Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek, über die freiw. Gerichtsbarkeit in Heer u. Marine v. 14. Jan. 1915. 92. 163 
halb hier nicht zu erwägen, weil nach dem Rechte der kriegführenden feindlichen 
Staaten dieser Sat nicht gilt. Daraus ergibt sich, daß auch ein Ablieferungs- 
zwang für solche Testamente nicht besteht. Dasselbe gilt für Testamente, die 
bei gefallenen Feinden auf dem Schlachtfelde gefunden werden, die also nicht 
einmal auf Grund der deutschen Gesetze errichtet sind. Die Testamente ge- 
fallener oder in Kriegsgefangenschaft gestorbener Feinde sind 
vielmehr uneröffnet der auf Grund des Art. 14 Haag Abk. vom 
1 8. Oktober 1907/(RoBl. 10 107 ff.) bei dem Kriegsministerium (oder 
entsprechend dem Reichsmarineamt) eingerichteten Auskunfts- 
stelle zu übersenden, die alle zum persönlichen Gebrauche dienenden Gegen- 
stände, Wertsachen, Briefe usw., die auf den Schlachtfeldern gefunden oder von 
den gegen Ehrenwort entlassenen, entwichenen oder in Hospitälern oder Feld- 
lazaretten gestorbenen Kriegsgefangenen hinterlassen werden, sammelt und sie den 
Berechtigten zustellt. In Preußen ist zuständig das als selbständige Abteilung 
des Kriegsministeriums errichtete Zentralnachweisebureau (Kriegs SanO. 
vom 27. Januar 1907 Ziff. 321). Bis zur Aushändigung des Testaments an 
den Berechtigten wird es als Teil des Nachlasses des Kriegsgefangenen von der 
Generalkriegskasse aufbewahrt (Ziff. 347 Abs. 1 das.). Dazu mag übrigens be- 
merkt werden, daß mit der Frage, ob ein Ausländertestament nachlaßgerichtlich 
zu eröffnen, d. h. zu öffnen und zu verkünden ist, die weitere Frage nichts zu 
tun hat, ob etwa die Offnung des Ausländertestaments durch die Militärbehörde 
aus militärischen oder politischen Gründen zulässig und geboten sein kann. 
V. Todesfeststellung und Militärwohnsitz (Guständigkeit des 
Nachlaßgerichts). 
Schlegelberger a. a. O. 235, 229 (47, 41). 
VI. Anregung zur Anderung der geltenden Dorschriften. 
1. Beurteilung des § 44 RMilc. 
Weyl, Gruchots Beitr. 59 431: Die im § 44 MMMil . bestimmten drei 
Testamentsformen sind beizubehalten, es ist aber zu streichen, was § 44 über 
die Eigenschaft der Zeugen als Beweiszeugen sagt und was er an Vermutungen 
über die Errichtungszeit aufstellt. Die Aufzählung der zur Benutzung dieser 
Formen befugten Personen ist übersichtlicher zu gestalten, und die allgemeinen 
Schranken in der Testierfähigkeit sind für Kriegsteilnehmer zu beseitigen. Die 
Anwendbarkeit dieser Formen ist auf die Mobilmachung abzustellen, als ihr zeit- 
licher Schlußpunkt ist die Demobilisierung festzusetzen. Wegen Erlöschens der 
Gültigkeit dieser Testamente ist § 44 in der Fassung mit BGB. 9 2252 in Ein- 
klang zu bringen. 
2. Vorschlag für die Neufassung. 
Weyl a. a. O. 432: Artikel I. Der § 44 RMilG. vom 2. Mai 1874 
(Re#Bl. 45) erhält folgende Fassung: 
Für die Dauer des mobilen Zustandes können die Angehörigen der 
deutschen bewaffneten Macht (Heer und Marine) einschließlich derjenigen 
Personen, welche sich bei ihr in einem Amts= oder Dienstverhältnis oder 
zum Zwecke der freiwilligen Hilfeleistung befinden, letztwillige Verordnungen 
auch in folgenden Formen errichten: 
1. Vor einem Kriegsgerichtsrat oder Oberkriegsgerichtsrat gemäß den 
Vorschriften des BGB. §§ 2232—2248; als Zeugen dürfen auch minder- 
jährige Kriegsteilnehmer mitwirken; 
2. durch eine vom Erblasser eigenhändig geschriebene und unterschriebene 
Urkunde; 
11°½
	        
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