166 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
schrift gedeckten Erklärung. Wichtig ist das namentlich für Vollmachten, deren-
wegen die Zuständigkeits- und Formerleichterung eingeführt ist. Hier kommt
u. a. auch der Erlaß des preußischen Staatsministeriums vom 30. September 1914
über die Stempelfreiheit von Vollmachten, die aus Anlaß der gegenwärtigen
Mobilmachung von Militärpersonen ausgestellt werden, in Betracht und die auf
Grund dieses Erlasses ergangene A#f. vom 3. Oktober 1914 (JMBl. 832).
86.
Umfang der rückwirkenden Kraft.
Schlegelberger a. a. O. 247, 274 (59, 86): § 1 Bek. hat nur hinsichtlich
der Zuständigkeit des Urkundsbeamten (§ 6 Abs. 2), nicht auch für die Verweisung
auf § 2 Heer FG. rückwirkende Kraft, so daß mit Rücksicht auf die neu begründete
Fähigkeit zur Marine gehöriger Minderjähriger, Testaments= und Urkundzeuge zu
sein, eine abweichende Beurteilung des ordentlichen Marinetestaments und anderer
Urkunden geboten ist, je nachdem die Urkunde vor oder nach dem 14. Januar 1915
(§6 Abs. 1) errichtet wurde.
II. Das Sonderrecht der österreichisch-ungarischen Kriegs-
teilnehmer.
1. Bekanntmachung über die Ausdehnung des Gesetzes, be-
treffend den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung
ihrer Rechte behinderten Personen vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 328) auf Kriegsbeteiligte Ssterreich-
Ungarns, vom 22. Oktober 1914.
(&Gl. 450.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
* ü1.
Im Sinne des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge des Krieges
an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 328) stehen die deutsche und die österreichisch-ungarische
Land= und Seemacht, die deutschen und die österreichisch-ungarischen
Festungen sowie die Kriegsführung des Reichs und die Kriegsführung
Osterreich-Ungarns einander gleich.
5 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, an dem der Reichs-
kanzler im Reichs-Gesetzblatt bekannt macht, daß durch die Gesetzgebung
Osterreich-Ungarns die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Begründung.
(D. 21).
Mach dem Gesetz vom 4. August 1014 (Re#l. 528) soll insbesondere
das Derfahren vor den ordentlichen Gerichten, wie vor den Gewerbe- und