Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. § 6. 121
antragen. Es mag vielleicht der Fall so liegen, daß ein üÜberschuldeter Kauf-
mann den unvermeidlichen Konkurs lieber jetzt ausbrechen läßt, während er vor
dem Feinde steht, als bei seiner Anwesenheit in der Heimat. Gegen seinen
Willen darf er aber nicht zum Konkurs getrieben werden. Der Widerspruch
dieser Bestimmung mit der grundsätzlichen Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung
ist nicht zu verkennen. Die Ablehnung des Konkursantrags wird die Folge
haben, daß die Gläubiger im Wettbewerbe sich der einzelnen Vermögensgegen-
stände zu bemächtigen suchen. Der Konkurs soll ja eine gleichheitliche Befriedi-
gung der Gläubiger herbeiführen. Den Anstoß gibt häufig der Zugriff eines
einzelnen. Die andern erzwingen dann durch den Konkurs den Wegfall der
erlangten Pfändungspfandrechte. Das ist hier unmöglich. Der Gläubiger, der
zuerst pfändete, behält sein Vorrecht. Findet er Forderungen, so kann er zur
vollen Befriedigung gelangen. Auch Pfandrechte an Waren können unanfecht-
bar werden, wenn die Konkurseröffnung infolge der Abwesenheit des Schuldners
später als 6 Monate seit der Zahlungseinstellung erfolgt. Dem Schuldner
selbst ist in solchen Fällen mit dem Verbot der Konkurseröffnung nicht viel
gedient.
8. Mayer a. a. O. 232: Auf diejenigen natürlichen Personen, welche
durch einen Kriegsteilnehmer gesetzlich vertreten sind, bezieht sich
§ 6nicht, d. h. auf das Konkursverfahren über das Vermögen dieser Per-
sonen ist die Kriegsteilnehmereigenschaft des gesetzlichen Vertreters ohne Ein-
fluß. Doch ist diesen Personen ein Pfleger zu bestellen, wenn die elterliche
Gewalt nicht mit Rücksicht auf die Verhinderung des Vaters durch dessen Kriegs-
teilnehmereigenschaft von der Mutter ausgeübt wird.
b) Wenn der Gemeinschuldner eine Gesellschaft ist. Genügt es,
daß ein Gesellschafter Kriegsteilnehmer ist?!
a. Bejahend.
aa. Jäger, Bank A. 14 31: Bei offenen Handelsgesellschaften und Komman-
ditgesellschaften verleiht der § 210 KO. allen persönlich haftenden Gesellschaftern
das Gemeinschuldner-Antragsrecht. Daraus folgt jedenfalls, daß der Gesell-
schaftskonkurs nach § 6 Abs. 1 KTSch G. dann auf Gläubigerantrag nicht er-
öffnet werden darf, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter
Kriegsteilnehmer sind. Trifft dies zu, dann hat — wie sonst auch —
jeder von ihnen das Antragsrecht. Man wird aber nach dem Schutzzwecke des
Gesetzes annehmen müssen, daß es zur Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 K#ch G.
genügt, wenn auch nur ein persönlich haftender Gesellschafter — jeder ist Träger
der Gemeinschuldnerrolle — am Kriege teilnimmt.
86. Leipz 3. 15 73 Nr. 15, Recht 15 112 Nr. 278 (Bamberg II): Das Konkurs-
verfahren über das Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft kann auf An-
trag eines Gläubigers nicht eröffnet werden, auch wenn nur einer der
beiden Gesellschafter Kriegsteilnehmer ist. Bei Eröffnung des Konkurses
über das Gesellschaftsvermögen ist nicht eine juristische Person Gemeinschuldnerin,
sondern dies sind die Gesellschafter selbst in ihrer Eigenschaft als Mitträger des
Gesellschaftsoermögens. Die Gesellschafter bilden die Herren der Konkursmasse
und sind die gemeinsamen Schuldner der Konkursgläubiger. Für die das Ver-
hältnis des Gemeinschuldners zum Verfahren betreffenden Bestimmungen der KO.
kann als Gemeinschuldner niemand anders als jeder persönlich haftende Ge-
sellschafter angesehen werden (JW. 95 4547). Diese Anschauung wird auch
noch durch folgende Erwägung gestützt. Durch die Konkurseröffnung wird die
offene Handelsgesellschaft aufgelöst (§ 131 Nr. 3 HGB.), womit die bisherige
gegenseitige Vertretungsmacht der Gesellschafter endigt (RG. 16 3, Jaeger KO.