Bek. über die Vertretung der Kriegsteilnehmer v. 14. Januar 1915. 83. 153
Kriegsteilnehmer muß hier den Anspruch auf Erstattung der ihm etwa durch die
Bestellung entstandenen besonderen Kosten zum mindesten dann durch eine
selbständige Klage verfolgen, wenn es zu dem Prozesse, für welchen der
Vertreter bestellt wird, gar nicht kommt. Wird dagegen dieser Prozeß angestrengt,
so muß das Prozeßgericht in seinem Endurteile die in Rede stehenden
besonderen Kosten dem Gegner des Kriegsteilnehmers auferlegen.
b) Heß a. a. O. 49: Trotz der gegenteiligen Bemerkung in der Begründung
ist die Verpflichtung zur Tragung der besonderen Kosten im Urteile nicht be-
sonders hervorzuheben. Das ist Sache des Kostenfestsetzungsverfahrens.
4. Muß der Kriegsteilnehmer die Kosten dem Gegner erstatten?
a) Bejahend.
Gesetz u. Recht 16 236: Daß die durch die Bestellung des gerichtlichen Ver-
treters entstehenden Kosten der Gläubiger auch dann zu tragen hat, wenn er im
Rechtsstreit obsiegt, könnte unbillig erscheinen, man wird aber berücksichtigen
müssen, daß es sich nur um Ausnahmefälle handeln, die Regel also nach wie
vor die Aussetzung des Verfahrens bilden soll. Uberdies ist der Gläubiger stets
nur dem Vertreter gegenüber verpflichtet, die Kosten zu tragen. Ob er deren
Erstattung vom Gegner verlangen kann, ist eine andere Frage, die nach
dem im Zidvilprozesse geltenden Grundsatze zu entscheiden ist, daß die unter-
liegende Partei dem Gegner die Kosten zu erstatten hat, soweit sie zur zweck-
entsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
b) Verneinend.
a. Benditx, Recht 15 102: Unter den § 3 fällt vorzugsweise diejenige Ver-
gütung, welche der Vertreter für die Übernahme der Vertretung beansprucht;
diese Vergütung hat der Gegner deshalb erforderlichenfalls vorzuschießen,
ohne, selbst bei Erwirkung eines obsieglichen Urteils, die Erstattung von dem
Kriegsteilnehmer verlangen zu dürfen.
8. Wertheimer, IW. 15 159: Der Gläubiger kann niemals im voraus
wissen, welchen Standpunkt das Gericht in der Sache selbst einnehmen wird, da
ja die Beurteilung der offenbaren Unbilligkeit im freien richterlichen Ermessen
steht. Die Vorschrift, daß bei Bestellung eines Vertreters der Gläubiger die
besonderen Kosten zu tragen habe, also vornehmlich die entstandenen An-
waltskosten, ist deswegen besonders bedenklich, weil es nicht dem freien richter-
lichen Ermessen überlassen ist, ob der Gläubiger diese Kosten zu tragen habe.
Es empfiehlt sich dringend, diese Vorschrift wenigstens dahin abzuändern, daß der
Richter nach freiem Ermessen entscheiden soll, ob der Gläubiger oder der
Schuldner die Kosten zu tragen habe. Sonst kann es kommen, daß der Gläubiger,
der auf Grund der neuen Bundesratsverordnung ein Urteil gegen den Kriegs-
teilnehmer erhält, auch im Falle des Obsiegens von dem Gegner nicht
nur nichts erhält, sondern auch noch die Kosten des gegnerischen Vertreters
zahlen muß.
5. Kann der Vertreter seine Kosten von dem Kriegsteilnehmer
verlangen?
Mayer a. a. O. 216: Aus § 3 folgt, daß der einem Kriegsteilnehmer be-
stellte Vertreter, also insbesondere der Anwalt, den Anspruch auf Bezah-
lung seiner Kosten gegenüber dem Kriegsteilnehmer selbst nicht hat.
Dagegen wird in sinngemäßer Anwendung von § 124 3PO. anzunehmen sein,
daß der dem Kriegsteilnehmer bestellte Anwalt seine Kosten und Auslagen un-
mittelbar von dem Gegner beitreiben kann, auf dessen Antrag er bestellt und
der zur Tragung der Kosten verurteilt ist.