Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

150 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
f) Leipz S. 15 646 Nr. 42 SächsRpflA. 15 195 (Dresden III): Der Aus- 
setzungsantrag eines Kriegsteilnehmers ist nicht schon dann als „offenbar un- 
billig“ zu bezeichnen, wenn Einwendungen gegen den Klaganspruch 
nicht zu erheben sind, vielmehr müssen alle Umstände berücksichtigt werden, 
und es ist deshalb auch zu prüfen, ob nicht ein berechtigtes Interesse des Kriegs- 
teilnehmers, vor der Verurteilung geschützt zu werden, um deswillen anzuerkennen 
ist, weil er infolge seiner Einberufung verhindert worden ist, für geeignete Deckungs- 
mittel zu sorgen. 
8) SächsRpfl A. 15 196 (Dresden): Sichert sich ein Kriegsteilnehmer die 
Fortführung seines Betriebes durch Bestellung eines Vertreters, dann verstößt 
es offenbar gegen die Billigkeit, wenn er zwar die Vorteile dieser Geschäfts- 
führung genießen, sich aber den daraus erwachsenden Verpflichtungen durch 
Stellung von Aussetzungsanträgen entziehen will. Auch ist insoweit dem Ver- 
treter zuzumuten, selbständig Entschließung wegen Beschaffung der erforderlichen 
Deckungsmittel zu fassen. 
h) Recht 15 228 Nr. 398 (Hamburg IV): Die Aussetzung des Verfahrens gegen 
einen im Kriege befindlichen Geschäftsinhaber erscheint dann als unbillig, 
wenn das Geschäft, aus dem die Forderung erwachsen ist (Wechsel), von dem 
Prokuristen, der die gesamten Geschäfte des Beklagten seit dessen Abwesenheit 
allein geführt hat, in Unkenntnis des Prinzipals vorgenommen ist. Es ist an- 
zunehmen, daß er, wenn nicht besser, so doch mindestens ebenso gut wie der Be- 
* selbst über alle einschlägigen tatsächlichen Verhältnisse des Geschäfts unter- 
richtet ist. 
i) Recht 15 229 Nr. 404 (Nürnberg II): Die Aussetzung des Verfahrens kann 
in der Richtung gegen den Ehemann als Kriegsteilnehmer mangels offenbarer 
Unbilligkeit erfolgen, in der Richtung gegen die mitbeklagte Ehefrau aber wegen 
offenbarer Unbilligkeit abgelehnt werden. 
  
3. Stellung des Aussetzungsantrags durch den nach §lbestellten 
Vertreter. 
a) Bejahend. 
a. v. Seuffert, BayRpfl. 3. 15 115: Natürlich kann auch der von dem 
Vorsitzenden bestellte Vertreter die Aussetzung beantragen. Tut er das, so 
ist das Prozeßgericht an die der Bestellung des Vertreters zugrunde liegende 
Ansicht des Vorsitzenden, daß die Bestellung zur Verhütung offenbarer Un- 
billigkeiten erforderlich sei, nicht gebunden. Dies gilt auch für den Amtsrichter, 
der mit dem Vorsitzenden identisch ist. 
8. Heß a. a. O. 49: Für den nach § 1 bestellten Vertreter wird die Frage 
der offenbaren Unbilligkeit meist nicht praktisch sein, weil er nur unter dieser Vor- 
aussetzung bestellt wird. Allein es ist zu beachten, daß nicht mehr der Vorsitzende, 
sondern das Gericht entscheidet und sich die Verhältnisse inzwischen geändert 
oder besser geklärt haben können. 
b) Verneinend. 
a. Mayer a. a. O. 215: Der aufgestellte Prozeßvertreter kann, obwohl die 
Bundesratsverordnung hierüber nichts bestimmt, auch den Antrag auf Aussetzung 
des Verfahrens nicht stellen, da er eben zu dem Zwecke der Ermöglichung der 
Durchführung des Rechtsstreits aufgestellt ist. 
8. Cahn, Bayfpfl 3. 15 100: Soll die Verordnung die mißbräuchliche An- 
wendung des KTch G. tunlichst verhüten, so darf der Vertreter aus der Tatsache 
der Kriegsteilnahme des Schuldners an sich keinen Aussetzungsanlaß 
herleiten dürfen.
	        
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