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A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
81.
Inhaltsllbersicht.
L Allgemelne Bebentung des 9 1.
II. KF### welches Derfahren gilt der & 1
III. Gilt der ##1 anch für nicht vermögenorechtliche An-
prüche!
1. Besahend.
K. Derneinen.
IV. Der Antrag den Gegners.
a)Der# Antrageberechtigte.
b) Der Inhalt des Antrags.
V. Die Entscheidang des Vorsihenden.
1. Die AnpS#rung von Verwandten und anderen
Personen.
##. Die Prüfung bes Erfordernissen der offendaren
Unbilligkeit.
8. Die Derpflichtung zur Bestellung eines Vertreters.
4. Die Unzulassigkeit der Bestellung einen Der-
treters beim Dorhpanbenfseis einen andern Der-
treters.
S5. Die Person des Dertreters.
6. Die Dastung des Dorfigenten.
VI. Die Rechtemittel gegen die Cutscheidung.
. Die Beschwerde.
2. lan der Dorszende seine Eutschelibung nac-
tridelich wieber aufheben!
a Belahend.
b) Derneinend.
VII. Die Rechtostellung des Dertreters.
I. Die Rechtonatur des Derttitnngsteryälinisses.
2. Das Derhältzsis swischen Dertreter und Kriegs=
leilnehmer.
I. Allgemeine Bedeutung des § I.
Schiffer, D3J.33. 15 235: Die Bedeutung der Verordnung wird voraus-
sichtlich weniger in häufiger praktischer Anwendung als in vorbeugender
Wirkung bestehen; mancher, der trotz offensichtlicher Zahlungsfähigkeit seine
Schulden nicht bezahlte, tat es, weil er wußte, daß er bis auf weiteres über-
haupt nicht gerichtlich belangt werden könne, und wird es sich jetzt wohl doch
sehr überlegen, ob er sich der Gefahr einer gerichtlichen Feststellung schimpflichen
Eigennutzes und Mißbrauchs eines zum Schutze der Schwachen geschaffenen
Rechts aussetzen will.
II. Für welches Derfahren gilt der § 12
Mayer a. a. O. 214: § 1 bezieht sich auf alle Arten des Verfahreus,
mit Ausnahme des Zwangsvollstreckungsverfahrens, für welches die
Bestimmungen über die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens überhaupt
nicht gelten. Sie bezieht sich also auch auf Arreste und einstweilige Ver-
fügungen, welche bereits beantragt und über welche das Verfahren unter-
brochen oder ausgesetzt ist oder welche erst beantragt werden sollen. Die Er-
lassung des Arrestbeschlusses oder der einstweiligen Verfügung ist jedoch erst nach
Aufstellung des besonderen Prozeßvertreters zulässig.
III. Gilt der § 1 auch für nicht vermögensrechtliche Ansprüche 7
1. Bejahend.
a) Bendix, Recht 15 96: Der § 1 der VO. gilt auch für streitige nicht
vermögensrechtliche Ansprüche, während die Vorschriften der 88 2 und 4
Abs. 2 sich allerdings nur auf vermögensrechtliche Rechtsstreitigkeiten beziehen.
b) Ring, DSJ3. 15 136: Der § 1 bezieht sich nach seiner Fassung auch auf
nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Naheliegende Bedenken, die sich
gegen die Bestellung eines Vertreters für solche ergeben, müssen den Vorsitzenden
hier zu besonderer Vorsicht veranlassen.
Tc) Recht 15 112 Nr. 279 (AG. München): Die Bestellung eines Vertreters
des beklagten Kriegsteilnehmers in Vaterschaftsklagen (6 1717 BGB.) ist
nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig.
2. Verneinend.
v. Harder, JIW. 15 160: Da Ehescheidungen keine vermögensrechtlichen
Angelegenheiten sind, findet auf solche die VO. keine Anwendung; ist dagegen
eine Scheidungsklage angängig, so kann der Unterhaltsanspruch als solcher als
vermögensrechtlicher behandelt und demgemäß eine einstweilige Verfügung er-
lassen werden.