
Schuldner hierdurch die Substanz seines Grundbesitzes nicht entzogen wird, bietet 
diese Regelung zu Bedenken schwerlich Anlaß.
	        
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