Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über die freiw. Gerichtsbarkeit in Heer u. Marine v. 14. Jan. 1915. 5 5. 165 
Hierzu ist folgendes zu bemerken: Die Worte in Klammer 1 find auch nach 
der strengen Formoorschrift des § 183 Abs. 2 FGG. nicht erforderlich. Das 
Musterbeispiel soll insoweit auch offensichtlich nur den Offezieren die Vorschrift 
des § 183 Abs. 1 F#. einschärfen, auf die sie in Ziff. 1 des Erlasses hinge- 
wiesen sind. Um eine Form vorschrift handelt es sich dabei nicht. Die Worte in 
Klammer 2 sind für die Formgültigkeit der Beglaubigung auch nach dem 
Friedensrechte nicht unerläßlich. Auch nach § 183 Abs. 2 FG. ist dem Erforder- 
nisse der Bezeichnung desjenigen, der die Unterschrift vollzogen oder anerkannt 
hat, durch Angabe seines Namens genügt. Damit ist die Frage nicht zu ver- 
wechseln, ob die beglaubigte Urkunde für den Rechtsverkehr verwendbar ist, wenn 
in dem Beglaubigungsvermerk außer dem Namen des Beteiligten nichts Näheres 
zur Kennzeichnung seiner Persönlichkeit gesagt ist (vgl. hierzu Schlegelberger 18 
zu § 183, 6 zu § 176). Würden die in Klammer 2 gestellten Worte des 
Musterbeispiels stehenbleiben, dagegen der Name des Beteiligten nicht genannt 
werden, so wäre die Beglaubigung nach Friedensrecht (§ 183 Abs. 2 FG.) 
nichtig, denn die Angabe „Reservist der 3. Kompagnie des Infanterie-Regiments 
Nr. 43“ ist niemals eine ausreichende Bezeichnung. Nach Kriegsrecht hat ein 
solcher Mangel die Nichtigkeit nicht zur Folge. Hier können sogar die in die 
Klammern 3 gestellten Worte ohne Nichtigkeitsfolge fortbleiben, weil der Mangel 
einer Bezeichnung des Beteiligten die Beglaubigung nicht ungültig macht. Der 
Text des Beglaubigungsvermerks braucht also zur Erfüllung der Form nur zu 
lauten: „Die Unterschrift wird beglaubigt“, ja es genügt sogar allein das 
Wort „Beglaubigt“. Der Inhalt der Klammern 4 und 5 ist nach ausdrücklicher 
Vorschrift entbehrlich. Die in Klammer 6 stehenden Worte wären schon nach 
§ 183 Abs. 2 FGG. nicht Formenhindernis. Daß der Beglaubigungsvermerk 
den Namen der Urkundsperson, und zwar als Unterschrift (Unterstempelung ge- 
nügt nicht), enthalten muß, ist auch für das Kriegsrecht selbstverständlich. Hier- 
aus ergibt sich, daß die Kriegsbeglaubigung in folgender Fassung gültig ist: 
Beglaubigt 
Müller. 
11. Schlegelberger a. a. O. 279 (91): In dem Musterbeispiele fällt auf, 
daß neben der Unterschrift des Kompagnie führers der Bataillons stempel vorge- 
sehen ist. Seine Erklärung findet dieser Umstand in Ziff. 3 des Erlasses, wonach, 
wenn dem Beglaubigenden Siegel oder Stempel „fehlt“, d. h. wenn er weder 
Siegel noch Stempel führt, oder wenn er das Siegel oder den Stempel nicht 
zur Hand hat, Siegel oder Stempel von der vorgesetzten Dienststelle beizufügen 
ist. Hierdurch wird der Nachweis der Zuständigkeit des Beglaubigenden er- 
leichtert, denn es ist nicht anzunehmen, daß die vorgesetzte Dienststelle Siegel 
oder Stempel dem Beglaubigungsvermerk eines unzuständigen Beamten oder 
Offiziers beidrücken wird. Im übrigen darf aus dieser Bestimmung des Er- 
lasses nicht gefolgert werden, daß Kriegsbeglaubigungen stets an die vorgesetzte 
Dienststelle geleitet werden müssen. Eine solche Vorschrift, die den Legitimations- 
nachweis sichergestellt und eine nicht zu unterschätzende Erhöhung der Brauch- 
barkeit von Kriegsbeglaubigungen bewirkt hätte, ist nicht getroffen. Auch kriegs- 
beglaubigte Unterschriften sind vielmehr dem Beteiligten oder dem von ihm be- 
zeichneten Empfänger unmittelbar auszuhändigen. 
5. 
Stempelfreiheit der Kriegsbeglaubigung. 
Schlegelberger a. a. O. 280 (92): Die Stempelfreiheit bezieht sich jedoch 
nur auf die Beglaubigung, nicht auf den Inhalt der von der beglaubigten Unter- 
 
	        
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