Bek. über die freiw. Gerichtsbarkeit in Heer u. Marine v. 14. Jan. 1915. 81. 157
Nachkh Artikel 44 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
gilt die Befugnis zur Errichtung privilegierter militärischer letztwilliger
Derfügungen (§ 44 des Reichsmilitärgesetzes), soweit die Kaiserliche Marine
in Betracht kommt, nur für Schiffsbesatzungen und auch da nur, solange
sich das Schiff außerhalb eines inländischen Kafens befindet. Auch in
dieser Hinsicht ist die Zefugnis erweitert und die Marine dem Heere
gleichgestellt worden (8 2).
Für die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften der im
Felde stehenden Angehörigen des Beeres und der Marine, wiie sie
namentlich im Grundbuchverkehre häufig erforderlich wird, standen bisher
regelmäßig nur die Kriegsgerichtsräte und Ober-Kriegsgerichtsräte zur
Derfügung. Diese Regelung hat sich als unzureichend erwiesen. Deshalb
ist die Suständigkeit für die öffentliche Beglaubigung im Felde erweitert
und auf Stellen ausgedehnt worden, die im allgemeinen für jeden Kriegs-
teilnehmer ohne Schwierigkeit erreichbar find, und die anderseits die
erforderliche Gewähr für eine zuverlässige Randhabung der ihnen ver-
liehenen Befugnis bieten. Als solche stellen sich die militärischen Diszi-
plinarvorgesetzten dar, das sind vor allem die Kompagnie-, Eskadron-
und Batterieführer sowie die Chefärzte der größeren Cazarette, die Gar-
nisonältesten, die Orts= und Lagerkommandanten, denen binsichtlich der
Beamten die vorgesetzten Beamten gleichzustellen sind; außer ihnen sind
aus praktischen Gründen die Gerichtsoffiziere für zuständig erklärt (§ 3).
Die Beglaubigung soll nach den Dorschriften über die gerichtliche oder
notarielle Beglaubigung von Unterschriften erfolgen, jedock soll die Der-
letzung einer Formvorschrift die Gültigkeit der Urkunde nicht beeinträch.
tigen (§ 4). Als Erleichterung in anderer BZezielung sieht § 5 die Be-
freiung der im Felde erfolgenden Beglaubigungen von Stempelabgaben
vor. Durchk besondere Dorschrift (8§ 6) sind die seit dem Ausbruche des
Krieges bisher vorgenommenen Beurkundungen und Beglaubigungen für
gültig erklärt worden, soweit sie den neuen Bestimmungen entsprechen.
Literatur.
v. Schlaver, Freimillige Gerichtsbarkeit und Rechtshilfe im Felde und an Bord,
DS3. 14 1245. — Schlegelberger, Kriegsrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
EGruchotsBeitr. 59 193 ff., auch als Sonderabdruck erschienen (die Seitenzahlen des Sonder-
abdrucks sind eingeklammert hinzugefügt). — Levin, Das Militär= und Marinetestament,
DS33. 13. 1064. — Weyl, Das Militär= und Marinetestament, das. 15 293. — Der-
selbe, Anderungen des stestamentsrechts, 831FG. 15 493. — Derselbe, Zur Um-
gestaltung der Militär- und Marinetestamente, Gruchots Beitr. 59 422.
* 1.
Ergänzungsvorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit für
die Kaiserliche Marine.
I. Ist die Derordnung rechtswirksam 2
1. Josef, Recht 15 213: Ist die Bekanntmachung überhaupt rechtsgültig?
Sie hat mit „wirtschaftlichen Maßnahmen“ nichts zu tun, sondern regelt in Er-
gänzung und Abänderung des Heer FGG. sowie der §§ 183, 184 FG#G. die
Form gewisser Beurkundungen. Gesetze solchen Inhalts zu erlassen, dürfte der
Bundesrat nicht ermächtigt sein.
2. Weyl, 81F. 15 498 10: Es kann fraglich erscheinen, ob man es hier
in der Tat mit einer „wirtschaftlichen Maßnahme“ und „Abhilfe wirtschaftlicher
Schäden“ zu tun hat. Der Sinn dieser Worte geht doch wohl nur auf Fälle