Bek. über die freiw. Gerichtsbarkeit in Heer u. Marine v. 14. Jan. 1915. 5 5. 165
Hierzu ist folgendes zu bemerken: Die Worte in Klammer 1 find auch nach
der strengen Formoorschrift des § 183 Abs. 2 FGG. nicht erforderlich. Das
Musterbeispiel soll insoweit auch offensichtlich nur den Offezieren die Vorschrift
des § 183 Abs. 1 F#. einschärfen, auf die sie in Ziff. 1 des Erlasses hinge-
wiesen sind. Um eine Form vorschrift handelt es sich dabei nicht. Die Worte in
Klammer 2 sind für die Formgültigkeit der Beglaubigung auch nach dem
Friedensrechte nicht unerläßlich. Auch nach § 183 Abs. 2 FG. ist dem Erforder-
nisse der Bezeichnung desjenigen, der die Unterschrift vollzogen oder anerkannt
hat, durch Angabe seines Namens genügt. Damit ist die Frage nicht zu ver-
wechseln, ob die beglaubigte Urkunde für den Rechtsverkehr verwendbar ist, wenn
in dem Beglaubigungsvermerk außer dem Namen des Beteiligten nichts Näheres
zur Kennzeichnung seiner Persönlichkeit gesagt ist (vgl. hierzu Schlegelberger 18
zu § 183, 6 zu § 176). Würden die in Klammer 2 gestellten Worte des
Musterbeispiels stehenbleiben, dagegen der Name des Beteiligten nicht genannt
werden, so wäre die Beglaubigung nach Friedensrecht (§ 183 Abs. 2 FG.)
nichtig, denn die Angabe „Reservist der 3. Kompagnie des Infanterie-Regiments
Nr. 43“ ist niemals eine ausreichende Bezeichnung. Nach Kriegsrecht hat ein
solcher Mangel die Nichtigkeit nicht zur Folge. Hier können sogar die in die
Klammern 3 gestellten Worte ohne Nichtigkeitsfolge fortbleiben, weil der Mangel
einer Bezeichnung des Beteiligten die Beglaubigung nicht ungültig macht. Der
Text des Beglaubigungsvermerks braucht also zur Erfüllung der Form nur zu
lauten: „Die Unterschrift wird beglaubigt“, ja es genügt sogar allein das
Wort „Beglaubigt“. Der Inhalt der Klammern 4 und 5 ist nach ausdrücklicher
Vorschrift entbehrlich. Die in Klammer 6 stehenden Worte wären schon nach
§ 183 Abs. 2 FGG. nicht Formenhindernis. Daß der Beglaubigungsvermerk
den Namen der Urkundsperson, und zwar als Unterschrift (Unterstempelung ge-
nügt nicht), enthalten muß, ist auch für das Kriegsrecht selbstverständlich. Hier-
aus ergibt sich, daß die Kriegsbeglaubigung in folgender Fassung gültig ist:
Beglaubigt
Müller.
11. Schlegelberger a. a. O. 279 (91): In dem Musterbeispiele fällt auf,
daß neben der Unterschrift des Kompagnie führers der Bataillons stempel vorge-
sehen ist. Seine Erklärung findet dieser Umstand in Ziff. 3 des Erlasses, wonach,
wenn dem Beglaubigenden Siegel oder Stempel „fehlt“, d. h. wenn er weder
Siegel noch Stempel führt, oder wenn er das Siegel oder den Stempel nicht
zur Hand hat, Siegel oder Stempel von der vorgesetzten Dienststelle beizufügen
ist. Hierdurch wird der Nachweis der Zuständigkeit des Beglaubigenden er-
leichtert, denn es ist nicht anzunehmen, daß die vorgesetzte Dienststelle Siegel
oder Stempel dem Beglaubigungsvermerk eines unzuständigen Beamten oder
Offiziers beidrücken wird. Im übrigen darf aus dieser Bestimmung des Er-
lasses nicht gefolgert werden, daß Kriegsbeglaubigungen stets an die vorgesetzte
Dienststelle geleitet werden müssen. Eine solche Vorschrift, die den Legitimations-
nachweis sichergestellt und eine nicht zu unterschätzende Erhöhung der Brauch-
barkeit von Kriegsbeglaubigungen bewirkt hätte, ist nicht getroffen. Auch kriegs-
beglaubigte Unterschriften sind vielmehr dem Beteiligten oder dem von ihm be-
zeichneten Empfänger unmittelbar auszuhändigen.
5.
Stempelfreiheit der Kriegsbeglaubigung.
Schlegelberger a. a. O. 280 (92): Die Stempelfreiheit bezieht sich jedoch
nur auf die Beglaubigung, nicht auf den Inhalt der von der beglaubigten Unter-