Bek. Über die Vertretung der Kriegsteilnehmer v. 14. Januar 1915. Vorbem. 139
Vorbemerkungen.
1. Die formelle Gültigkeit der Verordnung.
Meyer, DNot V. 15 86: Die formelle Gültigkeit dieser Verord-
nung, welche bereits von einem Teile der Presse in Zweifel gezogen worden
ist, ist vollkommen unanfechtbar. Die Meinung, daß das K#Sch G. vom
4. August nur durch ein Gesetz, nicht aber durch eine Bundesrats-VO. abgeändert
werden könne, ist un zutreffend und widerspricht dem § 3 G. über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen vom 4. August 1914.
Auch die früheren Verordnungen des Bundesrats vom 7. August, 18. August und
22. Dezember 1914 haben bestehende Gesetze für die Kriegsdauer aufgehoben oder
geändert. Sie haben in die gesetzlichen Bestimmungen des BB. abändernd ein-
gegriffen, ohne daß jemals ein Zweifel an der Gülkigkeit derartiger Anordnungen
des Bundesrats aufgetaucht wäre. Wenn jetzt von gewisser Seite gerade die
Gültigkeit dieser Verordnung anzufechten versucht wird, so ist dabei übersehen,
daß es sich um eine Anordnung handelt, die nur für die Kriegsdauer
Gültigkeit hat und mit dem Gesetze vom 4. August zum Schutze der Kriegs-
teilnehmer, welches ebenfalls mit der Beendigung des Kriegszustandes außer
Kraft tritt, wieder in Wegfall. kommt.
2. Die vor der Verordnung üblich gewesenen Maßnahmen.
a) Bovensiepen, DR3. 14 874: Befindet sich der böswillige Schuldner
in der Tat bei einem mobilen Truppenteile, so wird den Gläubigern
§ 1911 BGB. Schutz gewähren. Entweder ist der Aufenthalt des zur Fahne
Einberusenen unbekannt — man weiß also nicht, wo sein Truppenteil augen-
blicklich steht —, dann findet Abs. 1 des angezogenen Paragraphen Anwendung,
oder aber man weiß, wo sein Truppenteil zurzeit steht, dann greift Abs. 2 des
Paragraphen Platz, sein Aufenthalt ist bekannt, aber er ist an seiner Rückkehr
und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten — und zwar für längere
Zeit — verhindert. Die Gläubiger des Abwesenden, die von dem Abwesen-
heitspfleger die ordnungsmäßige Befriedigung ihrer Ansprüche erwarten, sind
nach § 57 Nr. 3 RFG. berechtigt, die Einleitung einer Abwesenheitspflegschaft
zu beantragen und gegen eine ablehnende Verfügung Beschwerde zu erheben. Dem
läßt sich auch nicht entgegenhalten, daß man sagt, für die Einleitung der Pfleg-
schaft sei allein das Interesse des Abwesenden maßgebend (vgl. RGRKomm.
Anm. 2 zu § 1911). Denn einmal ist diese Einschränkung im Gesetz selbst in
keiner Weise zum Ausdruck gelangt, und es liegt kein Anlaß vor, sie in das
Gesetz hineinzutragen. Aber selbst, wenn man sich auf den Standpunkt der hier
zurückgewiesenen Ansicht stellt, wird man sagen dürfen, die Bestellung eines
Abwesenheitspflegers, der die andrängenden Gläubiger ordnungsmäßig be-
friedigt und überhaupt das Geschäft. des im Felde stehenden Schuldners regel-
recht weiterführt, entspricht dem eigenen, wohlverstandenen Interesse des Ab-
wesenden.
b) Jörissen, DR3. 14 889: Durch Beantragung der Abwesenheits-
pflegschaft und deren gerichtsseitige, weitgehendste Anordnung in allen hierzu
geeigneten Fällen, dürfte in der Tat den schwierigsten Bedenken abgeholfen
werden. Wenn dadurch auch eine Zahlung nicht ohne weiteres zu erzwingen
ist, so wird doch Fürsorge getroffen, daß die Vermögenswerte im eigenen
Interesse der abwesenden Schuldner und nicht minder im Interesse der Gläubiger
erhalten bleiben.