Bel. uber die Vertretung der Kriegsteilnehmer v. 14. Januar 1915. § 1. 141
IV. Der Antrag des Gegners.
1. Der Antragsberechtigte.
#) v. Seuffert, Baypfl8. 15 113: Den Antrag auf Bestellung eines
Vertreters kann nur derjenige stellen, welcher den Kriegsteilnehmer verklagt
oder im Mahnverfahren, im Arrest= oder Verfügungsprozesse angegriffen hat.
Der von einem Kriegsteilnehmer im Zivilprozeß Angegriffene hat kaum jemals
ein so bedeutendes Interesse daran, den Prozeß ohne Unterbrechung oder Aus-
setzung möglichst rasch durchzuführen. Natürlich kann der Angegriffene ein
Interesse an der baldigen Erledigung des Verfahrens zu seinen Gunsten haben;
aber es ist kaum denikbar, daß die Fortdauer der Unterbrechung oder der Aus-
setzung offenbar unbillig wäre, und nur zur Verhütung offenbarer Unbilligkeiten
ist die Bestellung eines Vertreters gestattet.
b) Recht 15 177 Nr. 360 (LG. Leipzig): Die Bestellung eines Vertreters
kommt nur für Personen in Frage, gegen die ein Rechtsstreit bereits an-
hängig ist. Das ergibt sich aus dem Wortlaute von § 1 Abs. 1: „einen Kriegs-
teilnehmer, der ohne Vertreter ist“ und „Vertreter .., der die Rechte und
Verpflichtungen des Kriegsteilnehmers im Rechtsstreite wahrzunehmen hat“, sowie
aus dem Wortlaute des § 1 Abs. 2. Es folgt ferner aus dem Umstande, daß es
für die Klagerhebung gegen einen Kriegsteilnehmer einer Vertreterbestellung über-
haupt nicht bedarf, und schließlich aus § 2 KTSch G. Danach ist Kriegsteilnehmer
im Sinne vom § 1 der Bekanntmachung die im § 2 KTSch G. erwähnte „Partei“
in „bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche bei dem ordentlichen Gerichte anhängig.
find oder anhängig werden“". Die Worte „anhängig werden“ sind lediglich vom
Zeitpunkte des Gesetzerlasses aus zu verstehen.
Tc) v. Seuffert, Baypfl. 15 113: Kann derjenige, welcher den Kriegs-
teilnehmer noch nicht verklagt hat, aber verklagen will, die Bestellung
eines Vertreters für den Kriegsteilnehmer beantragen! Das ist zu verneinen;
denn in diesem Falle kann zwar die Unterbrechung oder die Aussetzung befürchtet
werden, aber ob das geschehen wird, ist doch ganz ungewiß, weil die Unter-
brechung nur eintritt, wenn der Kriegsteilnehmer weder einen Vertreter bestellt
noch einen gesetzlichen Vertreter hat, und weil der Aussetzungsantrag des Ver-
treters abzulehnen ist, wenn die Aussetzung offenbar unbillig ist. Es wäre ganz.
unzweckmäßig, vor der Erhebung der Klage einen Vertreter für den Kriegsteil-
nehmer zu bestellen. Was über die Unzulässigkeit des Antrags auf Bestellung
eines Vertreters vor Erhebung der Klage gesagt ist, findet entsprechende An-
wendung auf das noch beabsichtigte, aber noch nicht begonnene Mahn-, Arrest-
und Verfügungsverfahren.
d) v. Seuffert, Baypfl 3. 15 113: Ist in einem anhängigen Rechtsstreit
ein Nebenintervenient zugunsten des Gegners des Kriegsteilnehmers vor-
handen, so kann auch der Nebenintervenient bei dem Vorsitzenden die Bestellung.
eines Vertreters für den Kriegsteilnehmer beantragen.
2. Der Inhalt des Antrags.
a) Graßhof, D33. 15 416: Der den Antrag auf Bestellung eines Ver-
treters bei Gericht anbringende Rechtsanwalt muß im Anwaltsprozeß eine
Vollmacht beibringen, da das Verfahren dem Anwaltszwange nicht unterliegt.
Ferner soll die Feldadresse des Kriegsteilnehmers angegeben werden, damit
dieser von der Bestellung des Gegners benachrichtigt werden kann. Weiter ist
es erforderlich, daß eine amtliche Bescheinigung darüber beigebracht wird,
daß der angebliche Kriegsteilnehmer zu den in dem KiSch . in § 2 Ziff. 1 bis 3
gedachten Personen gehört.