Bek. über die Bewilligung von Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914/20. Mai 1915. 8 1. 201
im Sinne der BRWO. vom 7. August genügen, wenn nur ihr Rechtsgrund
vor dem 31. Juli gegeben war. Diese ausdehnende Auslegung ist natürlich
nur soweit statthaft, als der Zweck der Verordnung diefes recht-
fertigt. Der Hauseigentümer z. B., der ein Grundstück nach dem 31. Juli
verkauft, ohne daß ihn der vor diesem Tage abgeschlossene Maklervertrag dazu
nötigt, hat keinen Anspruch auf Stundung der Provision, ebensowenig der Mieter,
der die Mietsache nach dem 31. Juli beschädigt, auf Stundung der Schadens-
summe. In diesen Fällen liegt das Schuldverhältnis zwar vor dem 31. Juli,
die späteren Handlungen sind aber keine notwendigen Folgen des Schuldverhält-
nisses, wie dieses z. B. beim Einzug auf Grund des Mietverhältnisses der Fall
ist. Es entfällt daher in diesen Beispielen der wirtschaftliche Grund für die
Stundung.
x. Goldmann, JW. 14 811: Von dem Satze ausgehend, eine Mietzins-
forderung entstehe nicht mit dem Abschlusse des Mietvertrags, sondern, da die
Forderung des Vermieters von der Gewährung des Gebrauchs abhängig sei, an
jedem Tage von neuem mit der Gewährung dieses Gebrauches, folgert Cahn (oben 8),
daß, wenn es sich um den Mietzins für den Monat Juli handelt, die Bewilligung
einer Stundungsfrist nur für den Mietzins für die 30 ersten Tage des Monats
Juli zulässig sei, denn nur für diese 30 Tage kann die Forderung als eine vor
dem 31. Juli entstandene angesehen werden! Das kann der Gesetzgeber nicht
gemeint haben! Klagt z. B. der Vermieter den Mietzins für das Quartal vom
1. Juli bis 1. Oktober ein, so könnte nach der Ansicht von Cahn das Gericht,
wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung der Zahlungsfrist vorliegen, nur
für den Monat Juli, also für 1/8, oder richtiger, nach Tagen gerechnet, für 3%2
der Forderung Frist gewähren, nicht für den Rest von 63/f2 der Forderung.
Oder der Mieter hat sowohl am 1. Juli wie am 1. Oktober den Mietzins nicht
gezahlt. Im Oktober klagt der Vermieter den Mietzins für das halbe Jahr vom
1. April bis 1. Oktober ein. Der Schuldner beantragt Bewilligung einer Zahlungs-
frist, das Gericht hält die Voraussetzungen für gegeben. Nach der Ansicht von
Cahn könnte die Zahlungsfrist nur bewilligt werden für das eine Quartal April
bis Juli und für 30 Tage vom zweiten Quartale, nicht aber für den Rest des
zweiten Quartals. Daß der Mieter am 1. Juli, also vor Ausbruch des Krieges,
nicht gezahlt hat, wird ihm verziehen und hierfür die Zahlungsfrist bewilligt:
daß er aber nach Ausbruch des Krieges, am 1. Oktober, keine Miete zahlt, ist
unverzeihlich!
p. Goldmann, JW. 14 811: Wenn ein Schuldner verurteilt werden soll,
1000 M. als Schadensersatz dafür zu zahlen, daß er mit der Lieferung von
Waren, die er vor dem 31. Juli 1914 verkauft hat, in Verzug geraten ist,
und wenn er auf Grund der Verordnung vom 7. August 1914 die Bewilligung
einer Zahlungsfrist nachsucht, so kann es keinen Unterschied machen, ob der
Verzug vor oder nach Ausbruch des Krieges eingetreten ist. Welcher
vernünftige Grund sollte dafür vorliegen, die Zahlungsfrist, wenn im übrigen
die Voraussetzungen für ihre Bewilligung gegeben sind, deswegen abzulehnen,
weil der Schuldner nach Ausbruch des Krieges in Verzug geraten ist? Ja, es
will scheinen, als ob gerade dieser Fall der besonderen Berücksichtigung bedarf.
Die Wortfassung des Gesetzes zwingt nicht zu dieser dem Zwecke des Gesetzes
zuwiderlaufenden Auslegung. Die Verpflichtungen des Verkäufers erschöpfen sich
nicht in der Pflicht, „dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum
an der Sache zu verschaffen“ (§ 433 BGB.). Er hat noch zahlreiche weiter-
gehende Pflichten, die sich sämtlich als Ausflüsse seiner Hauptverpflichtung dar-
stellen, insbesondere die Schadensersatzpflicht aus § 326 BG#B., die Pflicht der
Gewährleistung für Mängel im Recht und Mängel der Sache usw. Alle