158 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
der allgemeinen Volkswirtschaft nicht auf bloße Verfügungen über privatwirt-
schaftliche Individualwerte.
II. Geltungsgebiet.
Schlegelberger, GruchotsBeitr. 59 246, 247 (58, 59): Auf die Besatzung
eines nicht zur Kaiserl. Marine gehörigen Schiffes oder Fahrzeugs findet § 1 keine
Anwendung. Dasselbe gilt für § 2. Die Mitglieder des Freiwilligen Motor-
bootskorps (AVBl. 14 365) können also weder ein ordentliches Marinetestament
noch ein Marinenottestament errichten.
III. Beurkundung von Rechtsgeschäften.
1. Schlegelber ger a. a. O. 247, 274 (59, 86): Durch die Verweisung auf
§ 2 Heer FG#. ist zweifelsfrei gestellt, daß auf die Errichtung der ordentlichen
Marinetestamente die Vorschriften des BG#B. und im übrigen auf die Beurkundung
von Rechtsgeschäften die §§ 168 ff. FGS#. Anwendung finden. Gleichzeitig ist
damit als wichtige Neuerung vorgeschrieben, daß ein zur aktiven Marine gehöriger
Minderjähriger Testaments= und Urkundzeuge sein kann; s. jedoch die Be-
merkung zu § 6.
2. Josef, Recht 15 213: Die Angehörigen der Kaiserlichen Marine können
das ordentliche Marinetestament vor jedem Kriegsgerichtsrat, nicht nur vor
einem Marinekriegsgerichtsrat errichten (zweifelnd Weyl 81FG. 15 2197).
IV. Derhältnis des & 1 zu & 184 "G.
1. Schlegelberger a. a. O. 246 (58): Das ordentliche Marine-
testament war bisher nur für die zur Besatzung eines in Dienst gestellten
Schiffes oder sonstigen Fahrzeuges der Kaiserlichen Marine gehörenden oder sich
in anderer Eigenschaft an Bord eines solchen Schiffes (Fahrzeuges) aufhaltenden
Personen zugelassen (6 184 FGG.). Hierin ist eine wesentliche Anderung ein-
getreten. § 1 Abs. 1 Bek. vom 14. Januar 1915 hat die entsprechende An-
wendung des § 1 Heer FG. angeordnet und damit auch den nicht zur Schiffs-
besatzung zu zählenden Angehörigen der Kaiserlichen Marine die Möglichkeit zur
Errichtung eines ordentlichen Marinetestaments eröffnet. Bezüglich der Schiffs-
besatzung und der anderen in § 184 FGG. genannten Personen ist es bei dessen
Bestimmungen geblieben. Zur Schiffsbefatzung gehörende Angehörige
der Kaiserlichen Marine können also auch jetzt noch ein ordent-
liches Marinetestament nur errichten, solange das Schiff sich
außerhalb eines inländischen Hafens befindet. Ob das freilich der
Absicht des Bundesrats entspricht, ob nicht vielmehr die gesamte Kaiserliche
Marine insoweit den Heeresangehörigen gleichgestellt werden sollte, ist recht zweifel-
haft. Im Wege der Auslegung läßt sich dieses an sich wünschenswerte Ergebnis
jedoch nicht erreichen, da § 1 Abs. 2 Bek. ausdrücklich bestimmt, daß die Vor-
schriften des § 184 FMGG., also auch die dort enthaltene Beschränkung für die
Schiffsbesatzung unberührt bleiben.
2. Hiergegen
a) Unger, Recht 15 211: Der Absatz 1 61 stellt Heer und Marine voll-
kommen gleich. Daraus ergibt sich, daß die Marinejustizbeamten „im Felde“,
d. h. für die ganze Dauer des mobilen Zustandes (vgl. § 5 MSt GO.), dieselbe
Zuständigkeit haben wie die Justizbeamten des Landheers. Sie erstreckt sich
unterschiedlos auf die Schiffsbesatzung und die nicht zu ihr zu zählenden Angehörigen
der Kaiserl. Marine. Durch das „Unberührtlassen“ der bisherigen Bestimmungen
wird daran nichts geändert. Denn diese umfassen nicht die Zeit des mobilen
Zustandes, sondern nur die Zeit, solange das in Dienst gestellte Schiff sich
außerhalb eines inländischen Hafens befindet. Ein gewaltiger Unterschied! Das