Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

158 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
der allgemeinen Volkswirtschaft nicht auf bloße Verfügungen über privatwirt- 
schaftliche Individualwerte. 
II. Geltungsgebiet. 
Schlegelberger, GruchotsBeitr. 59 246, 247 (58, 59): Auf die Besatzung 
eines nicht zur Kaiserl. Marine gehörigen Schiffes oder Fahrzeugs findet § 1 keine 
Anwendung. Dasselbe gilt für § 2. Die Mitglieder des Freiwilligen Motor- 
bootskorps (AVBl. 14 365) können also weder ein ordentliches Marinetestament 
noch ein Marinenottestament errichten. 
III. Beurkundung von Rechtsgeschäften. 
1. Schlegelber ger a. a. O. 247, 274 (59, 86): Durch die Verweisung auf 
§ 2 Heer FG#. ist zweifelsfrei gestellt, daß auf die Errichtung der ordentlichen 
Marinetestamente die Vorschriften des BG#B. und im übrigen auf die Beurkundung 
von Rechtsgeschäften die §§ 168 ff. FGS#. Anwendung finden. Gleichzeitig ist 
damit als wichtige Neuerung vorgeschrieben, daß ein zur aktiven Marine gehöriger 
Minderjähriger Testaments= und Urkundzeuge sein kann; s. jedoch die Be- 
merkung zu § 6. 
2. Josef, Recht 15 213: Die Angehörigen der Kaiserlichen Marine können 
das ordentliche Marinetestament vor jedem Kriegsgerichtsrat, nicht nur vor 
einem Marinekriegsgerichtsrat errichten (zweifelnd Weyl 81FG. 15 2197). 
IV. Derhältnis des & 1 zu & 184 "G. 
1. Schlegelberger a. a. O. 246 (58): Das ordentliche Marine- 
testament war bisher nur für die zur Besatzung eines in Dienst gestellten 
Schiffes oder sonstigen Fahrzeuges der Kaiserlichen Marine gehörenden oder sich 
in anderer Eigenschaft an Bord eines solchen Schiffes (Fahrzeuges) aufhaltenden 
Personen zugelassen (6 184 FGG.). Hierin ist eine wesentliche Anderung ein- 
getreten. § 1 Abs. 1 Bek. vom 14. Januar 1915 hat die entsprechende An- 
wendung des § 1 Heer FG. angeordnet und damit auch den nicht zur Schiffs- 
besatzung zu zählenden Angehörigen der Kaiserlichen Marine die Möglichkeit zur 
Errichtung eines ordentlichen Marinetestaments eröffnet. Bezüglich der Schiffs- 
besatzung und der anderen in § 184 FGG. genannten Personen ist es bei dessen 
Bestimmungen geblieben. Zur Schiffsbefatzung gehörende Angehörige 
der Kaiserlichen Marine können also auch jetzt noch ein ordent- 
liches Marinetestament nur errichten, solange das Schiff sich 
außerhalb eines inländischen Hafens befindet. Ob das freilich der 
Absicht des Bundesrats entspricht, ob nicht vielmehr die gesamte Kaiserliche 
Marine insoweit den Heeresangehörigen gleichgestellt werden sollte, ist recht zweifel- 
haft. Im Wege der Auslegung läßt sich dieses an sich wünschenswerte Ergebnis 
jedoch nicht erreichen, da § 1 Abs. 2 Bek. ausdrücklich bestimmt, daß die Vor- 
schriften des § 184 FMGG., also auch die dort enthaltene Beschränkung für die 
Schiffsbesatzung unberührt bleiben. 
2. Hiergegen 
a) Unger, Recht 15 211: Der Absatz 1 61 stellt Heer und Marine voll- 
kommen gleich. Daraus ergibt sich, daß die Marinejustizbeamten „im Felde“, 
d. h. für die ganze Dauer des mobilen Zustandes (vgl. § 5 MSt GO.), dieselbe 
Zuständigkeit haben wie die Justizbeamten des Landheers. Sie erstreckt sich 
unterschiedlos auf die Schiffsbesatzung und die nicht zu ihr zu zählenden Angehörigen 
der Kaiserl. Marine. Durch das „Unberührtlassen“ der bisherigen Bestimmungen 
wird daran nichts geändert. Denn diese umfassen nicht die Zeit des mobilen 
Zustandes, sondern nur die Zeit, solange das in Dienst gestellte Schiff sich 
außerhalb eines inländischen Hafens befindet. Ein gewaltiger Unterschied! Das
	        
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