Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. Über die Bewilligung von Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914 /20. Mal 1915. § 1. 183 
#vr. Burgmeier a. a. O. 82: Die Frist wirkt wie eine vom Gläubiger ge- 
währte Stundung, sie hat auch zur Folge, daß eine Zwangsvollstreckung inner- 
halb der Frist nicht stattfinden darf. 
b) Verneinend. 
a. Striemer, JW. 14 850: Der Richter kann die einmal eingetretenen 
Verzugsfolgen weder durch ein Urteil gemäß der Bek. vom 18. August, noch 
durch ein solches gemäß der vom 7. August für die Vergangenheit beseitigen. 
Aber auch, wenn er nur eine Zahlungsfrist bewilligt, so bleiben die Ver- 
zugszinsen auch während des Fristlaufs bestehen und können während des 
Fristlaufs neu eintreten; mit anderen Worten: die Bewilligung einer Zahlungs- 
frist heilt den Verzug des Schuldners nicht einmal in Zukunft für die 
Dauer der Zahlungsfrist. Die Bewilligung einer Zahlungsfrist ändert an der 
materiellen Rechtslage der Parteien gar nichts. Sie ist lediglich eine 
prozessuale Maßnahme. Die Vorschrift: „Der Zinsenlauf wird dur die 
Bestimmung der Zahlungsfrist nicht berührt“ erscheint nicht als Ausnahme des 
Grundsatzes, daß während der Zahlungsfrist kein Verzug bestehe, sondern als 
Folgerung aus dem allgemeinen Grundsatz, daß das Vollstreckungsprivileg der 
Zahlungsfrist an der materiellen Rechtslage der Parteien nichts ändert. Würde 
übrigens während der Dauer der bewilligten Zahlungsfrist materiell kein Verzug 
bestehen, so müßten sehr merkwürdige Urteile ergehen. Z. B. der Schuldner eines 
mit 5 vom Hundert verzinslichen Darlehens ist am 20. August in Verzug geraten; 
der Gläubiger, der das Geld dringend brauchte, hat sich einen gleich hohen Be- 
trag mit 8 v. H. bei der Bank geliehen und fordert diese 8 v. H. gemäß §W 288 
Abs. 2 BGB. Der Richter müßte dann den Beklagten zur Zahlung von 8 v. H. 
bis zum Tage des Urteils verurteilen, zu 5 v. H. vom Tage des Urteils ab bis 
zum Ablaufe der Zahlungsfrist und von da ab wieder zu 8 v. H. Das ist 
schwerlich vom Gesetze gewollt. 
ß. Unger, Recht 14 679: §§ 1 und 2 V0O. machen die Verurteilung des 
Schuldners dem Richter zur Pflicht. Ein Eingriff in das materielle Recht 
darf also nicht erfolgen. Würde der begründete Fristantrag die Fälligkeit der 
an sich nicht bestrittenen Forderung wieder aufheben oder auch nur hinaus- 
schieben, so müßte die Klage abgewiesen oder der Antrag auf Erlaß eines An- 
erkenntnisurteils abgelehnt werden. Auch eine Verurteilung zu künftiger Leistung 
(§ 257 Z PO.) kann nicht in Frage kommen, weil die Geltendmachung des An- 
spruchs nicht „an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft ist,“ sondern ge- 
knüpft werden soll. Die Zahlungsfrist schiebt also nur die Zulässigkeit 
der Zwangsvollstreckung hinaus. Dem Schuldner wird damit die Mög- 
lichkeit gegeben, sich Mittel zur Befriedigung des Gläubigers zu verschaffen und 
so die namentlich in jetziger Zeit unberechenbaren Schäden der Zwangsvoll- 
streckung abzuwenden. Hieraus ergeben sich bedeutsame Folgen: 1. Der Gläu- 
biger kann trotz der gerichtlich gewährten Zahlungsfrist auf andere Weise als 
durch Zwangsvollstreckung Befriedigung suchen und finden. Er kann auf- 
rechnen, sowohl vertragliche als gesetzliche Pfandrechte verwerten, sich aus kauf- 
männischem Zurückbehaltungsrechte bezahlt machen, soweit dies ohne Zwangsvoll= 
streckung möglich ist. 2. Unberührt bleiben die Folgen des Zahlungs= 
verzugs, also Verzugszinsen, Prozeßzinsen, Schadenersatzansprüche, Recht zum 
Rücktritte vom Vertrage, Räumungsansprüche, Vertragsstrafen, vorzeitige Fällig- 
keit des Kapitals u. c. 3. Die Erteilung einer vollstreckbaren Aus- 
fertigung und der Erlaß einer ohne Vollstreckungsklausel vollstreckkaren Ent- 
scheidung (Vollstreckungsbefehl, Kostenfestsetzungsbeschluß) ist von der Gewährung 
einer Zahlungsfrist unabhängig.. 4. Bei bedingten Zahlungsfristen, ins- 
besondere bei Anordnung von Sicherheitsleistungen hat der Schuldner den 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.