Bek, über die Bewilligung von Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914 /20. Mai 1915. § 1. 199
31. Juli 1914 geschlossen, die Bedingung aber erst nach dem 31. Juli 1914
eingetreten ist. Ebenso ist er zulässig, wenn bei einer Kaufpreisforderung der
Kauf vor dem 31. Juli 1914 geschlossen worden, die Ubergabe der Waren aber
erst nachher erfolgt ist.
#. Sieskind a. a. O. 78: Die Entstehungszeit der Geldforderung muß vor
dem 31. Juli 1914 liegen, nicht ihre Erfüllungszeit; also kann die Fälligkeit
der Forderung auch nach dem erwähnten Zeitpunkt eintreten. Entstanden ist die
Geldforderung auch, wenn sie bedingt oder befristet ist, mit der Begründung
des Schuldverhältnisses, des Verpflichtungszustandes, aus dem die Forderung ent-
spricht, im weitesten Sinne mit der Bindung des Schuldners.
9. JW. 14 794: Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen (z. B. Miet= und
Hypothekenzinsen), die sich auf Verträge gründen, deren Abschluß vor dem
31. Juli 1914 erfolgt ist, sind vor dem 31. Juli 1914 entstanden.
#. Bay Just Minister vom 16. August 1914, BaycMBl. 14 150: Die Forde-
rung ist vor dem 31. Juli 1914 entstanden, wenn das Schuldver hältnis,
auf dem sie beruht, vor diesem Zeitpunkt entstanden ist. Es kommt also
nicht auf die Fälligkeit an. Eine Mietzinsforderung z. B. fällt schon dann
unter die Vorschrift, wenn das Mietverhältnis vor dem 31. Juli 1914 begründet
worden ist, mag der in Frage stehende Mietzins auch für die Miete für eine
spätere Zeit geschuldet sein.
x. Jaffa a. a. O. 5: § 198 BGB. spricht von der Entstehung eines An-
spruchs. Staudinger § 198 Anm. 2 führt aus, ein Anspruch sei erst im Augen-
blicke der Möglichkeit der Inanspruchnahme, d. h. der Fälligkeit „entstanden“.
Hier wird man zu anderem Ergebnis kommen müssen. Es ist nicht der tech-
nische Begriff „Anspruch“ gebraucht, sondern das Wort „Forderung“.
Eine Forderung entsteht nicht erst mit Fälligkeit, sondern mit Vertragsschluß.
Eine Mietforderung oder eine Gehaltforderung, die auf einem vor dem
31. Juli 1914 abgeschlossenen Vertrage beruht, ist vor dem 31. Juli 1914 ent-
standen.
X. Mayer a. a. O. 50: Der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches im
Sinne des Beginnes der Verjährung (§ 198 BGB.) ist nicht ausschlaggebend,
es kommt vielmehr darauf an, ob das den Gegenstand der Forderung bildende
Rechtsverhältnis von dem Schuldner bereits vor dem 31. Juli 1914 unbedingt
und ohne einen Anfangstermin eingegangen war.
#u. Glaser a. a. O. 14: Eine Zahlungsfrist kann der Mieter nur insoweit
in Anspruch nehmen, als der Mietzins auf die Zeit bis 31. Juli 1914 in Frage
kommt. Denn der Mietzinsanspruch auf die spätere Zeit ist nicht schon mit dem
Abschluß des Mietvertrags „entstanden“, sondern er entsteht täglich neu mit
Gewährung und Benutzung der Mietgegenstände über den 1. August 1914 hinaus.
v. Heß a. a. O. 84: Es genügt, daß die vertragsmäßige Verpflichtung oder
die gesetzliche Grundlage für die Forderung schon vorher vorhanden war. Nicht
notwendig ist, daß die Forderung auch schon vorher fällig oder unbedingt
war. Dies gilt insbesondere auch für wiederkehrende, z. B. Mietforderungen,
bei denen es genügt, daß der Mietvertrag vorher abgeschlossen war. Es ist
nicht richtig, daß in einem solchen Falle jede weitere Mietrate erst neu entsteht.
k. Cahn, JW. 14 809: Die Entstehung des Anspruchs wird regel-
mäßig mit der Entstehung des Gläubigerrechts zusammenfallen. Bei Verkäufen
z. B. entsteht der Anspruch auf den Kaufpreis unter gewöhnlichen Umständen
schon kraft des Vertrags selbständig und unbedingt, wie ja auch dieser Anspruch
folgerichtig schon mit dem Ablaufe des Jahres zu verjähren beginnt, in welchem
der Vertrag geschlossen wurde, gleichviel, wann die Lieferung erfolgte (RG. 62 178).
Bei anderen gegenseitigen Verträgen hingegen ist die Entstehung gewisser beider-