Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über die Bewilligung von Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914/20. Mai 1915. 173 
Forderung erfolgen und von der Leistung einer nach freiem Ermessen des 
Gerichts zu bestimmenden Sicherheit abhängig gemacht werden. 
Der Antrag ist nur zulässig, wenn Gegenstand des Rechtsstreits eine 
vor dem 31. Juli 1914 entstandene Geldforderung ist. Die tatsächlichen 
Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. 
Der Zinsenlauf wird durch die Bestimmung der Zahlungsfrist nicht berührt. 
§5 2. 
Im Mahnverfahren kann der Schuldner für eine Forderung, die er 
anerkennt, die Bestimmung einer Zahlungsfrist beantragen, solange der 
Vollstreckungsbefehl noch nicht verfügt ist; die Dauer der Frist ist in 
dem Antrag zu bezeichnen. Abschrift des Antrags ist dem Gläubiger 
zuzustellen. Erklärt er sich mit der Bestimmung der beantragten Frist 
einverstanden, so ist in dem Vollstreckungsbefehle die Vollstreckung von 
dem Ablauf der Frist abhängig zu machen. Verweigert er die Zustim- 
mung, so gilt der Antrag des Schuldners als Widerspruch gegen den 
Zahlungsbefehl. 
Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Zahlungsbefehl er- 
lassen ist. 
83. 
Wird ein Anerkenntnisurteil nur wegen der Zahlungsfrist angefochten, 
so erfolgt die Anfechtung durch sofortige Beschwerde. 
84. 
Auf Antrag des Schuldners kann das Amtsgericht, bei dem der 
Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für eine Forderung, die 
der Schuldner anerkennt, eine Zahlungsfrist bewilligen. Die Ent- 
scheidung, die ohne vorgängige mündliche Verhandlung ergehen kann, 
erfolgt durch Beschluß. Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu 
hören. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Forderung rechtshängig oder 
vollstreckbar ist. In dem Beschlusse, durch den die Zahlungsfrist bewilligt 
wird, ist die Verpflichtung des Schuldners zu Zahlung der anerkannten 
Forderung auszusprechen. Die Vorschriften des § 1 gelten entsprechend. 
Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde statt. 
rld- 
Das Vollstreckungsgericht kann die Vollstreckung in das Vermögen 
des Schuldners auf dessen Antrag für die Dauer von längstens drei 
Monaten einstellen. Die Einstellung ist auch vor dem Beginne der Voll- 
streckung zulässig. Die Frist beginnt mit der Bekanntmachung des Be- 
schlusses an den Schuldner. Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 2, 3, 
Abs. 2 find entsprechend anzuwenden. 
Ist eine Zahlungsfrist bereits nach den §§ 1, 2, 4 bestimmt worden, so 
findet § 5 Abs. 1 keine Anwendung.
	        
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