Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 4 5. 117
5. Marcus, 31F. 15 500: Zulässig sind die Anordnung der Ver-
steigerung mit allen Wirkungen der Beschlagnahme, das Ersuchen um
Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks und die Anordnung des
Beitritts zum Verfahren, kurz alle Maßregeln des Vollstreckungsgerichts, die
der eigentlichen Versteigerung vorangehen (§§ 15—27 3VG.). Dagegen hat die
Abhaltung des Versteigerungstermins zu unterbleiben, wie auch
seine Aufhebung erfolgen muß, wenn trotzdem der Termin anberaumt worden sein
sollte. Ist der Zuschlag erteilt und auch eine Beschwerde hiergegen nicht ein-
gelegt worden oder erfolglos geblieben, so ist davon Abstand zu nehmen, einen
Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses zu bestimmen und
den Erlös zu verteilen, da auch insolge des Verbots der Versteigerung diejenigen
Maßregeln unzulässig sind, die das Vollstreckungsgericht sonst als Folgen der
Versteigerung durchzuführen hat. Die Verteilung des Erlöses darf vielmehr erst
nach Beendigung des Kriegszustandes oder nur dann erfolgen, wenn der Schuldner
schon vor diesem Zeitpunkte die Eigenschaft als Kriegsteilnehmer verloren haben
sollte. Für eine Pflichtverletzung hierbei haftet der Beamte gemäß § 839 Abs. 1
BGB. und in Preußen in erster Reihe der Staat nach Maßgabe des Gesetzes vom
1. August 1909. An den Ersteher und die Beteiligten wird sich der
Schuldner nicht halten können, wenn die Verteilung des Versteigerungserlöses
und die Ausführung des Teilungsplanes (5 130 3VG.) trotz seiner Eigenschaft
als Kriegsteilnehmer erfolgt sein sollte, vorausgesetzt, daß ein ordnungsmäßig
rechtskräftig gewordener Zuschlagsbeschluß vorliegen sollte.
. Josef, Recht 15 67: Zur Erhaltung des Rangrechts der Zinsen
ist es dringend zu empfehlen, daß der Gläubiger des Kriegsteilnehmers die
Anordnung der Zwangsversteigerung erwirkt, wie dies durchaus zu-
lässig ist. Denn der Begriff der Versteigerung in § 5 K#ch G. ist dahin aus-
zulegen, daß er den eigentlichen Verwirklichungsakt allein umfaßt, wogegen alle
Maßnahmen zulässig bleiben, die nicht unmittelbar die Versteigerung herbei-
führen, so insbesondere deren Anordnung. Voraussetzung für diese ist freilich, daß
der Anspruch des Gläubigers vollstreckbar ist; andernfalls hat er keine Möglich-
keit, sich den Rang der Zinsen (§ 10 Z. 4) zu erhalten. Eine bedauerliche Lücke
im Gesetz! S. dazu den Bericht zu § 8 Nr. II 3.
5. Sintenis a. a. O. 125 Nr. 8: Die Einleitung des Versteigerungs-
verfahrens ist zulässig.
1. Mayer a. a. O. 226: Die Anordnung der Zwangsvollstreckung ist zu-
lässig. Es kann aber kein Versteigerungstermin bestimmt werden, ein
bereits bestimmter ist abzusetzen. Ist im Versteigerungstermin ein Gebot bereits
abgegeben, so erlischt es. Ist die Versteigerung schon geschlossen, so kann der
Zuschlag gleichwohl nicht erteilt werden. Wird der Zuschlag trotzdem erteilt,
so kann er mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Ist der Zuschlag
aber rechtskräftig, so tritt eine Unterbrechung des Verteilungsverfahrens
nicht ein, da der § 5 nicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung überhaupt,
sondern nur die der Zwangsversteigerung selbst vorschreibt und diese durch die
Unterlassung des Verteilungsverfahrens doch nicht mehr rückgängig gemacht
werden könnte.
9. Licht a. a. O. 19: Das Verfahren bis zur Versteigerung, also die Be-
schlagnahme ist zulässig.
#. Lagro a. a. O. 22: Sind Grundstücke beschlagnahmt, so bleibt die Be-
schlagnahme zwar bestehen, aber die Zwangsversteigerung ist unzulässig.
1. Recht 14 744, Leipz3. 15 74 Nr. 16 (München): Eine Hinausschiebung
der Versteigerung ist trotz des Widerspruchs eines Kriegsteilnehmers als
Hypothekengläubigers abzulehnen, wenn das Interesse der übrigen Hypo-