204 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
55. Köl. 14 127 (LG. II Berlin): Beklagte war aus einem Wechsel vom
21. August 1914 in Anspruch genommen, hatte diese Forderung anerkannt, aber
auf Grund des § 1 3 Fr VO. um Zahlungsfrist gebeten mit der Begründung,
daß Gegenstand des Rechtsstreits eine vor dem 31. Juli 1914 entstandene Geld-
sorderung sei, weil der Wechsel für vor diesem Tage entstandene Forderungen aus-
gestellt war. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung einer Zahlungsfrist
abgelehnt, weil die Wechselforderung nach dem 31. Juli entstanden sei.
ee. Unger, Recht 14 687: Bei Wechselverbindlichkeiten hängt die Zulässig-
keit der Zahlungsfrist von dem Wirksamwerden der einzelnen Wechselakte ab
Sie kann daher z. B. dem Aussteller und Akzeptanten gewährt werden,
wenn sie den Wechsel unterschrieben und vor dem 31. Juli 1914 begeben haben.
Dagegen ist die Zahlungsfrist dem Indossanten zu versagen, wenn er den
Wechsel nach dem 31. Juli weitergegeben hat. Maßgebend ist der Tag der Be-
gebung, nicht der Unterschrift. Bei Blankoakzepten ist der Tag der Ausfüllung
entscheidend, das Ausstellungsdatum daher gleichgültig.
(. Bendix a. a. O. 41: Zalman (Kommentar zur Moratoriumsver-
ordnung, Wien, 1914 S. 16) weist mit Recht auf die Verschiedenheit hin, die
sich beim Wechsel ergibt, der vor dem 31. Juli 1914 ausgestellt und akzeptiert,
aber nachher begeben wird. Die Wechselforderung gegen den Akzeptanten ist
dann vorher, die gegen den begebenden Indossanten nachher entstanden. Als
„unerquicklich“ ist aber diese Verschiedenheit nach dem jetzt geltenden deutschen
Recht nicht zu bezeichnen.
ni. Seeger, Geset und Recht 16 199: Die Forderung aus einem Wechsel,
der nach dem 31. Juli ausgestellt ist, ist selbst dann nach diesem Zeitpunkt ent-
standen, wenn die Geldforderung, für die der Wechsel ausgestellt ist, vor diesem
Tage existent geworden ist.
99. D33. 15 430, Recht 15 231 Nr. 418 (Darmstadt): Nach dem 31. Juli
1914 ausgestellte Wechsel fallen nicht unter die 3 FrVO., auch wenn die ihnen
zugrunde liegende Schuld älter ist.
Ebenso DR3. 15 57.
u. Mayer a. a. O. 52: Ist für eine vor dem 31. Juli 1914 entstandene
Geldforderung nach diesem Zeitpunkte ein Wechsel ausgestellt oder begeben
worden, so kann für diese Forderung aus dem Wechsel die Zahlungsfrist nicht
bewilligt werden, weil die Wechselforderung auch wenn die dem Wechsel zugrunde
liegende Forderung vor diesem Zeitpunkt entstanden ist, selbst in dem Falle,
wenn der Wechsel nicht an Zahlungs Statt, sondern nur zahlungshalber gegeben
ist, die Eingehung einer neuen Verbindlichkeit ist (§ 364 Abs. 2 BGB.). Dies
gilt auch dann, wenn nach dem 31. Juli 1914 ein Prolongationswechsel
gegeben wird.
xx. Recht 15 179 Nr. 370 (AsG. Westerland): Die Vollstreckung wegen einer
Wechselschuld, welche nach dem 31. Juli 1914 zur Deckung einer vor dem
31. Juli 1914 entstandenen Kaufgeldforderung übernommen ist, kann nicht ein-
gestellt werden. Durch die Wechselzeichnung hat der Schuldner eine neue Ver-
pflichtung übernommen. Ist dies an Erfüllungs Statt geschehen, so ist damit
die alte Schuld aus dem Kaufvertrag erloschen, sie kann also für die F Frage, ob
die Voraussetzungen der Fristbewilligung gegeben sind, nicht mehr in Frage
kommen. Ist es dagegen, wie im Zweifel anzunehmen, erfüllungshalber ge-
schehen, so bestehen fortan zwei, wenn auch in innerem Zusammenhange stehende,
so doch völlig selbständige Verbindlichkeiten, indes kommt auch dann für die
Frage, ob die Einstellung zulässig ist, nur der Zeitpunkt des Entstehens der zur
Vollstreckung stehenden Wechselschuld in Betracht. Diese Auffassung steht auch
nicht mit dem Zwecke der 3 Fr VO. in Widerspruch, denn der Schuldner war