Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. Über die freiw. Gerichtsbarkeit in Heer u. Marine v. 14. Jan. 1915. 82. 161 
durch 88 Abs. 1 HeerFGG. aufgehoben. Maßgebend ist jetzt § 2 Satz 1 
Heer FG#G., der die Vorschriften des BG. über die Errichtung von Testamenten, 
also auch den § 2246 B#B. für anwendbar erklärt. Zur Erfüllung dieser Vor- 
schrift wird nach der AusfAnw. zum Heer FGG., Komp. ü. M. 8 150 II, 
abgedr. auch bei Elsner von Gronow u. Sohl, Militärstrafrecht 1036, wie folgt 
verfahren: 
a) Der Urkundsbeamte erteilt dem Erblasser eine vorläufige Bescheinigung 
über die Errichtung des Testaments (Ausf Anw. II 3). 
b) Bei der ersten sicheren Beförderungsgelegenheit sendet er das Testament 
an die oberste Militärjustizuerwaltungsbehörde (§ 111 MSteEO.: Präsident des 
Reichsmilitärgerichts, Reichsmarineamt, Kriegsministerium) desjenigen Kontingents 
ab, dem der Truppenteil oder die Dienstbehörde des Erblassers angehört, falls 
aber der Erblasser keinem Verband oder keiner Behörde des deutschen Heeres 
angehörig oder zugeteilt ist, an die oberste Militärjustizoerwaltungsbehörde des- 
jenigen Kontingents, dem er (der Urkundsbeamte) selbst angehört (Ausf Anw. II 4). 
Tc) Der zu b bezeichneten Behörde liegt die amtliche Verwahrung und 
die Erteilung des Hinterlegungsscheins (62246 Abs. 1, 2 BG.) ob. 
Bei der Zentralverwahrungsstelle wird ein Register der von sämtlichen Feldjustiz- 
beamten des Kontingents auf= oder angenommenen Verfügungen von Todes 
wegen geführt (Auss Anw. I1 5). 
d) Nach Bekanntwerden des Todes des Erblassers liefert die Verwahrungs- 
behörde (c) gemäß § 2259 Be. das Testament an das Nachlaßgericht ab. 
Eine frühere Ablieferung an eine andere Verwahrungsstelle erfolgt nur auf 
Grund eines von dem Erblasser selbst bei der Zentralverwahrungsstelle gestellten 
Antrags (AusfAnw. II 6). Es ist anzunehmen, daß der Erblasser die Ver- 
wahrung bei jeder landesgesetzlich für die Verwahrung von Testamenten sachlich 
zuständigen Stelle, in Preußen also bei jedem Amtsgerichte, verlangen kann, 
und dieses dann gemäß Art. 81 § 2 Abs. 3 AEB. das Wohnsitzgericht zu 
benachrichtigen hat. 
e) Ist der Erblasser bereits gestorben, so erfolgt die Absendung des Testa- 
ments nicht wie im Regelfalle (b) an die Zentralverwahrungestelle, sondern un- 
mittelbar an das Nachlaßgericht (V. vom 12. November 1914, AVl. 14 394). 
Findet sich bei der vorläufigen Nachlaßsicherung gemäß § 6 Heer FG. (s. oben VI) 
im Nachlaß ein Testament oder eine sonstige Verfügung von Todes wegen vor 
(und das gilt auch für gewöhnliche eigenhändige oder öffent- 
liche Testamente), so kann die Ablieferung dieser Urkunde an das Nachlaß- 
gericht gemäß §.2259 Be#B. einem richterlichen Feldjustizbeamten übertragen 
werden, der im Zweifelsfalle befugt ist, die Vermittelung der Zentralverwahrungs- 
stelle in Anspruch zu nehmen (AussAnw. VII). 
1 Auch Testamente der Kriegsteilnehmer, die nicht bei einem richterlichen 
Militärjustizbeamten errichtet oder abgegeben sind, können bei der Zentralver- 
wahrungsstelle eingereicht werden. Sie sind dementsprechend zu behandeln (V. 
vom 12. November 1914, AVBl. 14 394). Das ist z. B. wesentlich für vor- 
übergehend vom Kriegsschauplatze zurückgekehrte Kriegsgefangene und Geiseln, die 
ihr Testament noch bei sich tragen, ferner für die bei gefallenen Deutschen vor- 
gefundenen Testamente. 
g) Auf Erbverträge finden die Ausführungen zu à bis e entsprechende An- 
wendung mit der Maßgabe, daß die Ablieferung an das Nachlaßgericht nach dem 
Ableben auch nur eines der Vertragschließenden erfolgt und die vorherige Ab- 
lieferung an eine andere Verwahrungsstelle nur auf übereinstimmendes Verlangen 
aller Vertragschließenden stattfindet (AusfAnw. II). 
E 11
	        
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