Bek. Über die Bewilligung von Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914 /20. Mai 1915. § 1. 205
nicht gezwungen, nach Kriegsausbruch noch die neue Wechselverbindlichkeit zu
übernehmen, sondern konnte sich den nötigen Ausstand durch Erwirkung einer
gerichtlichen Zahlungsfrist verschaffen.
XX. Mayer, a. a. O. 120: Die gerichtliche Bewilligung der Zahlungsfrist
kann dem Schuldner unter den für diese Zahlungsfrist geltenden Voraussetzungen
natürlich auch bewilligt werden, wenn die Fälligkeit eines Auslandswechsels
nach den Verordnungen des Bundesrats schon um sechs Monate hinausgeschoben
und nach Eintritt der hiernach ohnehin schon verlängerten Verfallzeit die weitere
Unmöglichkeit der Protesterhebung eingetreten ist. Gleichwohl kann dem Schuldner,
wenn nach Behebung des Hindernisses die Rechtshandlung möglich geworden ist,
noch die Zahlungsfrist bewilligt werden, wenn deren sonstige Voraussetzungen
gegeben sind.
un. Güthe, GruchotsBeitr. 54 53: Bei Wechselforderungen entscheidet die
Zeit, zu der die grundlegende Forderung entstanden ist.
8. Gekündigte Forderungen.
aga. Levis, Recht 14 591: Für Geldleistungen, die nach dem Zeit-
punkte verfallen, auf den erstmals gekündigt werden kann, darf
keine Stundung mehr gewährt werden. Denn ob diese Leistungspflichten für
den Mieter oder den Dienstherrn tatsächlich entstehen werden, hing am 31. Juli
noch von dem Willen der Schuldner ab; durch den Ausspruch der Kündigung
des Verhältnisses würde der Schuldner die Entstehung seiner Verbindlichkeiten
haben hindern können; am 31. Juli war darum diese Verbindlichkeit noch nicht
entstanden. Es wäre auch nicht einzusehen, warum der Mieter, der am
15. August auf 1. September kündigen könnte, wegen seines Septembermietzinses
Stundung erhalten dürfte, wenn er schon vor dem 31. Juli den Mietvertrag
einging, hingegen dieses Rechtes entbehren würde, wenn er erst am 1. August
mietete.
88. Dagegen Güthe, Gruchots eitr. 59 54: Der Umstand, daß der Schuld-
ner das vor dem 31. Juli 1914 eingegangene Schuldverhältnis nach dem
30. Juli 1914 kündigen konnte, von dem Kündigungsrecht aber keinen Gebrauch
gemacht hat, entzieht der Forderung nicht die Vergünstigung der Bundesrats-
verordnung.
I. Sieskind a. a. O. 78: Levis (oben ga) will noch unterscheiden, wenn das
vor dem 31. Juli 1914 entstandene Schuldverhältnis erstmals nach dem
30. Juli 1914 gekündigt werden kann, und die Stundung für den Zeitpunkt
der erstmals zulässigen Kündigung verweigern. Einer solchen Unterscheidung ist
an sich eine Berechtigung nicht zu versagen, nur findet sie keine Stütze in der
Verodnung selbst, die das entscheidende Gewicht lediglich auf die Entstehungszeit
und nicht auf die Aufhebungsmöglichkeit der Verbindlichkeit legt.
J. Haupt= und Nebenforderung.
a# Güthe, Gruchot eitr. 59 53: Es genügt, wenn die Hauptforderung
vordem 31. Juli 1914 entstanden ist; die Nebenforderungen, insbesondere die
Zinsen dürfen auch später noch zur Entstehung gelangt sein.
ßß. Ebenso Sieskind 78.
5. Der Anspruch aus 8g 636 HGB.
D33. 15 431 OLG. 30 254 (Hamburg II): War der Chartervertrag vor dem
31. Juli 1914 geschlossen, so ist der auf § 636 H. gestützte Anspruch im Sinne
der ZFr VO. vor dem 31. Juli entstanden. Daß seine Ausgestaltung im einzelnen
beeinflußt ist durch Umstände, die nach dem 31. Juli 1914 eingetreten sind, ändert
daran nichts.