Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 8 11. 135.
2 0 LeipzB#. 15 7113 (Gamm III): Ohne Bedenken ist anzunehmen, daß § 9
auch dann zutrifft, wenn der Vertretene nicht Kriegsteilnehmer ist.
Die Bedeutung des § 9 liegt also in dieser Beziehung in folgendem: Es kommt
bei prozeßunfähigen Personen auf den Vertreter an. Ist dieser Kriegsteilnehmer,
so soll der Vertretene an dem Schutze des Gesetzes Anteil haben, auch dann,
wenn der Vertretene selbst nicht Kriegsteilnehmer ist. Es ist also im 89 ein
Sonderfall geregelt, der weder im § 2 noch im § 3 vorgesehen ist und der sonst,
wenn die ausdrückliche Regelung fehlte, zu Zweifeln Anlaß geben müßte.
3. Bendix a. a. O. 80: Prozesse von und gegen Ehefrauen werden durch
die Bestimmungen des Schutzgesetzes nicht berührt, weil sie in der Prozeß-
fähigkeit nicht beschränkt sind. Wenn in den Motiven gesagt wird, daß das
Gleiche auch für großjährige Personen gelte, die unter vätterlicher Gewalt
stehen, so ist das unverständlich, weil das bürgerliche Recht eine väterliche
Gewalt überhaupt nicht kennt, die elterliche Gewalt aber nur über minderjährige
Kinder besteht und großjährige Kinder unbeschränkt sich durch Verträge verpflichten
können, insoweit also prozeßfähig sind.
4. Mayer a. a. O. 201: Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so
kommt es darauf an, ob sie nur zusammen handeln können, oder ob jeder für
sich allein zur Vertretung berechtigt oder jeder für einen besonderen Geschäfts-
Keis bestimmt ist. Bei Bestellung mehrerer Vormünder kommt es z. B. auf
Bestellung an (§ 1797 BE.); bei verschiedenen Konkursverwaltern ist
Iirer für seinen Geschäftszweig selbständig (§ 79 KO.).
5. Mayer a. a. O. 199: Wenn der Vater eines minderjährigen Kindes.
zum Heeresdienst einberufen wird, wird gemäß § 1685 BG#. die elterliche Ge-
walt von der Mutter ausgeübt, solange die Ehe nicht geschieden ist, wobei,
wenn das Vormundschaftsgericht die Unmöglichkeit der Ausübung der elterlichen
Gewalt durch den Vater auf längere Zeit ausdrücklich feststellt, seine elterliche
Gewalt ruht, was nach § 1685 BEG. wiederum ihre Auslübung durch die
Mutter bei nicht geschiedener Ehe zur Folge hat. Wenn also die elterliche Ge-
walt hiernach durch die Mutter ausgeübt wird, tritt eine Unterbrechung des
Verfahrens infolge Einberufung des Vaters zum Heere nicht ein.
6. Heß a. a. O. 44: Keine Anwendung finden die Bestimmungen des § 9
auf offene Handelsgesellschaften.
7. Mayer a. a. O. 201: Gegen die Zurückweisung des Antrags steht
dem Antragsteller gemäß § 567 ZP. die Beschwerde zu.
11.
Mayer a. a. O. 199: Die Bestimmungen des Gesetzes beziehen sich nur
auf den derzeitigen Kriegszustand und hören mit dessen Beendigung oder“
mit der früheren Beendigung des Kriegsteilnehmerverhältnisses auf. Es kann
aber sein, daß jemand nach Beendigung des Krieges noch zu einer Okkupations-
truppe gehört oder sich als Kriegsgefangener oder Geisel in Feindesland befindet
oder vermißt ist usw. Für alle diese Fälle wird, wenn nicht späterhin noch be-
sondere gesetzliche Bestimmungen erlassen werden sollten, nur durch Aufstellung
eines Abwesenheitspflegers nach § 1911 BeB. Abhilfe geschaffen werden
können, wenn nicht ohnehin eine anderweitige gesetzliche Vertretung besteht.