Bek. Über die Bewilligung von Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914 /20. Mai 1915. § 1. 193
besondere auch in einem Rechtsstreit über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung
aus einem ausländischen Urteile.
c) Juristische Personen und Handelsgesellschaften als Beklagte.
a. Tremblau, Mitt. Verband Kölner Großfirmen 15 8: In der Praxis hat
sich die Frage erhoben, ob die Zahlungsfrist auch bewilligt werden kann, wenn
der Schuldner nicht eine natürliche Person (z. B. Einzelkaufmann, offene Handels-
gesellschaft), sondern eine juristische Person (z. B. eine Gesellschaft mb H. ) ist,
die ohne Rücksicht auf irgendwelche natürliche Personen für sich Rechte und Ver-
bindlichkeiten haben kann. Die Frage ist zu bejahen. Denn die Verordnung
vom 7. August 1914 will ganz allgemein die Zahlungsschwierigkeiten Üüberwinden,
um ein Moratorium zu vermeiden, das ja auch wohl für natürliche und juristische
Personen gleichmäßig hätte angeordnet werden müssen.
8. Güthe, Gruchots Beitr. 59 50: Die Bekanntmachung vom ¾i“ August 1914
gilt nicht, wie das Gesetz vom 14. August 1914, nur für physische, sondern auch
für juristische Personen.
J. Ebenso Sintenis 71 Anm. 2.
8. Mayer a. a. O. 53: Die Zahlungsfrist kann einer natürlichen Person,
wie einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft
oder einer juristischen Person bewilligt werden.
d) Verwalter fremden Vermögens als Beklagte.
a. Recht 14 739 (Nürnberg): Wenn die Lage eines Nachlasses vom Kriegs-
ausbruch ungünstig beeinflußt ist, kann auf Antrag des Nachlaßverwalters eine
Zahlungsfrist für eine Nachlaßschuld bewilligt werden.
z. Mayer, a. a. O. 53: Die Frist kann auch einem Verwalter fremden
Vermögens, wie dem Nachlaßpfleger, dem Nachlaßverwalter, dem
Konkursverwalter bewilligt werden.
e) Können Kriegsteilnehmer den Antrag stellen?
a. Bejahend.
ga. Kipp, DJ3. 14 1029: Die Maßregel kann Kriegsteilnehmern
insofern zugute kommen, als an und für sich gegen sie Vollstreckungsmaßregeln,
abgesehen von Versteigerungen und anderweiter Verwertung, zugelassen sind.
bBB. Ebenso Güthe, GruchotsBeitr. 59 49.
6) Verneinend.
Hollaender, JW. 14 972: Daß die Bekanntmachung etwa auch für
Kriegsteilnehmer gelten sollte, steht im Widerspruch mit der offensicht-
lichen Absicht des KTch G., die zum Schutze der Kriegsteilnehmer erforderlichen
Maßregeln abschließend zu treffen. Da die Einstellung nur auf Antrag zu ge-
währen ist, würden Kriegsteilnehmer auch nur dann von der Gesetzeswohltat
Vorteil haben können, wenn sie einen Vertreter hätten, und es hätte für eine
derartige Vertretung in den Fällen gesorgt werden müssen, in denen Kriegsteil-
nehmer keine Vertreter bestellt haben oder ihr Vertreter nicht bekannt ist.
IV. Eine vor dem 51. Juli 1014 entstandene Geldforderung.
1. Eine Geldforderung.
a) Der Begriff der Geldforderung.
æ. Güthe, GruchotsBeitr. 59 51: Unter einer „Geldforderung“ ist ebenso
wie in dem § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1914 und in Ubereinstimmung
mit den Bestimmungen des BGB. (s. die §§ 244 u. 245) jeder Anspruch auf
Zahlung einer Geldsumme zu verstehen. Demnach gehören auch Wechsel-
forderungen hierher. Das gleiche gilt von dem Anspruch aus einer
Krlegsjahrbuch. 13