Kriegsteilnehmerschutgeset vom 4. August 1914. 86. 119
die Sache versteigert werden soll, dann ist kein vernünftiger Grund ersichtlich,
dessentwegen man von der Versteigerung zurückschrecken sollte.
b) Dagegen HessRspr. 16 25 (LG. Darmstadt): Das Versteigerungsverbot
kann nicht durch private Vereinbarungen beseitigt werden.
II. Die Swangsvollstreckung gegen Shefrauen und linder von
Kriegsteilnehmern (Abf. 2).
1. Güthe, Gruchots Beitr. 50 41: Das Vermögen der Ehefrau und der
Kinder unterliegt nur insoweit den gleichen Vollstreckungsbeschränkungen wie das
Vermögen des Kriegsteilnehmers selbst, als diesem an jenem Vermögen ehe-
männliche oder elterliche Vermögensrechte überhaupt zustehen. Es ist daher die
Zwangsvollstreckung in das Vorbehaltsgut der Frau (§§ 1366 bis 1370, 1440,
1526 Abs. 1, 1549 BGB.) und in das freie Vermögen der Kinder (§8 1650,
1651 BG.) unbeschränkt zulässig. Dagegen ist das nicht freie Kindesvermögen
(§ 1649 BG.) und das eingebrachte Gut der Frau — solches gibt es bei dem
gesetzlichen Güterrechte (§ 1363 BG.), der Errungenschaftsgemeinschaft (§§ 1520
bis 1524 BGB.) und der Fahrnisgemeinschaft (§§ 1551 bis 1554 BEGB.) — den
gleichen Vollstreckungsbeschränkungen unterworfen wie das Vermögen des Kriegs-
teilnehmers selbst. Das gleiche gilt auch für das Gesamtgut bei der allgemeinen
Gütergemeinschaft (6 1438 BG#.), der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1485
BGB.), der Errungenschaftsgemeinschaft (§ 1519 BG#.) uud der Fahrnisgemein-
schaft (6 1549 BGB.); da indessen das Gesamtgut gemeinschaftliches Vermögen
beider Eheleute ist, also auch dem Manne gehört, so folgt die Vollstreckungs-
beschränkung insoweit bereits aus § 5 Abs. 1.
2. DR3. 15 11 (OL. Rostock): Die Zwangsvollstreckung in die Sachen
der Ehefrau, die ein selbständiges Erwerbsgeschäft betreibt, ist nur zu-
lässig, wenn nachgewiesen wird, daß die Sachen als Arbeitsgerät ausschließlich
zum persönlichen Gebrauch der Schuldnerin bestimmt oder durch den selbständigen
Betrieb ihres Erwerbsgeschäfts erworben sind.
3. Recht 15 232 Nr. 424 (LG. I Berlin): Die Vollstreckung gegen die Ehefrau.
einer aktiven Militärperson gemäß § 735 ZPO. erfordert die Anzeige des
§ 752 ebenda.
III. Swei nicht im § 5 geregelte Fälle.
1. Die Widerspruchsklage des § 771 3PO.
a) Meyer, K#l. 14 146: Ist derjenige, dem nach § 771 an dem Gegen-
stande der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht,
zu den Fahnen berufen, während der Schuldner, in dessen Gewahrsam sich
das Pfandstück befindet, nicht am Kriege teilnimmt, so geht das Vollstreckungs-
verfahren ohne Rücksicht auf den im Felde befindlichen Dritten und sein Wider-
spruchsrecht seinen Gang. Häufig wird der im Felde befindliche Widerspruchs-
berechtigte überhaupt nichts davon erfahren, wenn sein besseres Recht durch
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gefährdet ist. Einem solchen Kriegsteilnehmer
kann, wenn er keinen Vertreter hat, nur dadurch geholfen werden, daß für ihn
gemäß § 1911 BGB. von Amts wegen ein Abwesenheitspfleger bestellt
wird. Diese Maßnahme setzt allerdings voraus, daß das Vormundschaftsgericht
rechtzeitig von der Notwendigkeit der Bestellung Kenntnis erhält. Ist dieses nicht
der Fall, so bleibt nur übrig, daß hinterher das Prozeßgericht von der Be-
fugnis des § 89 Z PO. Gebrauch macht, einen Geschäftsführer ohne Auftrag
einstweilen zuzulassen. Anders liegt der Fall, wenn nicht der Widerspruchsbe-
rechtigte im Felde ist, sondern der Vollstreckungsgläubiger, gegen den er sein die
Veräußerung hinderndes Recht zu verfolgen hat (§ 771 Abs. 2). Hier ist zu
unterscheiden, ob der im Kriege befindliche Gläubiger im Hauptprozesse durch