Bek. Über die Bewilligung von Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914 /20. Mal 1915. § 1. 183
#vr. Burgmeier a. a. O. 82: Die Frist wirkt wie eine vom Gläubiger ge-
währte Stundung, sie hat auch zur Folge, daß eine Zwangsvollstreckung inner-
halb der Frist nicht stattfinden darf.
b) Verneinend.
a. Striemer, JW. 14 850: Der Richter kann die einmal eingetretenen
Verzugsfolgen weder durch ein Urteil gemäß der Bek. vom 18. August, noch
durch ein solches gemäß der vom 7. August für die Vergangenheit beseitigen.
Aber auch, wenn er nur eine Zahlungsfrist bewilligt, so bleiben die Ver-
zugszinsen auch während des Fristlaufs bestehen und können während des
Fristlaufs neu eintreten; mit anderen Worten: die Bewilligung einer Zahlungs-
frist heilt den Verzug des Schuldners nicht einmal in Zukunft für die
Dauer der Zahlungsfrist. Die Bewilligung einer Zahlungsfrist ändert an der
materiellen Rechtslage der Parteien gar nichts. Sie ist lediglich eine
prozessuale Maßnahme. Die Vorschrift: „Der Zinsenlauf wird dur die
Bestimmung der Zahlungsfrist nicht berührt“ erscheint nicht als Ausnahme des
Grundsatzes, daß während der Zahlungsfrist kein Verzug bestehe, sondern als
Folgerung aus dem allgemeinen Grundsatz, daß das Vollstreckungsprivileg der
Zahlungsfrist an der materiellen Rechtslage der Parteien nichts ändert. Würde
übrigens während der Dauer der bewilligten Zahlungsfrist materiell kein Verzug
bestehen, so müßten sehr merkwürdige Urteile ergehen. Z. B. der Schuldner eines
mit 5 vom Hundert verzinslichen Darlehens ist am 20. August in Verzug geraten;
der Gläubiger, der das Geld dringend brauchte, hat sich einen gleich hohen Be-
trag mit 8 v. H. bei der Bank geliehen und fordert diese 8 v. H. gemäß §W 288
Abs. 2 BGB. Der Richter müßte dann den Beklagten zur Zahlung von 8 v. H.
bis zum Tage des Urteils verurteilen, zu 5 v. H. vom Tage des Urteils ab bis
zum Ablaufe der Zahlungsfrist und von da ab wieder zu 8 v. H. Das ist
schwerlich vom Gesetze gewollt.
ß. Unger, Recht 14 679: §§ 1 und 2 V0O. machen die Verurteilung des
Schuldners dem Richter zur Pflicht. Ein Eingriff in das materielle Recht
darf also nicht erfolgen. Würde der begründete Fristantrag die Fälligkeit der
an sich nicht bestrittenen Forderung wieder aufheben oder auch nur hinaus-
schieben, so müßte die Klage abgewiesen oder der Antrag auf Erlaß eines An-
erkenntnisurteils abgelehnt werden. Auch eine Verurteilung zu künftiger Leistung
(§ 257 Z PO.) kann nicht in Frage kommen, weil die Geltendmachung des An-
spruchs nicht „an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft ist,“ sondern ge-
knüpft werden soll. Die Zahlungsfrist schiebt also nur die Zulässigkeit
der Zwangsvollstreckung hinaus. Dem Schuldner wird damit die Mög-
lichkeit gegeben, sich Mittel zur Befriedigung des Gläubigers zu verschaffen und
so die namentlich in jetziger Zeit unberechenbaren Schäden der Zwangsvoll-
streckung abzuwenden. Hieraus ergeben sich bedeutsame Folgen: 1. Der Gläu-
biger kann trotz der gerichtlich gewährten Zahlungsfrist auf andere Weise als
durch Zwangsvollstreckung Befriedigung suchen und finden. Er kann auf-
rechnen, sowohl vertragliche als gesetzliche Pfandrechte verwerten, sich aus kauf-
männischem Zurückbehaltungsrechte bezahlt machen, soweit dies ohne Zwangsvoll=
streckung möglich ist. 2. Unberührt bleiben die Folgen des Zahlungs=
verzugs, also Verzugszinsen, Prozeßzinsen, Schadenersatzansprüche, Recht zum
Rücktritte vom Vertrage, Räumungsansprüche, Vertragsstrafen, vorzeitige Fällig-
keit des Kapitals u. c. 3. Die Erteilung einer vollstreckbaren Aus-
fertigung und der Erlaß einer ohne Vollstreckungsklausel vollstreckkaren Ent-
scheidung (Vollstreckungsbefehl, Kostenfestsetzungsbeschluß) ist von der Gewährung
einer Zahlungsfrist unabhängig.. 4. Bei bedingten Zahlungsfristen, ins-
besondere bei Anordnung von Sicherheitsleistungen hat der Schuldner den