Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über die Vertretung der Kriegsteilnehmer v. 14. Januar 1915. 83. 153 
Kriegsteilnehmer muß hier den Anspruch auf Erstattung der ihm etwa durch die 
Bestellung entstandenen besonderen Kosten zum mindesten dann durch eine 
selbständige Klage verfolgen, wenn es zu dem Prozesse, für welchen der 
Vertreter bestellt wird, gar nicht kommt. Wird dagegen dieser Prozeß angestrengt, 
so muß das Prozeßgericht in seinem Endurteile die in Rede stehenden 
besonderen Kosten dem Gegner des Kriegsteilnehmers auferlegen. 
b) Heß a. a. O. 49: Trotz der gegenteiligen Bemerkung in der Begründung 
ist die Verpflichtung zur Tragung der besonderen Kosten im Urteile nicht be- 
sonders hervorzuheben. Das ist Sache des Kostenfestsetzungsverfahrens. 
4. Muß der Kriegsteilnehmer die Kosten dem Gegner erstatten? 
a) Bejahend. 
Gesetz u. Recht 16 236: Daß die durch die Bestellung des gerichtlichen Ver- 
treters entstehenden Kosten der Gläubiger auch dann zu tragen hat, wenn er im 
Rechtsstreit obsiegt, könnte unbillig erscheinen, man wird aber berücksichtigen 
müssen, daß es sich nur um Ausnahmefälle handeln, die Regel also nach wie 
vor die Aussetzung des Verfahrens bilden soll. Uberdies ist der Gläubiger stets 
nur dem Vertreter gegenüber verpflichtet, die Kosten zu tragen. Ob er deren 
Erstattung vom Gegner verlangen kann, ist eine andere Frage, die nach 
dem im Zidvilprozesse geltenden Grundsatze zu entscheiden ist, daß die unter- 
liegende Partei dem Gegner die Kosten zu erstatten hat, soweit sie zur zweck- 
entsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. 
b) Verneinend. 
a. Benditx, Recht 15 102: Unter den § 3 fällt vorzugsweise diejenige Ver- 
gütung, welche der Vertreter für die Übernahme der Vertretung beansprucht; 
diese Vergütung hat der Gegner deshalb erforderlichenfalls vorzuschießen, 
ohne, selbst bei Erwirkung eines obsieglichen Urteils, die Erstattung von dem 
Kriegsteilnehmer verlangen zu dürfen. 
8. Wertheimer, IW. 15 159: Der Gläubiger kann niemals im voraus 
wissen, welchen Standpunkt das Gericht in der Sache selbst einnehmen wird, da 
ja die Beurteilung der offenbaren Unbilligkeit im freien richterlichen Ermessen 
steht. Die Vorschrift, daß bei Bestellung eines Vertreters der Gläubiger die 
besonderen Kosten zu tragen habe, also vornehmlich die entstandenen An- 
waltskosten, ist deswegen besonders bedenklich, weil es nicht dem freien richter- 
lichen Ermessen überlassen ist, ob der Gläubiger diese Kosten zu tragen habe. 
Es empfiehlt sich dringend, diese Vorschrift wenigstens dahin abzuändern, daß der 
Richter nach freiem Ermessen entscheiden soll, ob der Gläubiger oder der 
Schuldner die Kosten zu tragen habe. Sonst kann es kommen, daß der Gläubiger, 
der auf Grund der neuen Bundesratsverordnung ein Urteil gegen den Kriegs- 
teilnehmer erhält, auch im Falle des Obsiegens von dem Gegner nicht 
nur nichts erhält, sondern auch noch die Kosten des gegnerischen Vertreters 
zahlen muß. 
5. Kann der Vertreter seine Kosten von dem Kriegsteilnehmer 
verlangen? 
Mayer a. a. O. 216: Aus § 3 folgt, daß der einem Kriegsteilnehmer be- 
stellte Vertreter, also insbesondere der Anwalt, den Anspruch auf Bezah- 
lung seiner Kosten gegenüber dem Kriegsteilnehmer selbst nicht hat. 
Dagegen wird in sinngemäßer Anwendung von § 124 3PO. anzunehmen sein, 
daß der dem Kriegsteilnehmer bestellte Anwalt seine Kosten und Auslagen un- 
mittelbar von dem Gegner beitreiben kann, auf dessen Antrag er bestellt und 
der zur Tragung der Kosten verurteilt ist.
	        
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