Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. Über die Bewilligung von Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914 /20. Mai 1915. § 1. 193 
besondere auch in einem Rechtsstreit über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung 
aus einem ausländischen Urteile. 
c) Juristische Personen und Handelsgesellschaften als Beklagte. 
a. Tremblau, Mitt. Verband Kölner Großfirmen 15 8: In der Praxis hat 
sich die Frage erhoben, ob die Zahlungsfrist auch bewilligt werden kann, wenn 
der Schuldner nicht eine natürliche Person (z. B. Einzelkaufmann, offene Handels- 
gesellschaft), sondern eine juristische Person (z. B. eine Gesellschaft mb H. ) ist, 
die ohne Rücksicht auf irgendwelche natürliche Personen für sich Rechte und Ver- 
bindlichkeiten haben kann. Die Frage ist zu bejahen. Denn die Verordnung 
vom 7. August 1914 will ganz allgemein die Zahlungsschwierigkeiten Üüberwinden, 
um ein Moratorium zu vermeiden, das ja auch wohl für natürliche und juristische 
Personen gleichmäßig hätte angeordnet werden müssen. 
8. Güthe, Gruchots Beitr. 59 50: Die Bekanntmachung vom ¾i“ August 1914 
gilt nicht, wie das Gesetz vom 14. August 1914, nur für physische, sondern auch 
für juristische Personen. 
J. Ebenso Sintenis 71 Anm. 2. 
8. Mayer a. a. O. 53: Die Zahlungsfrist kann einer natürlichen Person, 
wie einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft 
oder einer juristischen Person bewilligt werden. 
d) Verwalter fremden Vermögens als Beklagte. 
a. Recht 14 739 (Nürnberg): Wenn die Lage eines Nachlasses vom Kriegs- 
ausbruch ungünstig beeinflußt ist, kann auf Antrag des Nachlaßverwalters eine 
Zahlungsfrist für eine Nachlaßschuld bewilligt werden. 
z. Mayer, a. a. O. 53: Die Frist kann auch einem Verwalter fremden 
Vermögens, wie dem Nachlaßpfleger, dem Nachlaßverwalter, dem 
Konkursverwalter bewilligt werden. 
e) Können Kriegsteilnehmer den Antrag stellen? 
a. Bejahend. 
ga. Kipp, DJ3. 14 1029: Die Maßregel kann Kriegsteilnehmern 
insofern zugute kommen, als an und für sich gegen sie Vollstreckungsmaßregeln, 
abgesehen von Versteigerungen und anderweiter Verwertung, zugelassen sind. 
bBB. Ebenso Güthe, GruchotsBeitr. 59 49. 
6) Verneinend. 
Hollaender, JW. 14 972: Daß die Bekanntmachung etwa auch für 
Kriegsteilnehmer gelten sollte, steht im Widerspruch mit der offensicht- 
lichen Absicht des KTch G., die zum Schutze der Kriegsteilnehmer erforderlichen 
Maßregeln abschließend zu treffen. Da die Einstellung nur auf Antrag zu ge- 
währen ist, würden Kriegsteilnehmer auch nur dann von der Gesetzeswohltat 
Vorteil haben können, wenn sie einen Vertreter hätten, und es hätte für eine 
derartige Vertretung in den Fällen gesorgt werden müssen, in denen Kriegsteil- 
nehmer keine Vertreter bestellt haben oder ihr Vertreter nicht bekannt ist. 
IV. Eine vor dem 51. Juli 1014 entstandene Geldforderung. 
1. Eine Geldforderung. 
a) Der Begriff der Geldforderung. 
æ. Güthe, GruchotsBeitr. 59 51: Unter einer „Geldforderung“ ist ebenso 
wie in dem § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1914 und in Ubereinstimmung 
mit den Bestimmungen des BGB. (s. die §§ 244 u. 245) jeder Anspruch auf 
Zahlung einer Geldsumme zu verstehen. Demnach gehören auch Wechsel- 
forderungen hierher. Das gleiche gilt von dem Anspruch aus einer 
Krlegsjahrbuch. 13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.