Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

186 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
find, unter Verzicht auf das Recht wegen der dem Schuldner bewilligten Zahlungs- 
frist seine Leistung zu machen. Daß das vertragsmäßige Pfandrecht durch 
die Bewilligung der Zahlungsfrist nicht berührt wird, ist ebenfalls selbstverständ- 
lich. Auch die gesetzlichen Pfandrechte oder die dem Pfandrechte gleich- 
stehenden Zurückbehaltungsrechte werden durch die Bewilligung der Zahlungsfrist 
nicht berührt. Es kann also insbesondere der Vermieter trotz der dem 
Schuldner bewilligten Zahlungsfrist die eingebrachten dem Mieter gehörigen und 
ihm nicht unentbehrlichen Gegenstände bei Beendigung des Mietverhälmisses 
zurückbehalten. Die Bewilligung der Zahlungsfrist hat nur die Wirkung, daß 
sich der Gläubiger vor Ablauf der Zahlungsfrist nicht aus dem verpfändeten 
Gegenstande befriedigen kann. 
3. Beeinflußt die Zahlungsfrist den Lauf der Verzugszinsen'd 
a) Mayer a. a. O. 55: Da es sich um die Bewilligung einer Zahlungsfrist 
handelt, welche dem Gläubiger ohnehin Nachteil bringt, wird anzunehmen sein, 
daß mit der Bestimmung, wonach der Zinsenlauf durch die Bestimmung der 
Zahlungsfrist nicht berührt werde, auch die Verzugszinsen getroffen sein 
sollen, so daß also auch die Verzugszinsen während der Zahlungsfrist weiter 
zu laufen haben. Ein Anspruch des Gläubigers auf den seit der Bewilligung 
der Zahlungsfrist entstandenen weiteren Zögerungsschaden ist jedoch ausgeschlossen. 
b) S. oben S. 181 9 und S. 183 B. 
B. Die Bestimmungen des § # im einzelnen. 
I. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. 
1. Übersicht. 
Güthe, Gruchots Beitr. 39 54: Der § 1 gilt für alle Arten des Prozeß- 
verfahrens, in denen ein auf eine Geldzahlung lautendes Urteil ergehen kann. 
Es gehören hierhier also z. B. der Urkunden= und der Wechselprozeß 
(§§ 592 ff. 3PO.), das durch eine Nichtigkeitsklage oder eine Restitutions- 
klage wiederausgenommene Verfahren (§§ 578 ff. ZPO.) und das Mahn- 
verfahren, soweit es durch die Erhebung des Widerspruchs in das ordentliche 
Verfahren übergeleitet ist (§§ 696, 697 ZPO.). Dagegen kommen für § 1 nicht 
in Betracht das Kostenfestsetzungsverfahren (55 103 ff. 8PO.), weil es 
nicht mit einem Urteil abschließt, das Mahnverfahren, soweit kein 
Widerspruch erhoben ist, aus dem gleichen Grunde (s. aber jetzt die neue 
Vorschrift des § 2) sowie das Verfahren in Ehesachen (§8 606 ff. Z PO.), 
das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des Rechtsver- 
hältnisses zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstande haben 
(5§ 640 ff. ZPO.), und das Verfahren in Entmündigungssachen (§§8 645 ff. 
3PO.), weil Gegenstand eines der Verfahren dieser Art nicht eine Geldforderung 
ist. Das Arrestverfahren (§§ 916 ff. 8PO.) und das Verfahren betreffend 
einstweilige Verfügungen (8§ 935 ff. 8PO.) gehören, auch soweit in ihnen 
eine auf eine Geldzahlung lautendes Urteil ergeht, nicht hierher, weil es sich 
bei ihnen um eine Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners handelt und 
daher der § 3 Anwendung findet. 
2. Arrest und einstweilige Verfügung insbesondere. 
a) Unger, Recht 11720: Bei Arresten und einstweiligen Ver- 
fügungen kommt eine Zahlungsfrist praktisch nicht in Frage. Sie würde 
Zweck und Ziel dieses Verfahrens unbedingt vereiteln. 
b) Güthe, Gruchots Beitr. 59 54 (oben 1).
	        
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