Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. Über die Bewilligung von Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914 /20. Mai 1915. § 1. 205 
nicht gezwungen, nach Kriegsausbruch noch die neue Wechselverbindlichkeit zu 
übernehmen, sondern konnte sich den nötigen Ausstand durch Erwirkung einer 
gerichtlichen Zahlungsfrist verschaffen. 
XX. Mayer, a. a. O. 120: Die gerichtliche Bewilligung der Zahlungsfrist 
kann dem Schuldner unter den für diese Zahlungsfrist geltenden Voraussetzungen 
natürlich auch bewilligt werden, wenn die Fälligkeit eines Auslandswechsels 
nach den Verordnungen des Bundesrats schon um sechs Monate hinausgeschoben 
und nach Eintritt der hiernach ohnehin schon verlängerten Verfallzeit die weitere 
Unmöglichkeit der Protesterhebung eingetreten ist. Gleichwohl kann dem Schuldner, 
wenn nach Behebung des Hindernisses die Rechtshandlung möglich geworden ist, 
noch die Zahlungsfrist bewilligt werden, wenn deren sonstige Voraussetzungen 
gegeben sind. 
un. Güthe, GruchotsBeitr. 54 53: Bei Wechselforderungen entscheidet die 
Zeit, zu der die grundlegende Forderung entstanden ist. 
8. Gekündigte Forderungen. 
aga. Levis, Recht 14 591: Für Geldleistungen, die nach dem Zeit- 
punkte verfallen, auf den erstmals gekündigt werden kann, darf 
keine Stundung mehr gewährt werden. Denn ob diese Leistungspflichten für 
den Mieter oder den Dienstherrn tatsächlich entstehen werden, hing am 31. Juli 
noch von dem Willen der Schuldner ab; durch den Ausspruch der Kündigung 
des Verhältnisses würde der Schuldner die Entstehung seiner Verbindlichkeiten 
haben hindern können; am 31. Juli war darum diese Verbindlichkeit noch nicht 
entstanden. Es wäre auch nicht einzusehen, warum der Mieter, der am 
15. August auf 1. September kündigen könnte, wegen seines Septembermietzinses 
Stundung erhalten dürfte, wenn er schon vor dem 31. Juli den Mietvertrag 
einging, hingegen dieses Rechtes entbehren würde, wenn er erst am 1. August 
mietete. 
88. Dagegen Güthe, Gruchots eitr. 59 54: Der Umstand, daß der Schuld- 
ner das vor dem 31. Juli 1914 eingegangene Schuldverhältnis nach dem 
30. Juli 1914 kündigen konnte, von dem Kündigungsrecht aber keinen Gebrauch 
gemacht hat, entzieht der Forderung nicht die Vergünstigung der Bundesrats- 
verordnung. 
I. Sieskind a. a. O. 78: Levis (oben ga) will noch unterscheiden, wenn das 
vor dem 31. Juli 1914 entstandene Schuldverhältnis erstmals nach dem 
30. Juli 1914 gekündigt werden kann, und die Stundung für den Zeitpunkt 
der erstmals zulässigen Kündigung verweigern. Einer solchen Unterscheidung ist 
an sich eine Berechtigung nicht zu versagen, nur findet sie keine Stütze in der 
Verodnung selbst, die das entscheidende Gewicht lediglich auf die Entstehungszeit 
und nicht auf die Aufhebungsmöglichkeit der Verbindlichkeit legt. 
J. Haupt= und Nebenforderung. 
a# Güthe, Gruchot eitr. 59 53: Es genügt, wenn die Hauptforderung 
vordem 31. Juli 1914 entstanden ist; die Nebenforderungen, insbesondere die 
Zinsen dürfen auch später noch zur Entstehung gelangt sein. 
ßß. Ebenso Sieskind 78. 
5. Der Anspruch aus 8g 636 HGB. 
D33. 15 431 OLG. 30 254 (Hamburg II): War der Chartervertrag vor dem 
31. Juli 1914 geschlossen, so ist der auf § 636 H. gestützte Anspruch im Sinne 
der ZFr VO. vor dem 31. Juli entstanden. Daß seine Ausgestaltung im einzelnen 
beeinflußt ist durch Umstände, die nach dem 31. Juli 1914 eingetreten sind, ändert 
daran nichts.
	        
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