Bek, über die freiw. Gerichtsbarkeit in Heer u. Marine v. 14. Jan. 1915. 92. 163
halb hier nicht zu erwägen, weil nach dem Rechte der kriegführenden feindlichen
Staaten dieser Sat nicht gilt. Daraus ergibt sich, daß auch ein Ablieferungs-
zwang für solche Testamente nicht besteht. Dasselbe gilt für Testamente, die
bei gefallenen Feinden auf dem Schlachtfelde gefunden werden, die also nicht
einmal auf Grund der deutschen Gesetze errichtet sind. Die Testamente ge-
fallener oder in Kriegsgefangenschaft gestorbener Feinde sind
vielmehr uneröffnet der auf Grund des Art. 14 Haag Abk. vom
1 8. Oktober 1907/(RoBl. 10 107 ff.) bei dem Kriegsministerium (oder
entsprechend dem Reichsmarineamt) eingerichteten Auskunfts-
stelle zu übersenden, die alle zum persönlichen Gebrauche dienenden Gegen-
stände, Wertsachen, Briefe usw., die auf den Schlachtfeldern gefunden oder von
den gegen Ehrenwort entlassenen, entwichenen oder in Hospitälern oder Feld-
lazaretten gestorbenen Kriegsgefangenen hinterlassen werden, sammelt und sie den
Berechtigten zustellt. In Preußen ist zuständig das als selbständige Abteilung
des Kriegsministeriums errichtete Zentralnachweisebureau (Kriegs SanO.
vom 27. Januar 1907 Ziff. 321). Bis zur Aushändigung des Testaments an
den Berechtigten wird es als Teil des Nachlasses des Kriegsgefangenen von der
Generalkriegskasse aufbewahrt (Ziff. 347 Abs. 1 das.). Dazu mag übrigens be-
merkt werden, daß mit der Frage, ob ein Ausländertestament nachlaßgerichtlich
zu eröffnen, d. h. zu öffnen und zu verkünden ist, die weitere Frage nichts zu
tun hat, ob etwa die Offnung des Ausländertestaments durch die Militärbehörde
aus militärischen oder politischen Gründen zulässig und geboten sein kann.
V. Todesfeststellung und Militärwohnsitz (Guständigkeit des
Nachlaßgerichts).
Schlegelberger a. a. O. 235, 229 (47, 41).
VI. Anregung zur Anderung der geltenden Dorschriften.
1. Beurteilung des § 44 RMilc.
Weyl, Gruchots Beitr. 59 431: Die im § 44 MMMil . bestimmten drei
Testamentsformen sind beizubehalten, es ist aber zu streichen, was § 44 über
die Eigenschaft der Zeugen als Beweiszeugen sagt und was er an Vermutungen
über die Errichtungszeit aufstellt. Die Aufzählung der zur Benutzung dieser
Formen befugten Personen ist übersichtlicher zu gestalten, und die allgemeinen
Schranken in der Testierfähigkeit sind für Kriegsteilnehmer zu beseitigen. Die
Anwendbarkeit dieser Formen ist auf die Mobilmachung abzustellen, als ihr zeit-
licher Schlußpunkt ist die Demobilisierung festzusetzen. Wegen Erlöschens der
Gültigkeit dieser Testamente ist § 44 in der Fassung mit BGB. 9 2252 in Ein-
klang zu bringen.
2. Vorschlag für die Neufassung.
Weyl a. a. O. 432: Artikel I. Der § 44 RMilG. vom 2. Mai 1874
(Re#Bl. 45) erhält folgende Fassung:
Für die Dauer des mobilen Zustandes können die Angehörigen der
deutschen bewaffneten Macht (Heer und Marine) einschließlich derjenigen
Personen, welche sich bei ihr in einem Amts= oder Dienstverhältnis oder
zum Zwecke der freiwilligen Hilfeleistung befinden, letztwillige Verordnungen
auch in folgenden Formen errichten:
1. Vor einem Kriegsgerichtsrat oder Oberkriegsgerichtsrat gemäß den
Vorschriften des BGB. §§ 2232—2248; als Zeugen dürfen auch minder-
jährige Kriegsteilnehmer mitwirken;
2. durch eine vom Erblasser eigenhändig geschriebene und unterschriebene
Urkunde;
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