132 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
t) Mayer a. a. O. 244: Wird der Zuschlag versagt, so steht gemäß § 97
Z VG. dem betreibenden Gläubiger und dem Bieter die sofortige Beschwerde
Wird der Zuschlag erteilt, so wird auch dem Kriegsteilnehmer nach § 97
in Verbindung mit § 83 Ziff. 6 SVG. die sofortige Beschwerde gegen den
Zuschlag zu gewähren sein. Denn trotz der Wortfassung „kann“ besteht bei
Vorliegen der Voraussetzungen ein Recht auf Versagung des Zuschlags.
88.
Inhaltsũbersicht.
1 Die Deiährunsg (I#l. 0. 2. Andere Fristen.
IL Die Anseschlaftisten (Abs. 2). S. Die Sinerückstaäne in ber Swangeerfteiger##n#e.
Die Ausschintkristen des ösfentlichen Nechto.
I. Die Derjährung (Abs. 1).
1. Bendix a. a. O. 32: Der Zeitraum vom Beginne des Kriegsteilnahme-
Verhältnisses im weitesten Sinne des Wortes bis zu seiner Beendigung oder dis
zur Beendigung des Kriegsustandes wird in die Verjährungsfrist nich t
eingerechnet. Der Beginn dieses Zeitraums kann Schwierigkeiten
machen. Mit Bestimmtheit wird anzunehmen sein, daß der Zeitpunkt, in
welchem die Ausstattung für das Feld beendet ist und die für das Feld gelten-
den Kriegsgesetze für den einzelnen wirksam werden, der maßgebende ist.
2. Mayer a. a. O. 248: Die Fristen werden nicht etwa nach § 217 BG.
unterbrochen, so daß von der Beendigung der Unterbrechung die volle Frist von
neuem zu laufen hätte, sondern es wird nur gemäß § 205 BGB. der Zeitraum,
während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungszeit nicht
eingerechnet. Die Bestimmung im § 8 ist dahin zu verstehen, daß sie mit
der Beendigung des Kriegszustandes spätestens endigt, mit der Beendigung des
Kriegsteilnehmerverhältnisses dann, wenn dessen Beendigung vor der Beendigung
des Kriegszustandes eintritt.
3. Mayer a. a. O. 251: Bei Gesamtschuldverhältnissen gilt die
Unterbrechung und Hemmung der Verjährung nach §§ 425, 429 BEB. nur
für und gegen die Gesamtschuldner und Gesamtgläubiger, in deren
Person sie eintreten. Sie gilt also nicht für den Gesamtgläubiger, welcher
an der Rechtsverfolgung durch höhere Gewalt oder durch ein Kriegsteilnehmer-
verhältnis nicht gehindert ist.
II. Die Ausschlußfristen (Abs. 2).
1. Die Ausschlußfristen des öffentlichen Rechtes.
1. Bendix a. a. O. 33: Abgesehen von dem Sprachgebrauche der ZPO. und
des GV. läßt die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und der gesamte Inhalt
seiner ausschließlich die Privatrechte der Kriegsteilnehmer und ihrer Gegner be-
treffenden Vorschriften keinen Zweifel, daß eine Anwendung des § 8 Abs. 2
auf das öffentliche Recht ausgeschlossen ist. Wäre das gewollt gewesen,
oder damit es auch nur als gewollt ausgelegt werden könnte, hätte es im § 8
Abs. 1 nicht: „und ihren Gegner“ geheißen und heißen dürfen. Das ist eine
Ausdrucksweise, die nach dem herrschenden Sprachgebrauche privatrechtliche Interessen-
gegensätze voraussetzt. Die Personen des öffentlichen Rechtes sind kraft der Aus-
übung von staatlichen Hoheitsrechten übergeordnet und „keine Gegner“, soweit
sie nicht im Zivilprozeß als Partei auftreten. (37) § 39 Offizierpensions G.,
§ 42 MannschaftsversG. und § 35 Milinterbl G. erklären den § 203 BEB. bei
der Erhebung der Klage gegen die Entscheidung der obersten Militärverwaltungs-