Bek. über die freiw. Gerichtsbarkeit in Heer u. Marine v. 14. Jan. 1915. 81. 159
letztere ist dem ersteren gegenüber nichts als ein Minus, und zwar ein bereits
bestehendes. Das Aufrechterhalten dieses bereits bestehenden Minus kann aber
niemals das neugeschaffene Plus wieder aus der Welt schaffen.
§ 1 der Bekanntmachung vom 14. Januar 1915 ergibt demnach folgende
Rechtslage:
a) mit Beginn des mobilen Zustandes sind Heer und Marine im Rahmen
der 5T 1—4, 6, 7 des Gesetzes vom 28. Mai 1901 vollkommen gleichgestellt,
b) nach Verlassen des inländischen Hafens gelten bis zur Rückkehr in diesen
für die Marine neben den genannten Bestimmungen auch der § 5 G. vom
28. Mai 1901 und § 184 FG., weil beide Voraussetzungen (mobiler Zustand,
Verlassen des inländischen Hafens) gegeben sind.
Bezüglich der Zuständigkeit wird dadurch nichts geändert. Nur bezüglich des
Verfahrens ist die Möglichkeit gegeben, die Vorschriften des § 184 F. zur
Anwendung zu bringen.
b) Josef a. a. O. 212: Der Annahme von Schlegelberger, Gruchots
Beitr. 59 246/7: bezüglich der Schiffsbesatzung und der anderen im § 184 FGG.
genannten Personen sei es bei dessen Bestimmungen geblieben, so daß also zur
Schiffsbesatzung gehörende Angehörige der Marine auch jetzt noch ein ordentliches
Marinetestament nur errichten könnten, solange das Schiff sich außerhalb eines
inländischen Hafens befinde, kann nicht beigestimmt werden, sondern die gesamte
Kaiserl. Marine ist den Heeresangehörigen gleichgestellt. Denn der § 1 der
Bekanntmachung verleiht dem § 1 des MÖ F. „auf die Kaiserl. Marine ent-
sprechende Anwendung“; es ist also gleichgültig, ob sich der Seesoldat auf einem
Schiffe und ob das Schiff sich außerhalb eines inländischen Hafens befindet,
es genügt, daß die Truppen „im Felde“ stehen. Mit anderen Worten: Das
Testament vor dem Kriegsgerichtsrat ist für die Dauer des mobilen Zustandes
nunmehr auch der gesamten Marine zugänglich gemacht. Dieser Auslegung steht
auch nicht der von Schlegelberger hervorgehobene Umstand entgegen, daß nach
§5 1 Abs. 2 der Bek. die Vorschrift des §5 184 FGG. unberührt bleibt. Diese
letztere Bestimmung kann bei der klarliegenden Absicht des Gesetzes nur besagen,
daß unberührt bleiben die Vorschriften des § 184 a) soweit er auch die in anderer
Eigenschaft (z. B. als Koch, Geisel, Gefangene) an Bord befindlichen Personen
aufführt; b) soweit er den Schiffen die sonstigen Fahrzeuge gleichstellt; c) der
Absätze 2 und 3.
V. Rechtshilfe.
1. Verpflichtung zur Gewährung der Rechtshilfe.
v. Schlayer, D3. 14 1248: Nach § 159 GW., §2 F##G., § 1 Nr. 3
Heer FG. kann das Ersuchen um Rechtshilfe nur abgelehnt werden, wenn die
vorzunehmende Handlung nach dem Rechte des ersuchten Richters verboten ist.
Hierzu gehören jedoch nicht solche Handlungen, die nur nach dem Landesrechte
der ersuchenden Stelle zulässig sind, ohne gegen das Reichsrecht zu verstoßen.
Mangel der örtlichen Zuständigkeit kommt als Ablehnungsgrund hier nicht in
Frage, da es eine örtliche Abgrenzung der gerichtlichen Zuständigkeit im Feld-
heere nicht gibt, die Zuständigkeit jedes Kriegs= und Oberkriegsgerichtsrats für
die hier in Frage stehenden Rechtshandlungen sich vielmehr auf alle Heeres-
angehörigen in gleicher Weise erstreckt. Das Rechtshilfeersuchen wird daher
wegen mangelnder Zuständigkeit vom Militärrichter nur abgelehnt werden können,
wenn die Person, auf die es sich bezieht, für diesen nicht erreichbar und eine
Abgabe an die Stelle, zu deren Befehlsbereich die fragliche Person gehört, nicht
tunlich erscheint (entspr. § 13 ESGMSte.).