Ber. über die freiw. Gerichtsbarkeit in Heer u. Marine v. 14 Jan. 1915. 155
14. Januar 1915, dem Tage der Verkündung und des Inkrafttretens der VO.,
ausgesetzt worden. Eine Ladung des Beklagten zur Aufnahme des Verfahrens
und Verhandlung der Hauptsache gemäß § 4 Abs. 2 war also nicht zulässig.
3. Bekanntmachung über die freiwillige Gerichtsbarkeit in
Heer und Marine. Vom 14. Jannar 1915.
(RGBl. 18.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermäch-
tigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen vom 4. August
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
*1.
Die 88§ 1 bis 4, 6, 7 des Gesetzes, betreffend die freiwillige Gerichts-
barkeit und andere Rechtsangelegenheiten in Heer und Marine, vom
28. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 185) finden auf die Kaiserliche Marine
entsprechende Anwendung.
Die Vorschriften des § 184 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 771)
und des. 8 5 des Gesetzes, betreffend die freiwillige Gerichtsbarkeit und
andere Rechtsangelegenheiten in Heer und Marine, vom 28. Mai 1901
(Reichs-Gesetzbl. S. 185) bleiben unberührt.
82.
Der § 44 des Reichsmilitärgesetzes findet auf die Kaiserliche Marine
auch außer den Fällen des Artikel 44 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) ent-
sprechende Anwendung.
Für die Personen, die sich an Bord eines Schiffes oder Fahrzeugs
der Kaiserlichen Marine befinden, beginnt die Befugnis, privilegierte
militärische letztwillige Verfügungen zu errichten, mit der Einschiffung;
die Frist, mit deren Ablauf die Verfügungen ihre Gültigkeit verlieren,
beginnt mit der Ausschiffung.
63.
Für die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift einer der im § 1
Nr. 1, 6, 7, 8 der Militärstrafgerichitsordnung vom 1. Dezember 1898
bezeichneten Personen sind im Felde außer den Kriegsgerichtsräten und
den Oberkriegsgerichtsräten (6 1 des Gesetzes, betreffend die freiwillige
Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten in Heer und Marine)
auch die militärischen Disziplinarvorgesetzten oder die vorgesetzten Beamten
sowie die Gerichtsoffiziere zuständig.
84.
Für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift gemäß § 3 dieser
Verordnung gelten die Vorschriften des § 183 des Gesetzes über die An-