200 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
seitiger Ansprüche gegenseitig bedingt. So entsteht beim Mietvertrage z. B. der
Anspruch auf Einräumung der Wohnung zwar schon kraft des Vertrags für sich
selbständig und unbedingt, der auf Mietzins aber erst durch die Gewährung des
Gebrauchs, ebenso wie der Anspruch auf Vergütung erst durch die Leistung der
Dienste, auf die Prämie durch die Tragung der Gefahr, auf die Zinsen durch
die Hingabe des Darlehens entsteht. Regelmäßig wird sich der Inhalt dieser
Schuldverhältnisse nicht in einem einmaligen Tun erschöpfen. Die Leistungen sind
vielmehr für eine längere Zeit berechnet. In solchen Fällen kommt mit jedem
neuen Tage, der geringsten vom Gesetzgeber berücksichtigten Zeiteinheit, der An-
spruch auf die Vergütung von neuem zur Entstehung, solange und insoweit die
Gegenleistung erfüllt ist (FW. 05 3362 und 687 ). Deshalb wird der Mieter,
wenn ihm der Gebrauch vorzeitig entzogen wird, von diesem Zeitpunkt an von
der Entrichtung des Mietzinses, zu dessen Zahlung er ja kraft Vertrags ver-
bunden war, frei; diese Befreiung tritt aber nicht ein, weil der Anspruch des
Vermieters erloschen, sondern weil er nie zur Entstehung gelangt ist. Daraus
folgt: Bei einer für den Monat Juli vermieteten Wohnung ist der Anspruch
auf Zahlung des Mietzinses für die dreißig ersten Tage des Monats vor, für
den letzten Tag nach dem 31. Juli entstanden. Nur die dreißig ersten Tage
kommen also für den Zahlungsaufschub in Betracht, gleichviel, ob der Mietzins
für Juli am 1. August oder zusammen mit dem etwaigen Mietzinse für August
und September am 1. Oktober fällig ist. Daß der letzte Tag des Monats Juli
anders wie die vorhergehenden Tage behandelt wird, rührt daher, daß die Ver-
ordnung die Zeit vor dem 31. Juli statt vor dem 1. August maßgebend sein
läßt. Ob dies beabsichtigt war oder ob nur eine Ungenauigkeit im Ausdrucke
vorliegt, so daß alle vor Ablauf des 31. Juli entstandenen Forderungen gemeint
sind, ist schwer zu sagen.
o. Cahn, JW. 14 861: Der Unterschied zwischen der Entstehung des Schuld-
verhältnisses und der Forderung wird nicht genügend auseinanderge-
halten. Der Satz, daß die Forderung zugleich mit dem Schuldverhältnis entsteht,
ist sicher in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Man denke nur an die Provisions-
sorderung des Maklers, die, wie das RG. (R. 57 21) ausdrücklich betont, nicht
schon mit dem Abschlusse des Maklervertrags, sondern erst in dem Zeitpunkt ent-
steht, in welchem der zu vermittelnde Vertrag in der vorgeschriebenen Form zu-
stande gekommen ist. Soweit ersichtlich, herrscht doch sonst kein Streit darüber,
daß zur Entstehung der Forderung nicht nur das Wirksamwerden des Rechts-
geschäfts, sondern auch die Erfüllung des gesamten Tatbestandes gehört, auf
Grund dessen der Gläubiger seine Forderung erheben kann. Der Anspruch auf
den Mietzins entsteht nicht schon mit dem Abschlusse des Vertrags,
sondern mit jedem Tage, der kleinsten vom Gesetze berücksichtigten Zeiteinheit,
von neuem. Denn der Mietzinsanspruch ist zwar nicht von der Benutzung der
Mietsache, wohl aber von der Fortgewährung des Gebrauchs abhängig. Der
Gebrauch kann tagtäglich entzogen werden, und deshalb entsteht die Miet-
zinsforderung nur, insofern und insoweit der Gebrauch weiter gewährt wird.
Jedoch ist auf die Rechtsprechung zu § 406 BG#B. zu verweisen. Nach dem
Wortlaute kann der Schuldner nur eine ihm zustehende, d. h. bereits ent-
standene, Forderung zur Aufrechnung verwenden. Da diese Vorschrift nun
aber gerade den Zweck hat, die Rechtslage des Schuldners durch die Zession
nicht zu erschweren, so genügt es, damit die Einwendungen im Sinne dieses
Paragraphen für begründet angesehen werden können, wenn nur ihr Rechtsgrund
bei der Abtretung gegeben war; es kommt nicht darauf an, ob die den Bestand-
teil des abgetretenen Rechtes beeinflussenden Tatsachen vor oder nach der Abtretung
eingetreten sind. Analog wird es dann auch für die Entstehung der Forderung