Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über die Bewilligung von Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914 / 20. Mai 1915. 8 1. 191 
Dd. Stein, Leipz3. 15 251: Ein bedenklicher Fehlgriff ist dadurch begangen 
worden, daß das O#. Dresden (unten 192 aa) sich berechtigt glaubte, von der 
Verordnung über die Zahlungsfristen die Angehörigen feindlicher Staaten auszu- 
nehmen. Diese Entscheidung und was zu ihrer Unterstützung in der Literatur 
vorgebracht ist, verkennt, daß in Deutschland der einzelne Richter nicht 
berufen ist, auf eigene Faust Akte der Kriegführung vorzunehmen. 
Das ist dem Gesetzgeber vorbehalten, der es denn auch durch Zahlungsverbote 
und dergleichen ausgiebig getan hat. 
uo. Jaritz, JW. 15 61: Es muß nicht nur ein Recht des Gerichts zur 
Bewilligung von Zahlungsfristen auch zugunsten feindlicher Ausländer 
als Beklagter in jedem Falle anerkannt, sondern sogar davon ausgegangen 
werden, daß nur ein möglichst weitherziges Gebrauchmachen von dieser Befugnis 
auch solchen Personen gegenüber dem Zwecke der Z Fr VO. in Wirklichkeit 
entspricht. 
Teilweise auch: 
1u. Hollaender, JW. 14 971: Die Zahlungsfristverordnung gehört zu der 
Reihe von Gesetzen, die erlassen sind, um die deutsche Volkswirtschaft über die durch 
den Krieg herbeigeführte Geschäftsstockung mit möglichst geringer Erschütterung 
hinwegzuführen. Hieraus ergibt sich, daß nicht nur Angehörige feindlicher 
Staaten, sondern auch Neutrale, die sich nicht in Deutschland aufhalten, von 
ihr keinen Gebrauch machen können. Zugunsten unserer österreichischen 
Verbündeten dagegen muß die Bekanntmachung Anwendung finden; denn die 
österreichische Volkswirtschaft ist mit der unserigen gegenwärtig dermaßen ver- 
knüpft, daß ihre Erschütterung auf Deutschland nicht ohne erhebliche Rück- 
wirtung bleiben könnte. Dem Zwecke der Bekanntmachung entspricht es auch 
nicht, daß Ausländer von ihren Vorteilen Gebrauch machen dürfen, wenn 
sie sich in Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz oder eine 
Geschäftsniederlassung zu haben; sie zu schützen, liegt vom Standpunkte der 
deutschen Volkswirtschaft kein Grund vor. Etwas anderes gilt dagegen für 
Ausländer, die hier ihren Wohnsitz oder ihre Geschäftsniederlassung 
haben. Denn sie sind trotz ihrer Eigenschaft als Ausländer Glieder der deutschen 
Volkswirtschaft, und ihr Ruin würde in den meisten Fällen ebenso einen volks- 
wirtschaftlichen Schaden bedeuten wie der wirtschaftliche Zusammenbruch eines 
Deutschen. 
XX. Neumayer, DJ3. 14 1198: § 1 ist anwendbar auf Geldforderungen, 
für deren Geltendmachung ein Gerichtsstand in Deutschland besteht. Zu 
einer wesentlichen Erweiterung des Kreises, dem die Stundung nützen kann, 
scheint freilich § 2 3 FrVO. zu führen, der eine Erwirkung der Zahlungsfrist 
auch im allgemeinen Gerichtsstande des Gläubigers vorsieht. Aber das muß sich 
sinngemäß auf Forderungen beziehen, für die ein Gerichtsstand im Deutschen 
Reiche auch ohnedies begründet wäre (§ 2 verweist auch sormal auf § 1 VD.). 
Und selbst innerhalb dieser Grenzen wird der Richter in Handhabung der ihm 
übertragenen Freiheit davon absehen müssen, die Zahlungsfrist Personen zu ge- 
währen, die dem deutschen Wirtschaftsleben nicht angehören. Es 
ist die unmittelbare Fürsorge für den Schuldner, die hier den Ausgangspunkt 
der Maßregel bildet. Andererseits können in solchem Falle aber auch keine 
Schwierigkeiten durch Angehung des Rechtsschutzes eines fremden Staates ent- 
stehen. Denn auch gegenüber einem rechtskräftigen Urteile des Auslandes ist 
die nachträgliche Gewährung einer Zahlungsfrist durch den deutschen Richter 
möglich; gegenüber einer in Deutschland gewährten Frist kann auch ein später 
ergangenes Urteil des Auslandes nicht durchdringen.
	        
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