Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 3
1. Die Versteigerung und die anderweite Verwertung beweglicher
körperlicher Sachen ist unzulässig. Die Vollstreckungsbehörde kann
jedoch auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß eine ver-
brauchbare Sache oder eine Sache, die der Gefahr einer beträcht-
lichen Wertsverringerung ausgesetzt ist oder deren Aufbewahrung
unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, versteigert und der
Erlös hinterlegt oder zur Befriedigung des Gläubigers an diesen
abgeführt werde.
Die Ablieferung von gepfändetem Gelde an den Gläubiger
wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
2. Die Versteigerung von Gegenständen, welche der Zwangsvoll-=
streckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, ist unzulässig.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Zwangs-
vollstreckungen in das Vermögen der Ehefrauen und Kinder der im § 2
bezeichneten Personen, insoweit die Zwangsvollstreckung die Vermögens-
rechte berührt, die dem Ehemann auf Grund des ehelichen Güterrechts
oder die den Eltern auf Grund der elterlichen Gewalt zustehen.
86.
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der im
§ 2 bezeichneten Personen ist nur auf deren Antrag zulässig.
Ist das Konkursverfahren über das Vermögen einer solchen Person
cröffnet, so kann das Konkursgericht auf den Antrag des Gemein-
schuldners die Aussetzung des Verfahrens anordnen.
Die Aussetzung hört auf:
1. mit der Beendigung des Kriegszustandes;
2. vor diesem Zeitpunkt mit einem die Fortsetzung des Verfahrens
anordnenden Beschlusse des Gerichts. Der Beschluß erfolgt auf den
Antrag des Gemeinschuldners oder nach Anhörung desselben auf
den Antrag des Verwalters oder eines Konkursgläubigers. Die
Fortsetzung des Verfahrens ist anzuordnen, wenn sie vom Gemein-
schuldner oder nach Ablauf der im § 4 Abs. 2 festgesetzten Frist
vom Verwalter oder von einem Konkursgläubiger beantragt wird.
Der die Aussetzung und der die Fortsetzung des Verfahrens anord-
nende Beschluß sowie der Grund der Anordnung sind öffentlich bekannt
zu machen.
§ 7.
Die Eröffnung und die Fortsetzung eines Konkurs-, Aufgebots= oder
Verteilungsverfahrens sowie die Anordnung und die Fortsetzung einer
Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Gegenständen des un-
beweglichen Vermögens wird, unbeschadet der Vorschriften in den 8§ 5, 6,
durch die Beteiligung der im § 2 bezeichneten Personen als Gläubiger
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