Bek. Über die Bewilligung von Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914/ 20. Mai 1915. 8 1. 203
5. Bendix a. a. O. 41: Es muß hervorgehoben werden, daß die Bekannt-
machung zuungunsten des Schuldners umgangen werden kann. Es braucht nur
ein Dritter nach dem 31. Juli 1914 die vorher entstandene Schuldforderung als
Geschäftsführer ohne Auftrag zu begleichen, was besonders im Falle des § 679
BGB. und mit Rücksicht auf § 267 BGB. große praktische Bedeutung ge-
winnen kann. Ein mit dem Schadensersatzanspruch des § 677 BG. zu be-
kämpfender (auch zu vernichtender 2) Bereicherungsanspruch entsteht jedenfalls
immer, mag die Zahlung selbst gegen den Willen des Schuldners erfolgen.
X. v. Harder, JW. 14 901: Für die Entstehungszeit kann nur das Recht
in Betracht kommen, nach welchem die Verpflichtung besteht. Ist dies fremdes
Recht, so braucht nach deutschem Recht überhaupt keine Verpflichtung zu bestehen.
Daher ist es gleichgültig, wann nach deutschem Recht eine solche entstanden wäre.
Zweifeln kann man dagegen über die Auslegung des Erfordernisses der Ent-
stehung vor dem 31. Juli. Ist die Schuld in Deutschland entstanden, so ist
wohl mitteleuropäische Zeit maßgebend; ist die die Verpflichtung begrün-
dende Handlung anderswo vorgenommen, wo mitteleuropäische Zeit eingeführt
ist, so wird das gleiche gelten. Ist sie außerhalb des Geltungsbereichs der
mitteleuropäischen Zeit vorgenommen, so werden die verschiedenen Ortszeiten nicht
maßgebend sein können.
b) Ist der Beginn oder der Ablauf des 31. Juli 1914 maßgebend!?
a. Unger, Recht 14 685: Entscheidend ist der Ablauf des 31. Juli. Die
kriegerischen Ereignisse haben erst mit der am 1. August erfolgten Kriegserklärung
begonnen. Man ist doch wohl von dem Gedanken ausgegangen, daß der besonders
geschützt werden soll, der Verpflichtungen eingegangen ist, ohne die durch den
Kriegszustand geschaffenen besonderen Verhältnisse berücksichtigen zu können. Dies
trifft aber auch noch auf den 31. Juli zu.
8. A. M. Güthe, Gruchots Beitr. 59 53 und Schmeißer, Der Einfluß
des Krieges auf die Hauptverträge des BGB. mit Rücksicht auf die am 31. Juli
erfolgte Verhängung des Kriegszustandes.
Jc) Einzelne Fälle.
a. Wechselforderungen.
au. Recht 15 115 Nr. 299 (Stuttgart II): Bewilligung einer richterlichen
Zahlungsfrist ist zulässig, wenn der Gegenstand der Vollstreckung eine Wechsel-
forderung bildet, die auf einem nach dem 31. Juli 1914 zur Zahlung fällig
gewordenen, aber vor diesem Zeitpunkt ausgestellten Wechsel beruht.
38. Schlesw Holst Anz. 15 42, OLG. 30 254 (Kiel I): Die 3 Fr VO findet keine
Anwendung auf einen nach Kriegsausbruch gegebenen Prolongationswechsel,
der an Stelle eines vor Kriegsausbruch ausgestellten Wechsels getreten ist. Denn
die an die Stelle der alten Wechselverpflichtung tretende neugeschaffene Wechsel-
verpflichtung ist keine vor dem 31. Juli 1914, sondern eine später entstandene
„Geldforderung“.
. Haun, Holdheims Möchr. 15 37: Für einen nach dem 31. Juli 1914
gegebenen Prolongationswechsel kann keine Zahlungsfrist gewährt werden.
Hieran wird nichts dadurch geändert, daß es sich um einen Prolongations-
wechsel handelt. Wenn auch der Umstand, der den Beklagten zur Begebung
eines neuen Wechsels führte, der war, daß eine vor dem 31. Juli 1914 ent-
standene Schuld vorlag, so ist er doch nach dem 31. Juli 1914 eine neue
Schuld eingegangen, es entstand damit eine neue Forderung aus dem durch
Vermittelung des neuen Wechsels gegebenen Zahlungsversprechen. Es muß aber
der Vertrag, auf den sich die Forderung gründet, nicht der Grund, aus welchem
der Schuldner den Vertrag schloß, vor dem 31. Juli 1914 entstanden sein.