Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

174 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegsgzeit. 
&# 6. 
Wird ein Rechtsstreit durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder 
dem Gerichte mitgeteilten Vergleich erledigt, so werden die Gerichts- 
gebühren nur zur Hälfte erhoben; übersteigt der Streitgegenstand nicht 
einhundert Mark, so werden Gerichtsgebühren nicht erhoben. 
Wird durch Endurteil über die Bewilligung einer Zahlungsfrist ent- 
schieden oder in einem Vergleich eine Zahlungsfrist bewilligt, so bleiben für 
die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren die nur auf die Zahlungs- 
frist sich beziehenden Verhandlungen und Entscheidungen außer Betracht. 
In den Fällen der §§ 4 und 5 betragen die Gerichtis= und Anwalts- 
gebühren zwei Zehnteile des Satzes des § 8 des Gerichtskostengesetzes 
und des § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Der Wert des 
Streitgegenstandes ist von dem Gerichte nach freiem Ermessen, höchstens 
jedoch auf den zwanzigsten Teil der Forderung festzusetzen. 
87. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berründung zu der Bekannatmachnug vom 7. Angst 1914. 
(D. 13 f..) 
S5o weitgreifend sich auch die Kreditgewährung seitens der Zeichs- 
bank und seitens der Darlehnskassen gestaltete, so waren doch für die 
Angehörigen einer Anzahl von Derkehrskreisen, die weder Wechsel 
diskontieren, noch Wertpapiere oder Waren lombardieren konnten, beide 
Kreditquellen nicht nutzbar zu machen. Bei der Schwere der durch den 
Krieg verursachten Krediterschütterung ist es deshalb nur erklärlich, daß 
alsbald zahlreiche Wünsche wegen Erlasses eines allgemeinen Mora- 
toriums hervortraten. Su Beginn des Krieges haben die meisten euro- 
päischen Staaten weitgehende Moratorien erlassen, durch die den Schuld- 
nern für die Erfüllung ihrer Derbindlichkeiten ein gesetzlicher Aufschub 
gewährt wurde. Diese ausländischen Moratorien sind, auch wenn sie zunächst 
auf kürzere Seit bemessen waren, später verlängert worden und laufen 
zum großen Teil noch jetzt in vollem oder vermindertem Umfang weiter. 
Die Frage ist auch von der Reichsleitung wiederholten, sehr eingehenden 
und umfassenden Erörterungen unter Suziehung zahlreicher Sachverständiger 
unterzogen worden, die indes zu einem verneinenden Ergebnis führten. 
Bestimmend für die Derneinung war die Rücksicht auf das das ge- 
samte deutsche Wirtschaftsleben durchziehende und verbindende engver- 
schlungene Kreditsrstem, dem die WMöglichkeit der Weiterarbeit nur gesichert 
werden konnte, wenn es gelang, die Sahlungsleistung und die Sahlungs- 
pflicht aufrechtzuerbalten. Ein allgemeines Uloratorium hätte, indem es 
die Wirksamkeit dieses Kreditspstems ausschaltete, die Räder unseres Wirt. 
schaftslebens zum Stillstande gebracht und damit unsere gesamte Dolks- 
wirtschaft auf das schwerste geschädigt. Uberdies wäre es kaum durch. 
fürbar gewesen, denn es hätte sich von vornhberein auf die Sahlungs= 
verpflichtungen des Reiches, der Zundesstaaten, der öffentlichen Körper- 
schaften, der Dersicherungsanstalten, der Krankenkassen, der Sparkassen,
	        
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